Heilverfahren

Zum Sachverhalt: Der Kläger war nationalsozialistischer Verfolgung ausgesetzt. Durch Bescheid vom 20. 5. 1965 gewährte ihm die Behörde wegen eines verfolgungsbedingten körperlichen und seelischen Erschöpfungszustandes in der Zeit vom 1. 6. 1945 bis 31. 12. 1948 ein Heilverfahren und Kapitalentschädigung. Weitergehende Ansprüche lehnte sie mit der Begründung ab, seit 1. 1. 1949 liege ein verfolgungsbedingter Gesundheitsschaden nicht mehr vor. Gegen den am 24. 5. 1965 zugestellten Bescheid der Kläger mit Schriftsatz vom 4. 10. 1965, eingegangen am 6. 10. 1965, Klage ein. Außerdem wandte er sich mit Schreiben vom 4. 10. 1965, dessen Eingangszeitpunkt nicht feststellbar ist, erneut an die Behörde mit dem Antrag, ihm eine Entschädigung nach § 31 II BEG i. d. F. des BEGSchlussG zu gewähren. In der Klageschrift wies er auf diesen Antrag hin und bat, die Klage nur zu registrieren, die Akten der Entschädigungsbehörde aber nicht anzufordern. Er werde ohne besondere Aufforderung dem Gericht anzeigen, ob das Verfahren seinen Fortgang nehme; bei einer Einigung mit dem beklagte Land werde er die Klage zurücknehmen. Das Landgericht ließ dem beklagte Land die Klage zustellen, ohne Termin zu bestimmen. Im Mai 1966 wurden die Akten gemäß § 7 AktO weggelegt, weil das Verfahren mehr als sechs Monate nicht betrieben worden war. Durch Bescheid vom 30. 1. 1968 lehnte die Behörde auch den auf § 31 II BEG gestützten Antrag ab. Der Bescheid wurde dem Kläger am 5. 2. 1968 zugestellt. Unter dem 24. 5. 1968 teilte sein Bevollmächtigter der Behörde mit, dass er das Mandat niederlege. Im September 1978 nahm der Beklagte den Rechtsstreit auf. Auf die Anfrage des Gerichts, ob die Klage zurückgenommen werde, antwortete der Kläger im Januar 1979, dass er seine Ansprüche weiterverfolgen wolle. Seine - hilfsweise auch auf § 31 II BEG gestützte - Klage auf ein Heilverfahren für weitere Leiden, auf weitere Kapitalentschädigung, Rente und Zinsen gemäß § 169 BEG wies das Landgericht ab, weil der Entschädigungsanspruch verwirkt sei. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Das Berufungsgericht nimmt in Übereinstimmung mit dem Landgericht an, der Entschädigungsanspruch sei verwirkt. Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Verwirkung ist ein Anwendungsfall des Grundsatzes von Treu und Glauben, der das gesamte Rechtsleben beherrscht. Er gilt auch im Entschädigungsrecht. Seine Anwendung muss freilich die Besonderheiten der verschiedenen Rechtsgebiete berücksichtigen. Wo spezielle Regeln eingreifen, kommt ein Rückgriff auf § 242 BGB nicht in Betracht.

Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung schließt die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten aus. Ein Recht darf nicht mehr ausgeübt werden, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde; der Berechtigte muss unter Verhältnissen untätig bleiben, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Bei der Verwirkung prozessualer Befugnisse im öffentlichen Recht ist auch zu berücksichtigen, dass nicht nur ein schutzwürdiges Vertrauen der Gegenpartei auf das Untätigbleiben des Berechtigten, sondern auch ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens es rechtfertigen können, die Anrufung eines Gerichts nach langer Zeit als unzulässig anzusehen.

Für die Anwendung dieser Grundsätze lässt das Entschädigungsrecht allerdings nur beschränkt Raum. Entschädigungsansprüche sind in der Regel fristgebunden. Die Fristversäumung führt zum Untergang des Anspruchs, ohne dass es auf Verwirkung ankommt. Die offene Frist darf indessen voll ausgenutzt werden. Für eine Verwirkung fristgebundener Rechte ist vor Fristablauf grundsätzlich kein Raum; denn die Frist schützt in der Regel hinreichend die Interessen, die sonst durch das Rechtsinstitut der Verwirkung gewahrt werden. Demgemäß hat der BGH bisher nur bei der verzögerten Geltendmachung nicht fristgebundener Entschädigungsansprüche eine Verwirkung des materiellen Rechts angenommen. Für den vorliegenden Fall lässt sich daraus nichts herleiten, weil es sich hier um einen fristgebundenen Anspruch handelt, der fristgerecht angemeldet und erläutert worden ist. Er konnte nach der Rechtsprechung des Senats auch während des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde nicht verwirkt werden, selbst wenn der Kläger in diesem Verfahrensabschnitt untätig geblieben wäre; denn die Entschädigungsbehörde hat die Pflicht und die rechtliche Möglichkeit, auch bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Antragsteller eine abschließende Entscheidung zu treffen.

Nachdem im Mai 1965 ein teilweise ablehnender Bescheid der Behörde ergangen war, griffen die Vorschriften über die Befristung des Klagerechts ein. Eine Anwendung der Grundsätze über die Verwirkung käme insoweit nur in Betracht, wenn die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt worden wäre, weil der ablehnende Bescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt oder nicht mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen worden wäre, und der Kl unangemessen lange Zeit mit der Klageerhebung gewartet hätte. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 20. 5. 1965 fristgerecht Klage erhoben; die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten begründete auch ohne Terminsbestimmung und Ladung die Rechtshängigkeit der Sache. Davon abgesehen tritt auch in den Fällen, in denen eine Klagefrist nicht läuft, die Klageerhebung aber unangemessen verzögert wird, eine Verwirkung des materiellen Entschädigungsanspruchs nicht ein; in Betracht kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur eine Verwirkung des prozessualen Klagerechts, die zur Bestandskraft des Bescheids und zur Abweisung der Klage als unzulässig führt. Das ergeben die Grundsätze über das Zweitverfahren, die der BGH im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerfG entwickelt hat. Danach haben die Entschädigungsbehörden das Recht, neu über die Entschädigung von Verfolgungsschäden zu entscheiden, wenn und soweit ihnen eine unanfechtbar gewordene frühere Regelung als fehlerhaft oder im Ergebnis unrichtig erscheint. Das setzt voraus, dass der materielle Entschädigungsanspruch noch besteht. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der frühere Bescheid infolge Verwirkung des Klagerechts bestandskräftig geworden ist. Daraus folgt, dass auch in diesen Fällen die verspätete Klageerhebung nicht zu einer Verwirkung des materiellen Entschädigungsanspruchs führt. Wäre er verwirkt und damit untergegangen, dürfte er unabhängig von Ermessenserwägungen im Zweitverfahren nicht mehr zuerkannt werden. Die durch die Verwirkung des Klagerechts herbeigeführte Bestandskraft des ablehnenden Bescheides lässt dagegen die Abhilfemöglichkeit offen, wenngleich die Behörde bei ihrer Ermessensausübung zum Nachteil des Ast. berücksichtigen darf, dass die Abhilfe regelmäßig nicht dazu dienen soll, die Rechtsfolgen der Verwirkung des Klagerechts zu unterlaufen.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass der materielle Entschädigungsanspruch nach fristgerechter Klageerhebung nicht verwirkt werden kann, solange er rechtshängig ist. Der gegenteiligen Auffassung der Vorinstanzen und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dass der Kläger den Rechtsstreit längere Zeit nicht betrieben und durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, er wolle den Rechtsstreit nicht fortsetzen, darf für ihn keine nachteiligeren Folgen haben als eine illoyal verspätete Klageerhebung, die nur zur Verwirkung des prozessualen Klagerechts, nicht aber zur Verwirkung des materiellen Anspruchs führt. Der Kläger hat immerhin zur Wahrung seines Rechtes rechtzeitig Klage erhoben und damit mehr getan als derjenige, der unangemessen lange Zeit mit der Klageerhebung wartet.

Das Berufungsgericht hat nicht besonders geprüft, ob eine Verwirkung des Klagerechts in Betracht kommt. Auch dieser prozessuale Einwand greift indessen nicht durch.