Hersteller oder Lieferant

Zur Frage, ob bei Beendigung eines Eigenhändlervertrages der Hersteller oder Lieferant verpflichtet ist, ein vom Eigenhändler auf Verlangen des Herstellers unterhaltenes Depot oder Ausstellungslager zurückzunehmen oder den Eigenhändler in angemessener Weise bei der Verwertung zu unterstützen.

Anmerkung: Der Absatz von Erzeugnissen der Industrie durch sogenannte Eigen- oder Vertragshändler hat in den vergangenen Jahrzehnten eine immer größere Bedeutung erlangt. Unter einem Eigenhändlervertrag wird ein auf gewisse Dauergerichteter Rahmenvertrag eigener Art verstanden, durch den sich der eine Teil (Eigenhändler oder Vertragshändler) verpflichtet, Waren des anderen Teils (Herstellen oder Lieferanten) in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu vertreiben, und durch den der Eigenhändler in die Verkaufsorganisation des Herstellers eingegliedert wird (so etwa BGHZ 29, 83, 87 = Nr. 6 zu § 89b HGB; 34, 282, 285 = Nr. 14 zu § 89b HGB). Verständlicherweise ist vornehmlich die Abwicklung beendeter Verträge der Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen gewesen. Da der Eigenhändler in der Regel ein Warenlager unterhält, verwundert es, dass gerade die naheliegende Frage nach dem rechtlichen Schicksal des Warenlagers bei Vertragsende, soweit ersichtlich, im Schrifttum - abgesehen von Ulmer (Der Vertragshändler, Schriften des Instituts für Wirtschaftsrecht an der Universität Köln, 1966) - nur am Rande behandelt worden ist und die Rechtsprechung sich mit dieser Frage kaum befasst hat.

Da der Eigenhändler die Waren des Herstellers im eigenen Namen vertreibt, muss er sie erst einmal zu Eigentum erworben haben. Auf den ersten Blick bietet sich deshalb die Lösung an, dass wie bei einem sonstigen Händler der Absatz der angeschafften Waren zum Risikobereich des Eigenhändlers gehört und dass mindestens bei vertragsgemäßer Beendigung des Eigenhändlervertrages den Hersteller, weder Rechte noch Pflichten treffen. Diese Betrachtungsweise würde aber den Besonderheiten des Eigenhändlervertrages nicht gerecht werden. Schon rein rechtlich gesehen besteht zwischen der dem Eigenhändler durch den Eigenhändlervertrag auferlegten Vertragspflicht und dem Warenbezug ein enger Zusammenhang. Der Warenbezug dient der Durchführung der Vertriebsfunktion des Eigenhändlers. Die einzelnen Kaufverträge, durch die der Eigenhändler vom Hersteller die Vertragswaren erwirbt, Sind daher nur Hilfsgeschäfte für die dem Eigenhändler aufgrund des Eigenhändlervertrages obliegenden Verpflichtungen. Die Tatsache, dass der Eigenhändler die Waren durch besondere Kaufverträge erworben hat, steht deshalb der Möglichkeit, dass der Hersteller bei Beendigung des Eigenhändlervertrages verpflichtet ist, Waren zurückzunehmen, nicht notwendig entgegen. Auch vom wirtschaftlichen Gesichtspunkt aus ist die Haltung eines Warenlagers mit dem Eigenhändlervertrag verflochten. Mit der Beendigung des Vertrages entfallen Sinn und Zweck der Lagerhaltung. Das Lager zu veräußern, wird vielfach dem Eigenhändler nicht zumutbar sein. Die Veräußerung müsste häufig unter völlig veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen erfolgen. Die vom Eigenhändler vertriebenen Waren sind ganz überwiegend Markenartikel. Meist ist dem Eigenhändler auch Gebietsschutz und Alleinvertriebsrecht eingeräumt. Die an der Marke hängende Kundschaft wird beim Ende des Eigenhändlervertrages weitgehend auf den neuen Händler übergehen. Der bisherige Eigenhändler darf nicht länger das Zeichen des Herstellers führen und sich als Vertragshändler bezeichnen. Veräußert er die Lagerware, so kann er regelmäßig dem Abnehmer mangels Ersatzteilen Kundendienst nicht mehr zusichern. Die Lagerbestände sind deshalb vielfach nur zu Schleuderpreisen absetzbar. An einer solchen Veräußerung ist in der Regel auch dem Hersteller nicht gelegen. Setzt er in das Gebiet einen anderen Eigenhändler ein, so muss er im Allgemeinen ihm ebenfalls Gebietsschutz erteilen. Darin liegt regelmäßig die Zusage, dafür zu sorgen, dass der bisherige Eigenhändler nicht mehr die Erzeugnisse des Herstellers absetzt, insbesondere nicht die Preise unterbietet.

Das zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmte Urteil brauchte sich nicht mit diesen Fragen in ihrer ganzen Tragweite zu befassen. Hier handelte es sich um ein Depot oder Ausstellungslager, das der Eigenhändler aufgrund einer ausdrücklichen Bestimmung des Eigenhändlervertrages zur Kundenwerbung und Marktbearbeitung unterhalten musste. Mindestens bei solcher Sachlage rechtfertigt sich nach Auff. des Senats eine Auslegung der Depotabrede, dass dem Hersteller als Gegenverpflichtung obliegt, dem Eigenhändler bei Beendigung des Vertrages das überflüssig gewordene Lager wieder abzunehmen oder ihm bei der Verwertung des Lagers in angemessener Weise zu helfen. Für eine solche Würdigung spricht, dass der Eigenhändlervertrag ein Dauervertrag ist, aus dessen Wesen die Verpflichtung des Herstellers folgt, auf die Belange des Eigenhändlers Rücksicht zu nehmen. Diese Bindung erlischt, wie auch sonst bei Dauerverträgen, nicht notwendig mit dem Vertragsende.

Mit der vorliegenden Entscheidung ist, die Fülle der sich aufdrängenden Fragen nicht erschöpft. Das Urteil kann - das ist seine Bedeutung - einmal den Anstoß dazu geben, dass die Vertragsparteien selbst zu Absprachen gelangen, die dem beiderseitigen Interesse gerecht werden. Das Urteil kann auch weisend für die weitere Rechtsentwicklung wirken bei der Beurteilung der Fragen, die hier noch nicht geklärt zu werden brauchten. So wird beispielsweise das, was für die Rücknahme von Waren eines Ausstellungslagers gesagt ist, auch für die Rücknahme eines Ersatzteillagers zu gelten haben, das der Eigenhändler zur Ausübung des Kundendienstes hält. Die angeführten Grundsätze werden schließlich unter vorsichtiger Abwägung mit Einschränkungen, die auf den Einzelfall abgestellt werden müssen, anzuwenden sein, wenn ein Lager nicht aufgrund besonderer Abreden, sondern lediglich zu Verkaufszwecken gehalten ist. Dabei mag auch für den einen oder anderen Handelszweig ein besonderer Handelsbrauch gelten und die Frage einer Rücknahmeverpflichtung sich je nach dem Geschäftszweig verschieden beantworten. Allgemein wird man sagen müssen, dass das Risiko aus fehldisponierten Lagerbeständen den Eigenhändler selber trifft. Auch wird eine Rücknahmeverpflichtung entfallen, wenn der Eigenhändler die Waren bei Entfaltung zumutbarer kaufmännischer Rührigkeit hätte veräußern können.

Im Übrigen kann sich die Rechtslage auch verschieden gestalten, je nach dem, aus welchem Anlass der Eigenhändlervertrag sein Ende findet. Ist der Eigenhändler wegen einer vom Hersteller begangenen Vertragsverletzung zur Kündigung berechtigt, so kann eine Rücknahmepflicht bereits unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes begründet sein. Der Eigenhändler kann den Eigenhändlervertrag dann fristlos kündigen und Ersatz des ihm infolge der Kündigung eingetretenen Schadens verlangen. Hat dagegen der Eigenhändler selbst die Beendigung des Eigenhändlervertrages verschuldet, so wird im allgemeinen eine Verpflichtung des Herstellers zur Rücknahme von Waren nicht begründet sein. Denn auf eine Treuepflicht des Herstellers kann sich regelmäßig ein Eigenhändler, der selbst vertragsuntreu ist, nicht berufen.

Für die Fortentwicklung des Rechtes des Eigenhändlervertrages auf dem hier behandelten Teilgebiet ist mithin noch ein breiter Raum.