Heizkörper

Noch nicht fertig montierte Heizkörper in einem Rohbau können Zubehör des Grundstücks sein.

Zur Frage, wer Besitzer von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten und noch nicht fertig montierten Heizkörpern in einem Rohbau ist.

Holt der Eigentümer unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Zubehörstücke, die sich im Zeitpunkt der Versteigerung auf dem Grundstück und im Besitz des Schuldners befanden, vor dem Zuschlag vom Grundstück ab, so erwirbt sie gleichwohl der Ersteher des Grundstücks durch den Zuschlag.

Anmerkung: Die Entscheidung behandelt das rechtliche Schicksal von Baumaterialien, wenn das Baugrundstück vor Fertigstellung des Bauvorhabens zwangsversteigert wird. Die Beklagten Firma, die Heizungen liefert und einbaut, lieferte für den Neubau eines Wohnhochhauses die erforderlichen Heizkörper, und zwar unter Eigentumsvorbehalt. Nachdem ein Tell der Heizkörper zum Zweck der Dichtigkeitsprüfung bereits an das Leitungsnetz angeschlossen war - die Heizkörper sollten später wieder ausgebaut werden, um vor ihrem endgültigen Einbau ihren Anstrich und das Verputzen der Heizungsnischen zu ermöglichen -, wurde das Baugrundstück mit dem Rohbau des Hochhauses am 13. 10. zwangs- versteigert. Nach dem Versteigerungstermin, möglicherweise aber vor dem Zuschlag, der am 3. 11. der Kläger Bank erteilt wurde, holte die Beklagte das gesamte Material wieder ab. Die Kläger Bank verlangte nach dem Zuschlag von der Beklagten, die sich auf ihren Eigentumsvorbehalt berief, vergeblich die Rückschaffung des Materials. Sie veräußerte das Grundstück alsbald an einen Interessenten. In dem Kaufvertrag wurden ausdrücklich die Heizkörper vom Verkauf ausgenommen; mit Rücksicht darauf wurde der Kaufpreis um, 20000 DM herabgesetzt. In dieser Höhe verlangt die Kläger von der Beklagten Schadensersatz. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klageforderung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Rev. der Beklagten blieb ohne Erfolg. Dabei hat der BGH - vermutlich zum Leidwesen der Kläger Bank, die diese Frage als entscheidungsbedürftig in den Vordergrund gestellt hatte - die Frage unentschieden gelassen, ob rohmontierte Heizkörper gemäß § 94 BGB schon wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind. Das Urteil gelangt vielmehr schon unter Anwendung von Zubehörs- recht zur Bejahung der Klageforderung dem Grunde nach:

a) Der BGH stellt zunächst klar, dass auch Baumaterialien im weite- sten Sinne, also Materialien die für die Errichtung eines Baues verwandt werden und dabei ihren Charakter als selbständige Sachen einbüßen sollen, Zubehör des Grundstücks als eines Baugrundstückes sein können. Nach früher vielfach vertretener Meinung stand dagegen die Bestimmung einer Sache, im Bauwerk aufzugehen, ihrer Eigenschaft als Zubehör entgegen. Nach dieser Meinung unterstanden also Baumaterialien nur Bestandteilsrecht, und zwar ab dem nach § 94 Abs. 2 BGB maßgeblichen Zeitpunkt der Einfügung in das Gebäude. Nach der vom BGH - und zuvor schon vom RG vertretenen Meinung - unterliegen dagegen die Baumaterialien zunächst - als Zubehör des Baugrundstücks - dem Zubehörsrecht, und zwar schon dann, wenn sie in dem von § 97 Abs. 1 Satz 1 geforderten räumlichen Verhältnis zur Hauptsache stehen, also in der Regel jedenfalls dann, wenn sie auf dem Baugrundstück lagern; werden sie in das Gebäude eingefügt, so greift nunmehr. Bestandteilsrecht Platz. Der BGH hat dieser letzteren Meinung den Vorzug gegeben, weil damit, wie gerade der hier zu beurteilende Sachverhalt zeige, dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt besser Rechnung getragen werde, dass Baumaterialien schon vor dem Einbau mit dem Grundstück einen einheitlichen wirtschaftlichen Wert bilden können, der in den für Zubehör geltenden Grenzen rechtlichen Schutz verdiene:

b) Der Zubehörseigenschaft stand im vorliegenden Falle auch nicht entgegen, dass die Beklagten unter Eigentumsvorbehalt geliefert hatte. Gleichwohl war nicht der Fall einer nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BOB vorübergehenden Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen gegeben. Denn auch der Bauherr, der unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sachen einbauen lässt, will sie für dauernd einbauen, weil er mit einem Ausbau aufgrund des Eigentumsvorbehalts nicht rechnet. Die Heizkörper waren deshalb, obschon rohmontiert oder noch im Rohbau lagernd, Zubehör des Baugrundstücks.

c) Sie standen auch im Besitz des Grundstückeigentümers und Versteigerungsschuldners,: weil nach der rechtsfeblerfreien Feststellung des Berufungsgerichts die Beklagten die Materialien zum Verbleib an der Baustelle geliefert hatte. Deshalb erstreckte sich gemäß § 55 Abs. 2 ZVG die Zwangsversteigerung und gemäß § 90 Abs. 2 ZVG der Zuschlag auch auf sie. Dass die Beklagten die Materialien - möglicherweise: - schon vor dem Zuschlag vom Grundstück wieder entfernt hatte, war für den Eigentumserwerb der Kläger ohne Bedeutung. Denn maßgeblicher Zeit- punkt für den Umfang der Versteigerungsmasse ist, wie das Urteil feststellt, der Beginn der Versteigerung und nicht der Zeitpunkt der Erteilung des Zuschlages. Die Kläger erwarb mithin durch den Zuschlag das Eigentum an den Heizkörpern auch insoweit, als die Heizkörper im Zeitpunkt des Zuschlags vom Grundstück wieder entfernt waren.

d) Damit erwies sich die Klageforderung als aus § 286 Abs. 2 BGB dem Grunde nach gerechtfertigt, weil die Beklagten sich mit ihrer Verpflichtung aus § 985 BGB, die Heizkörper an die Kläger herauszugeben; im Verzug befand, und die Kläger infolge dieses Verzuges seit der Veräußerung des Grundstücks kein Interesse mehr an der Herausgabe der Sachen durch die Beklagten hat. Wird ein Gewerbe in einem Gebäude betrieben, das nicht nach seiner objektiven Beschaffenheit dauernd dafür eingerichtet ist, so gehören die dem Gewerbe dienenden Maschinen und Gerätschaften nicht zu dem Zubehör des Grundstücks.