Heizöl

Zur Frage, unter welchen Umständen sich der Besteller von Heizöl Mängel seiner Anlage entgegenhalten lassen muss, die den Ölschaden beim Befüllen des Tanks mitverursacht haben.

Zum Sachverhalt: Der Beklagte kaufte von der Kläger 5000 Ltr. Heizöl. Die Kläger lieferte das Öl in einem Tanklastwagen durch ihren Fahrer K. Dieser überzeugte sich zunächst davon, dass die fünf miteinander verbundenen 2000-Liter-Tanks im Keller des Beklagten so weit leer waren, dass sie ohne weiteres die bestellte Menge fassen konnten. Er schloss den Grenzwertgeber an und tankte etwa eine halbe Stunde lang das Öl vom Tanklastwagen über den Einfüllstutzen, der außen am Haus lag, in die Tankanlage. Währenddessen hielt er sich ausschließlich an seinem Fahrzeug auf. Wenige Minuten, nachdem K weggefahren war, bemerkte die Ehefrau des Beklagten, dass Heizöl in großen Mengen in die Auffangwanne geflossen war und dort knietief stand. Das Öl war an einem undichten Verbindungsstück zwischen dem Wandaustritt der Zuleitung und dem ersten Tank ausgeflossen. Obwohl die sofort herbeigerufene Feuerwehr das ausgelaufene Öl abpumpte, konnte nicht verhindert werden, dass ein Schaden an dem Grundstück des Beklagten in Höhe von etwa 25000 DM entstand. Die Kläger verlangt vom Beklagten Bezahlung ihrer Heizölrechnung nebst Zinsen und vorgerichtlichen Mahnkosten. Der Beklagte hat demgegenüber mit seiner angeblichen Forderung auf Ersatz des ihm beim Einfüllen des Ols entstandenen Schadens aufgerechnet.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die - zugelassene - Revision der Kläger blieb erfolglos.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht hält die zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung des Beklagten jedenfalls in Höhe der Klageforderung für begründet. Dazu führt es im Wesentlichen aus:

Die Kläger hafte für ihren Fahrer K als ihren Erfüllungsgehilfen wegen positiver Vertragsverletzung, weil dieser den Einfüllvorgang nicht mit der notwendigen und zumutbaren Aufmerksamkeit kontrolliert habe. Zugleich habe die Kläger für den Schaden auch aus unerlaubter Handlung nach § 831 BGB wegen rechtswidriger Schadenszufügung durch K als ihren Verrichtungsgehilfen einzustehen. K habe neben der von ihm vorgenommenen Kontrolle, ob die Tanks die bestellten Mengen aufnehmen konnten, nach Beendigung des Einfüllvorganges prüfen müssen, ob alles gut gegangen sei, und außerdem während des Einfüllens einen gelegentlichen Blick darauf richten müssen, ob keine Komplikationen aufgetreten seien. So habe er sinnvollerweise möglichst zu Beginn des Betankens sich noch einmal in den Keller begeben sollen; bei der langen Dauer des Betankens hätte sich auch ein weiterer Kontrollgang empfohlen. Mit technischen Mängeln der Anlage habe ein Öllieferant nämlich stets zu rechnen. Wäre K diesen Verpflichtungen nachgekommen, dann wäre - so stellt das Berufungsgericht fest - kein oder nur so wenig Öl ausgelaufen, dass der Schaden nicht hätte entstehen können. Für die Haftung der Kläger genüge die bloße Mitverursachung. Der Beklagte müsse sich allerdings - so meint das Berufungsgericht - die Fehler der von ihm bei der Errichtung der Tankanlage eingesetzten Handwerker in entsprechender Anwendung des § 254 I BGB entgegenhalten lassen; jedoch wiege das gegenüber dem beträchtlichen Verschulden der Kläger nicht so schwer, dass die eingeklagte Kaufpreisforderung nicht durch die Aufrechnung erloschen sei.

Das hält im Ergebnis den Revisionsangriffen stand.

Der Beklagte hat zu Recht mit einer Schadensersatzforderung aus schuldhafter Verletzung des Öllieferungsvertrages durch die Kläger gegen die Klageforderung aufgerechnet. Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, dass an die Sorgfaltspflicht des die Heizöltanks befüllenden Personals eines Ölanlieferers strenge Anforderungen zu stellen sind, weil es durch Auslaufen größerer Ölmengen zu schweren Schäden kommen kann und es Sache des Öllieferanten als des Fachmannes, der die Gefahren des Betankens von Heizölanlagen kennt und sie in aller Regel besser beherrschen kann als der Besteller, ist, alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um solche Schäden zu vermeiden. Dem tragen auch die gesetzlichen Vorschriften in den einzelnen Bundesländern Rechnung. So bestimmt, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, § 9 I der Hessischen Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 7. 9. 1967 ausdrücklich: Behälter sind so zu füllen und zu entleeren, dass ein Auslaufen wassergefährdender Flüssigkeiten verhindert wird. Das Füllen und Entleeren ist durch das umfüllende Personal zu beaufsichtigen. Es muss während der gesamten Dauer des Umfüllvorganges anwesend sein. Was das im konkreten Fall bedeutet, hat der Senat in den erwähnten Urteilen näher ausgeführt. Danach hat sich der Fahrer, der das 01 anliefert und einfüllt, zunächst zu vergewissern, ob die vorhandenen Tanks ungefähr die bestellte Menge 01 fassen können unter Aufgabe der geringeren Anforderungen, die insoweit noch im Senatsurteil vom 6. 6. 1978, NJW 1978 gestellt worden waren. Das hat der Fahrer K der Kläger hier getan. Im Übrigen hatte er sich, weil sich ein technischer Defekt an der Abfüllanlage und an den Heizöltanks mit letzter Sicherheit nicht ausschließen lässt, während des Abfüllvorganges davon zu überzeugen, ob die Tanks nicht überliefen. Er durfte sich, wie der Senat bereits ausgesprochen hat, mithin nicht nach Anschließen des Schlauchs an den Einfüllstutzen des Heizöltanks damit begnügen, nur noch seine Instrumente am Tankwagen zu überprüfen. Vielmehr musste er hin und wieder einen Blick in den Tankraum werfen, um zu kontrollieren, ob dort alles in Ordnung sei. Mit Recht verlangt das Berufungsgericht deshalb im Streitfall von ihm, dass er sich zu Beginn des Einfüllvorganges, nachdem er die Instrumente an seinem Fahrzeug überprüft hatte, in den Keller hätte begeben müssen, um sich auch dort von dem einwandfreien Funktionieren der Tankanlage zu überzeugen. Im Verlauf der halben Stunde, die das Befüllen in Anspruch nahm, hätte er weitere kurze Kontrollgänge vornehmen und nach Beendigung des Betankens ebenfalls noch einen Blick in den Heizkeller werfen müssen. Das alles stellt entgegen der Ansicht der Revision keine Anforderungen an den Tankwagenfahrer, denen er möglicherweise technisch nicht gewachsen ist. Es handelt sich vielmehr um einfache, aber zwecks Vermeidung größerer Schäden notwendige Kontrollmaßnahmen.

Diese Maßnahmen sind dem Tankwagenfahrer auch zumutbar, selbst wenn er das Öl allein anliefert. Er muss sein Fahrzeug während der Kontrollgänge in den Heizungsraum stets nur kurzfristig verlassen. Ob er in dieser Zeit, in der der Tankwagen unbeaufsichtigt ist, das Einfüllen unterbrechen muss, wird von den jeweiligen Umständen abhängen. Sofern durch die technischen Einrichtungen des Tankwagens bei unvorhergesehenen Störungen des Einfüllvorgangs, die etwa auch durch Manipulationen dritter Personen auftreten könnten, für eine sofortige automatische Unterbrechung der weiteren Ölzufuhr gesorgt ist, wird der Fahrer bei Entfernung vom Tankwagen den Motor nicht abstellen müssen. In vielen Fällen wird er sich im Übrigen damit behelfen können, eine vertrauenswürdige Person um die kurzfristige Beaufsichtigung des Tankwagens zu bitten, die meist in der Nähe sein dürfte. Im Einzelfall kann sich auch eine Aufsicht erübrigen, wenn der Tankwagen auf Privatgrund steht und mit vorüberkommenden unbefugten Personen nicht zu rechnen ist. In der Regel wird das alles keine größeren praktischen Schwierigkeiten bereiten. Jedenfalls darf der Umstand, dass die aufgezeigten Kontrollpflichten dem Tankwagen, der das Öl allein anliefert, seine Arbeit vielleicht erschweren, nicht als Rechtfertigung für das Unterlassen notwendiger Kontrollen dienen. Dazu sind die durch etwaige Zwischenfälle beim Auslaufen oder Überlaufen von Öl drohenden Schäden zu hoch.