Hausverwaltungsfirma

Zum Sachverhalt: Die Kläger verlangen von der Beklagten rückständige restliche Wohnungsmieten für die Zeit vom 1. 1. 1972 bis 15. 8. 1974 sowie Garagenmiete für die Zeit vom 16. 7. 1972 bis 30. 6. 1973. Da die Kläger über die Berechtigung der Nachzahlungsforderung mit anderen Mietern im Rechtsstreit lag, schlug die Beklagten auf die Zahlungsaufforderung der von der Kläger beauftragten Hausverwaltungsfirma mit Schreiben vom 24. 10. 1974 vor, erst diese Prozesse abzuwarten, und erklärte sich bereit, den Forderungen der Kläger nachzukommen, sollte der Ausgang dieser Prozesse dazu Anlass geben. Die Hausverwaltungsfirma lehnte dies unter dem 19. 11. 1974 ab; sie forderte die Beklagten auf, den überwiegenden Teil ihrer Forderung zu begleichen, und wollte sich lediglich damit einverstanden erklären, der Beklagten einen kleineren Teilbetrag bis zum rechtskräftigen Abschluss des seinerzeit laufenden Prozesses zu stunden. Mit Schreiben vom B. 12. 1974 antwortete die Beklagten, sie wolle auf den Vorschlag einer Abzahlungsvereinbarung eingehen und sei bereit, vorbehaltlich juristischer Klärung monatlich 100 DM auf ein Sperrkonto zu zahlen. Zu einer Einigung der Parteien kam es nicht. Auf die am 9. 8. 1975 bei dem Landgericht eingegangene Klage vermerkte der Kammervorsitzende am 20. 8. 1975 in den Gerichtsakten: Eine Terminsanberaumung erfolgt nach Rücksprache mit dem Prozessbevollmächtigten der Kläger erst nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens H. /. M.. Eine Abschrift dieses Vermerks wurde der Beklagten mit der Klage am 27. 8. 1975 zugestellt. Auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger erhielt eine Abschrift zur Kenntnisnahme. Der in dem Vermerk genannte Rechtsstreit H gegen M wurde durch Senatsurteil vom 27. 2. 1980 im wesentlichen zugunsten der Kläger rechtskräftig entschieden. Mit am 30. 4. 1980 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Kläger daraufhin die Anberaumung eines Termins beantragt. Die Beklagten hat die Klageforderung nach Grund und Höhe bestritten und sich zudem auf Verjährung berufen.

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Die - zugelassene - Revision der Kläger hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht ist der Auffassung, die vierjährige Verjährungsfrist der mit der Klage verfolgten Ansprüche, die spätestens mit dem Schluss des Jahres 1974 begonnen habe, sei zwar durch die Klageerhebung im August 1975 gemäß § 209 I BGB unterbrochen worden. Die Unterbrechung habe aber nach § 211 II 1 BGB mit Zustellung der Klage am 27. 8. 1975 wieder geendet, weil der Prozess seit dieser Zeit von der Kläger nicht mehr betrieben worden sei. Zum Zeitpunkt des von dem Kläger im April 1980 gestellten Antrags auf Terminsanberaumung sei die vierjährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen. Eine Hemmung der Verjährung sei nicht eingetreten, weil weder aus dem vorprozessualen Schriftwechsel der Parteien noch aus ihrem Verhalten nach Eingang der Klage eine Stundungsabrede oder ein Stillhalteabkommen zu entnehmen sei.

Die Ausführungen des Berufsgerichts halten den Angriffen der Revision stand.

Zwar hat die Zustellung der Klage im August 1975 auch ohne gleichzeitige Terminsbestimmung die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet und damit gemäß § 209 I BGB die Verjährung der Ansprüche der Kläger rechtzeitig unterbrochen.

Es begann aber sofort eine neue Verjährung, weil der Prozess seit dieser Zeit in Stillstand geriet und deshalb die Unterbrechung der Verjährung endete.

In dem Unterlassen der Terminsbestimmung durch den Kammervorsitzenden ist keine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO zu sehen, die nach allgemeiner Ansicht nicht die Folge des § 211 II 1 BGB haben würde, weil der Verfahrensstillstand dann auf einem Gerichtsbeschluss, nicht aber auf einer Vereinbarung der Parteien oder ihrer Untätigkeit beruht hätte. Zum einen fehlte es an den Voraussetzungen des § 148 ZPO; denn die Entscheidung des Musterverfahrens war für den vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgreiflich, weil die Feststellungen im ersteren Prozess nicht das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits betrafen. Eine Aussetzung allein aus Zweckmäßigkeitsgründen sieht das Gesetz nicht vor. Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass es für die Frage der Anwendbarkeit des § 211 II 1 BGB nicht darauf ankomme, ob eine Aussetzung nach § 148 ZPO zulässig war; denn es kann zum anderen nicht davon ausgegangen werden, dass das Gericht den Rechtsstreit ausgesetzt hat. Das mag im Einzelfall angenommen werden können, wenn das Gericht eine Sache auf unbestimmte Zeit vertagt, um die Entscheidung eines anderen Rechtsstreits abzuwarten. Im vorliegenden Falle fehlt es dagegen nicht nur an der Form eines Anordnungsbeschlusses i. S. des § 149 ZPO. Es hat auch nicht, wie dies für die Aussetzung zwingend vorgeschrieben ist, das Gericht entschieden, sondern allein der Vorsitzende der Kammer die Verfügung vom 20. 8. 1975 getroffen. Die Vorschrift des § 211 II 1 BGB ist nicht schon deshalb unanwendbar, weil das Unterlassen der Terminsbestimmung in seiner Wirkung einer Aussetzung nahe kommen mag. Die Rechtfertigung dafür, den durch eine gerichtliche Aussetzung herbeigeführten Verfahrensstillstand nicht den Parteien als Untätigkeit zuzurechnen, greift bei der gegebenen prozessualen Lage nicht ein: Während bei der förmlichen Aussetzung die Parteien objektiv gehindert sind, das Verfahren zu betreiben, weil ihre Prozesshandlungen gegenüber der anderen Partei ohne rechtliche Wirkung sind, und während die Aufhebung der Aussetzungsanordnung nach § 150 ZPO grundsätzlich im Ermessen des Gerichts steht, war die Kläger nicht gehindert, jederzeit das Verfahren weiter zu betreiben. Das Gericht konnte sich seiner Pflicht zur Terminsbestimmung dann nicht mehr entziehen, wenn das Einverständnis der Kläger, von der Bestimmung eines Termins abzusehen, entfiel.

Es kann dahinstehen, ob das Unterlassen der Terminsbestimmung als Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 251 ZPO zu verstehen oder diesem gleichzusetzen ist. Dagegen spricht allerdings wiederum, dass es an den gesetzlichen Voraussetzungen- zumindest dem erforderlichen ausdrücklichen Antrag der Beklagten - hierfür fehlte und dass nicht das Gericht in Beschlussform entschieden, sondern nur der Kammervorsitzende eine Verfügung getroffen hat. Aber selbst wenn man das Ruhen des Verfahrens und das Absehen von einer Terminsbestimmung der Wirkung nach gleich achten wollte, führt dies nicht zur Unanwendbarkeit des § 211 II 1 BGB. Nach heute ganz überwiegender Ansicht, der sich auch der Senat angeschlossen hat, endet die Verjährungsunterbrechung bei einem Ruhen des Verfahrens, gleichviel, ob es auf einer richterlichen Anordnung oder einem tatsächlichen Stillstand beruht. Auch bei der gerichtlichen Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist nämlich der Grund des Verfahrensstillstandes der übereinstimmende Antrag der Parteien oder ihr tatsächliches Nichtverhandeln.

Zu Unrecht macht die Revision geltend, dass nicht die Kläger, sondern der Kammervorsitzende den Stillstand des Verfahrens herbeigeführt habe. Es trifft zwar zu, dass nach nahezu einhelliger Meinung der Stillstand des Verfahrens i. S. des § 211 II 1 BGB dann nicht auf einer Untätigkeit der Parteien beruht, wenn die Verfahrensleitung ausschließlich beim Gericht lag, das für den Fortgang des Prozesses zu sorgen hatte. Richtig ist auch, dass der Kammervorsitzende nach Eingang der Klage grundsätzlich unverzüglich einen möglichst nahe liegenden Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen hatte. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Vorsitzende von dieser Verpflichtung nur auf einem von der Prozeßordnung ausdrücklich zur Verfügung gestellten Weg - etwa durch Beschluss des Gerichts nach § 148 ZPO oder § 251 ZPO - entbunden werden konnte oder ob auch das - in der ZPO nicht vorgesehene, durch sie aber auch nicht zwingend untersagte - Unterlassen der Terminsbestimmung jedenfalls dann zulässig ist, wenn die Parteien als Herren des Verfahrens sich damit sei es ausdrücklich einverstanden erklären, sei es dies ohne Widerspruch hinnehmen. Soweit es jedenfalls die Frage der Anwendbarkeit des § 211 II 1 BGB betrifft, geht die Verantwortung für das Betreiben des Prozesses vom Gericht wieder auf den Kläger über, wenn das Gericht mit dessen ausdrücklichem Einverständnis von einer Terminsbestimmung auf unbestimmte Zeit absieht.