Heißmangel

Die vom Berufsgericht bindend festgestellten Umstände und das Vorbringen der Parteien ergeben auch, dass der Verkäufer, der zugleich das von der Beklagten gewährte. Darlehen vermittelte, die Käufer beim Verkauf der von ihm vertriebenen Heißmangel grob übervorteilte und dabei ihre wirtschaftlich schwächere Lage um seines Vorteils willen bewusst ausnutzte.

Der Verkäufer warb in einer Zeitungsanzeige für die Möglichkeit eines Nebenverdienstes in Heimarbeit. Auf den Anruf der Eheleute H suchte er diese in ihrer Wohnung auf und bot eine Heißmangel des von ihm vertriebenen Typs an und hielt zugleich ein Kreditantragsformular der Beklagten bereit, das die von ihm als Käufer und Darlehensnehmer geworbenen Eheleute H unterschrieben. Diese finanzierten aufgrund der Werbung den weit übersetzten Kaufpreis mit einem Kredit, der gleichfalls erheblich teurer war als ein Kredit zu den damals marktüblichen Zinssätzen für Ratenkredite. Mit seiner Werbung wandte sich der Verkäufer, wie auch sein Vorgehen zeigt, insbesondere an geschäftsunerfahrene Personen, die einen Nebenverdienst erstrebten. Er kannte den üblichen Preis der von ihm vertriebenen Heißmangel und wusste, dass nur wirtschaftliche Unerfahrenheit und eine wirtschaftlich ungünstige Lage eine von ihm angesprochene Person veranlassen konnten, die von ihm vertriebene Heißmangel zu kaufen. Der Kaufvertrag ist daher nach § 138 I BGB wegen eines wucherähnlichen Tatbestands sittenwidrig.

Das Berufsgericht hat angenommen, auch der mit dem Kaufvertrag verbundene Darlehensvertrag sei wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 I BGB nichtig, weil sich die kreditgebende Bank nach dem Gedanken des § 166 BGB die durch den Verkäufer als ihren Verhandlungsvertreter vermittelte Kenntnis der sittenwidrigen Umstände des Kaufvertrags und seiner Finanzierung zurechnen lassen müsse. Den vom Berufsgericht festgestellten Umständen ist dagegen nicht zu entnehmen, dass die Beklagten durch ihre Organe oder sonstigen Vertreter Umstände kannte, die für sich allein die Annahme der Sittenwidrigkeit rechtfertigen könnten. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, weil sich die Beklagten jedenfalls die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags unter dem Gesichtspunkt des Einwendungsdurchgriffs entgegenhalten lassen muss. Der Käufer und Darlehensnehmer kann bei einem finanzierten Abzahlungskauf nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unter besonderen Umständen begründete Einwendungen aus dem Kaufvertrag dem Darlehensrückzahlungsanspruch entgegensetzen, wenn sonst die Risiken des jedenfalls wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts unter Berücksichtigung des vom Abzahlungsgesetz geforderten Schutzes für den Käufer einer beweglichen Sache nicht angemessen verteilt wären. Bei dem engen Zusammenhang des Darlehens mit dem Kaufvertrag kann sich die Beklagten wegen der Art ihrer Mitwirkung am Zustandekommen des finanzierten Abzahlungsgeschäfts insoweit nicht auf die rechtliche Selbständigkeit des Darlehensvertrages berufen.

Die Beklagten erweckte bei den Eheleuten H den Eindruck, sie wirke am Zustandekommen des Kaufvertrags ebenso mit wie der Verkäufer am Abschluss des Darlehensvertrags. Sie überließ die gesamten Geschäftsverhandlungen, insbesondere auch die über das Darlehen, dem Verkäufer. Dieser bediente sich auch der für den Darlehensantrag erforderlichen Formulare der Beklagten Er füllte den Antrag für die Kunden aus oder war jedenfalls bei der Ausfüllung der Formulare behilflich. Die Beklagten wendet sich insbesondere auch an geschäftsunerfahrene oder rechtsunkundige Darlehensbewerber. Dem von ihr angesprochenen Kundenkreis erscheint der Verkäufer daher als Vertreter und Beauftragter, jedenfalls als Vertrauensperson des Kreditinstituts, dessen Antragsformulare er bereithält.

Die kreditgebende Bank verzichtet bei dieser ihr zuzurechnenden Art der Anbahnung des Kreditvertrags auf einen eigenen unmittelbaren Kontakt mit dem Darlehensbewerber. Sie setzt ihn damit dem Risiko eines unrechten Verhaltens des Verkäufers aus, der jedenfalls in der Sicht des Darlehensbewerbers und Käufers auch als Vertreter oder Vertrauensperson der Bank und in deren Interesse am finanzierten Abzahlungsgeschäft mitwirkt. Der Darlehensbewerber hat dagegen keine Möglichkeit, die Beziehungen zwischen der kreditgebenden Bank und dem Verkäufer zu durchschauen. Ihm bleibt das Risiko verborgen, dass die Beklagten den Darlehensvertrag, obgleich Teilstück eines wirtschaftlich einheitlichen Abzahlungsgeschäfts, als rechtlich selbständig gewertet wissen will und dass er das Darlehen daher auch dann zurückzahlen soll, wenn der in seinen Augen von der Bank beauftragte Verkäufer ihn grob übervorteilt. Die Risiken, die sich aus dieser Art der Anbahnung des Darlehensvertrags ergeben, kann der Darlehensbewerber nicht beherrschen. Unter diesen Umständen muss sich die kreditgebende Bank eine Identifizierung mit dem Verkäufer auf begründete Einwendungen des Darlehensnehmers aus dem kaufvertraglichen Teil des Abzahlungsgeschäfts gefallen lassen.

Die Beklagten kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, sie habe hier die Darlehensbewerber über die von ihr gewollte rechtliche Trennung zwischen Kauf und Darlehen aufgeklärt In einem auf der Rückseite des Darlehensantrags aufgedruckten Auszug aus ihren AGB hat die Beklagten allerdings ausgeführt: Der Darlehensvertrag ist rechtlich unabhängig von Kauf- oder anderen Verträgen, die mit dem Darlehen erfüllt werden sollen. Einwendungen aus solchen Verträgen können der Bank nicht entgegengehalten werden. Dieser allgemeine Hinweis unterrichtet einen Durchschnittsleser, auf den hier abzustellen ist, aber nicht ausreichend über die Risiken, die ihm aus der rechtlichen Selbständigkeit der miteinander verbundenen Verträge im Rahmen eines wirtschaftlich einheitlichen finanzierten Abzahlungskaufs erwachsen, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat. Weiter enthält die von den Darlehensnehmern unterschriebene Empfangsbestätigung die vorgedruckte Erklärung: Es ist mir bekannt, dass ich die Darlehensrückzahlung auch dann vorzunehmen habe, wenn ich die Ware entgegen dieser Bestätigung nicht oder nicht in mangelfreiem Zustand erhalten habe. Auch diese Klausel ist nicht geeignet, den Käufer/Darlehensnehmer hinreichend aufzuklären Sie warnt ihn davor, eine falsche Erklärung über den Erhalt oder über den Zustand des Kaufgegenstands abzugeben. Sie besagt aber nichts über das Risiko, dass der nicht als Dritter, sondern als Vertrauensperson der Bank erscheinende Verkäufer den Darlehensbewerber bei Abschluss des gesamten wirtschaftlich einheitlichen Vertragswerks übervorteilt und der Kaufvertrag sittenwidrig und nichtig ist. Auch der von der Beklagten im Darlehensantrag vorgedruckte Hinweis, vom Kreditnehmer eingeschaltete Dritte seien seine Beauftragten, greift bei dieser Gestaltung der Vertragsanbahnung nicht ein, bei der der Verkäufer als Vertrauensperson der Bank erscheint. Er ist gleichfalls nicht geeignet, einen Einwendungsdurchgriff auszuschließen. Auf die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die kreditgebende Bank beim finanzierten Abzahlungsgeschäft einen Einwendungsdurchgriff insbesondere durch vorformulierte Erklärungen und Hinweise ausschließen kann, kommt es daher nicht an.

Einem Einwendungsdurchgriff steht auch nicht entgegen, dass der Verkäufer den Darlehensantrag über einen Kreditvermittler bei der Beklagten eingereicht hat, wie dem von den Parteien dem Berufsgericht vorgelegten Antragsformular zu entnehmen ist. Dieser Umstand ist nicht geeignet, die enge Verbindung von Kauf und Darlehen aufzuheben und den in der Sicht der Darlehensbewerber bestehenden Eindruck zu zerstreuen, die Bank arbeite mit dem Verkäufer als ihrem Vertreter oder ihrer Vertrauensperson zusammen.