Hinweispflicht der Hersteller

Zur Frage, welche Hinweispflicht den Hersteller von Pflanzenschutzmitteln trifft, wenn er den Abnehmer eines seiner Mittel durch eine Beratungsstelle über einen umfassenden Pflanzenschutz unterrichtet.

Zum Sachverhalt: Die Kläger baut auf mehreren großen Plantagen Erdbeeren an. Die Beklagte - ein Unternehmen der chemisch-pharmazeutischen Industrie - stellt auch Pflanzenschutzmittel (Pestizide) her, - unter ihnen das seit 1958 auf dem Markt befindliche Insektizid F-Öl. In dem Pflanzenschutzverzeichnis der Biologischen Bundesanstalt für das Jahr 1966 ist es als Austriebspritzmittel für die Bekämpfung überwinternder tierischer Schädlinge im Obst- und Weinbau ausgewiesen. In den 1966 herausgegebenen Werbeschriften und Gebrauchsanweisungen hat die Beklagte das Präparat, das mit bestimmten Mitteln zur Bekämpfung Krankheiten (Fungiziden) gemischt werden könne, auch für die Anwendung im Erdbeeranbau empfohlen. - Zur Kundenberatung und Verkaufsförderung unterhält die Beklagte ein Netz von Beratungsstellen für den Pflanzenschutz. Leiter der für die Kläger örtlich zuständigen Beratungsstelle war seit 1956 der Dipl. Landwirt Sch. Dieser traf mit dem Sohn der Kläger, die damals die Umstellung ihres Pflanzenschutzes ausschließlich auf Erzeugnisse der Beklagte in Erwägung zog, zusammen. Die Einzelheiten dieses Gesprächs, in dem Sch den Sohn der Kläger über einen sachgemäßen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln beriet, sind streitig. Noch am selben Tag bestellte die Kläger bei der Beklagte F-Öl. Am 18. 4. 1966 spritzte sie ihre Anpflanzungen mit dem von der Beklagte gelieferten F-Öl, das sie mit dem Fungizid H gemischt hatte, nachdem sie zuvor in einem gesonderten Arbeitsgang die Plantagen mit dem seit 1963 im Handel befindlichen Unkrautvertilgungsmittel (Herbizid) T gespritzt hatte. Am 22./23.4. 1966 herrschte in dem Anbaugebiet mäßiger Nachtfrost. Am 24.4. 1966 traten an den Erdbeerpflanzen Verbrennungen auf, die zu Wachstumsstörungen und einem - der Höhe nach umstrittenen - Minderertrag führten.

Mit ihrer 1967 erhobenen Klage nimmt die Kläger die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Während das Landgericht - und zwar unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Kläger von 20% - die Beklagte verurteilt hat, der Kläger dem Grunde nach 80% des Ernteausfalls zu ersetzen, hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die Revision der Kläger führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts führt das Spritzen von Erdbeerpflanzen mit F-Öl weder allein noch in Verbindung mit nachfolgendem Frost zu einer nachhaltigen Schädigung oder zu einem nennenswertem Ertragsausfall. Den geringfügigen und lediglich vorübergehenden Wachstumsschock unmittelbar im Anschluss an die Spritzung nähmen die Käufer im Interesse der Wirksamkeit des Mittels hin. Dagegen könne die gleichzeitige Anwendung des Insektizids F-Ör und des Herbizides T- wie hier - schwere irreparable und mit einem Ernteausfall verbundene Schäden zur Folge haben, die durch nachfolgenden Frost noch verstärkt würden. Gleichwohl sei die Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet, weil weder sie noch Sch als ihren Erfüllungsgehilfen im Rahmen ihrer Beratungspflicht ein Verschulden treffe. Die von der Kläger beabsichtigte Anwendung von T sei der Beklagte nicht bekannt gewesen. Sch habe auch nicht damit rechnen müssen, dass die Kläger überhaupt chemische Unkrautvertilgungsmittel und sogar das damals noch ungebräuchliche T verwenden werde. Überdies sei sie zu einer Warnung vor der gleichzeitigen Verwendung von T und F-01deswegen nicht verpflichtet gewesen, weil nach dem damaligen Erkenntnisstand von Wissenschaft und Praxis die Unverträglichkeit beider Mittel unbekannt gewesen sei und sie zur Durchführung von etwaigen Versuchen keine Veranlassung gehabt habe.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten nicht in allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Ohne Rechtsfehler stellt das Berufungsgericht - gestützt auf die insoweit übereinstimmenden gutachtlichen Äußerungen der beiden gerichtlichen Sachverständigen fest, dass das von der Beklagte gelieferte F-Öl ein für die Bekämpfung von überwinternden Insekten wirksames Mittel ist und weder allein noch im Zusammenwirken mit nachfolgendem Frost im Normalfall zu Dauerschäden an den Erdbeerpflanzen führt. Soweit die Spritzung mit Pestiziden ganz allgemein - und so auch die Behandlung mit F-Öl - einen Wachstumsschock der behandelten Pflanzen zur Folge hat, handelt es sich nach der übereinstimmenden Ansicht beider Sachverständiger um eine vorübergehende Wachstumshemmung, die den Ertrag nicht nachhaltig beeinflusst und von den Verwendern derartiger Pflanzenschutzmittel im Interesse einer wirksamen Schädlingsbekämpfung hingenommen wird. Bei dieser Sachlage scheidet eine auf das Inverkehrbringen eines gefährlichen Mittels gestützte - vertragliche oder deliktische - Produzentenhaftung der BAI. jedenfalls unter diesem Blickwinkel aus.

2. Andererseits stellt das. BerGer. - gestützt auf die übereinstimmenden Ausführungen beider Gutachter - ebenfalls rechtsfehlerfrei fest, dass T und F-Öl aus Gründen, über die auch heute noch keine wissenschaftlich gesicherte Klarheit besteht, unverträglich sind und bei etwa gleichzeitiger Anwendung Dauerschäden auslösen können, die durch nachfolgenden Frost möglicherweise noch verstärkt werden. So war es auch hier. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl eine Haftung der Beklagte schlechthin verneint hat, so beruht dies darauf, dass es an die dem Hersteller von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen einer vertraglich übernommenen Beratung obliegende Aufklärungspflicht zu geringe Anforderungen gestellt hat.

3. a) Dabei geht es nicht so sehr um die allgemeine Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Hersteller - diese unter dem Gesichtspunkt einer sogen. Instruktionshaftung - und Verkäufer eines gefährlichen Mittels - diese aus kaufrechtlicher Nebenpflicht - auch ohne besondere vertragliche Vereinbarung gehalten sind, den Endverbraucher bzw. Käufer auf das mit der Verwendung des Mittels verbundene Risiko hinzuweisen (BGH, Urteil vom 14. 4. 1959 - VI ZR 95/58 = VersR 1959, 523 und vom 20. 10. 1959 - VI ZR 152/58 = VersR 1960, 342 = BB 1959, 1186; Senatsurteil vom 19. 2. 1975 - VIII ZR 144/73 = BGHZ 64, 46 m. w. Nachw. = NJW 1975, 824 = LM vorstehend Nr. 46 = MDR 1975, 483 = BB 1975, 806). Andererseits trifft aber auch die Entscheidung des BGH vom 5. 11. 1955 (VI ZR 199/54 = VersR 1955, 765 = BB 1955, 1109), nach der der Hersteller eines Insektenvernichtungsmittels nicht verpflichtet ist, den Verwender auf die von diesem Mittel auch den nützlichen Insekten drohenden Gefahren hinzuweisen, - nicht den vorliegenden Fall. Hier hatte die Beklagte - zwar unentgeltlich, aber doch ersichtlich im Interesse einer wirksamen Werbung und Verkaufsförderung - durch Einrichtung eines Netzes von Beratungsstellen eine umfassende Beratung über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln angeboten, - ein Angebot, das die an einer Umstellung ihres Pflanzenschutzes ausschließlich auf Präparate der Beklagte interessierte Kläger angenommen hatte. Es war daher zwischen den Parteien zu vertraglichen Beziehungen gekommen, die die Verpflichtung der Beklagte zu einer umfassenden, über die Grenzen der allgemeinen Warnungspflicht im Rahmen der Produzentenhaftung weit hinausgehende Beratung und Aufklärung zum Gegenstand hatten. Im Rahmen dieser Beratungspflicht hatte die Beklagte - und zwar durch den für sie als Erfüllungsgehilfen tätig gewordenen Dipl. Landwirt Sch (§ 278 BGB) - der Kläger nicht nur das Für und Wider und die Rentabilität des Einsatzes der einzelnen Mittel, sondern auch die Risiken ihrer Anwendung - etwa im Hinblick auf die Robustheit der zu behandelnden Pflanzen, die zu erwartenden Witterungseinflüsse oder das Zusammentreffen mit anderen Pflanzenschutzmitteln eigener und fremder Herstellung - darzulegen.

b) Es kommt daher auf die vom Berufungsgericht in den Vordergrund seiner Erörterungen gestellte Frage, ob Sch die gleichzeitige Verwendung von T bekannt war, nicht entscheidend an. Dass die Häufung mehrerer chemischer Mittel beim Pflanzenschutz - im vorliegenden Fall wurde die Fläche zunächst mit einem Herbizid und kurze Zeit später mit einem Insektizid, vermischt mit einem Fungizid, behandelt - zu Unverträglichkeiten und damit zu Schädigungen an den Pflanzen führen kann, zieht auch die Beklagte nicht in Zweifel. Dann aber wäre Sch verpflichtet gewesen, sich bei der Beratung zunächst Gewissheit über den von der Kläger in Aussicht genommenen sonstigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu verschaffen. Ob sich diese Verpflichtung aus einem selbständigen Beratungsvertrag (§§ 305, 676 BGB) oder als Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag ergab, kann jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben; denn für den Umfang der Sorgfaltspflicht und damit die Frage des Verschuldens ist die rechtliche Einordnung dieser vertraglichen Verpflichtung nicht von Bedeutung.

3. Gleichwohl kann der Beklagte die Verletzung einer konkreten Hinweispflicht deswegen nicht angelastet werden, weil sie, auch wenn ihr die gleichzeitige Verwendung des Herbizids T durch die Kläger bekannt gewesen wäre, keine Veranlassung gehabt hätte, von der Anwendung des F-Öls abzuraten, sie insoweit also kein Verschulden trifft.

a) Dass die Beklagte im März 1966 die Unverträglichkeit beider Mittel gekannt hätte, behauptet die Kläger selbst nicht. Das Berufungsgericht stellt aber auch rechtsfehlerfrei fest, dass im damaligen Zeitpunkt weder in der Wissenschaft noch in der Praxis Bedenken gegen die gleichzeitige Verwendung beider Mittel bestanden. Erst Mitte 1966 - und damit nach dem hier streitigen Vorgang - erschienen in Fachzeitschriften erstmals Vorbehalte, die dann allerdings der Beklagte bzw. Sch Veranlassung zu einer Warnung gegeben hätten (vgl. BGH, Urteil vom 18. 10. 1960 - VI ZR 8/60 = VersR 1960, 1095). Soweit die Revision in diesem Zusammenhang als übergangen rügt, dass nach Behauptung der Kläger bereits 1963 nach der Anwendung von F-öl in Erdbeerkulturen beträchtliche Schäden aufgetreten seien, hat das Berufungsgericht dieses Vorbringen zu Recht als unsubstantiiert unberücksichtigt gelassen; denn weder das Vorbringen der Klägerin den Tatsacheninstanzen noch das, von ihr in der mündlichen Verhandlung überreichte. Schreiben des Pflanzenschutzamtes gaben einen hinreichenden Anhalt dafür, dass gerade die gleichzeitige Verwendung von F-Öl und T- und nur um diese Frage geht es im vorliegenden Zusammenhang - zu den behaupteten Schäden an den Erdbeerpflanzen geführt haben soll. Der weitere Hinweis der Kläger, in der Schweiz seien nach wie vor Austriebsmittel für Erdbeeren überhaupt nicht zugelassen, besagt nichts für die hier allein interessierende Frage der Verträglichkeit von T und F-Öl. und das gilt auch für den- weitgehend selbstverständlichen - Hinweis des Pflanzenschutzamtes für das Jahr 1966, die chemische Unkrautbekämpfung müsse so vorsichtig durchgeführt werden, dass die Erdbeerpflanzen nicht geschädigt oder geschwächt würden. Dass schließlich Spritzungen mit Pestiziden zu einem vorübergehenden und von den Verwendern im Interesse einer wirksamen Schädlingsbekämpfung hinzunehmenden Wachstumsschock der behandelten Pflanzen führen konnten, war der Kläger jedenfalls hinsichtlich des von ihr am 18. 4. 1966 ebenfalls verwendeten Pilzbekämpfungsmittels H bekannt; eines Hinweises auf diesen Umstand bedurfte es mithin nicht.

b) Die sich in diesem Zusammenhang stellende und auch von der Revision angeschnittene Frage, ob ein Hersteller von Pflanzenschutzmitteln, wenn er vertraglich eine Beratung über ihren zweckmäßigen Einsatz übernimmt, allgemein sich zuvor durch eigene Versuche über die Verträglichkeit mit anderen, gleichzeitig zu verwendenden Mitteln anderer Hersteller Gewissheit verschaffen muss, bedarf hier keiner abschließenden Prüfung und entzieht sich angesichts der Vielfältigkeit der in Betracht kommenden Sachverhalte wohl auch weitgehend einer generalisierenden Beantwortung. Berücksichtigt man die - sinnfällig sich aus dem amtlichen Pflanzenschutzverzeichnis 1966 ergebende - Vielzahl der auf dem Markt befindlichen und ständig neu in den Handel kommenden Pflanzenschutzmittel verschiedenartiger chemischer Zusammensetzung, und Zweckbestimmung, und berücksichtigt man weiterhin, dass diese Pflanzenschutzmittel in ihrer jeweiligen Kombination ganz unterschiedlich nicht nur auf die einzelnen Pflanzengattungen, sondern innerhalb dieser Gattungen auch auf die einzelnen Sorten wirken können und diese Wirkung schließlich vom jeweiligen Anbaugebiet und insbesondere den dort bestehenden klimatischen Bedingungen abhängen kann, so leuchtet ein, dass der Hersteller eines Pflanzenschutzmittels nicht verpflichtet sein kann, ohne besonderen Anlass jedes Mittel eines anderen Herstellers durch Versuche auf die Verträglichkeit mit den eigenen Mitteln zu überprüfen. Etwas anderes mag dann gelten, wenn die Verwendung des anderen Pflanzenschutzmittels so allgemein gebräuchlich ist, dass eine etwaige Unverträglichkeit einen risikolosen Einsatz des eigenen Mittels weitgehend ausschließen würde. Einer weiteren Vertiefung bedarf diese Frage hier jedoch nicht. Das Herbizid T - erst seit 1963 auf dem Markt - spielte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor Mitte 1966 nur eine unbedeutende, untergeordnete Rolle. Jedenfalls bei einer solchen Sachlage stellte es aber keinen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten der Beklagte dar, wenn diese, solange sich keinerlei Anhaltspunkte für eine etwaige Unverträglichkeit zeigten, keine eigenen Versuche über das Zusammenwirken der gleichzeitig oder in geringem zeitlichen Abstand bei denselben Pflanzen verwendeten Mittel T und F-C durchführte.

c) Da das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, dass die Unverträglichkeit beider Präparate im März 1966 nicht vorhersehbar war und damit ein Verschulden der Beklagte entfiel, kommt es in diesem Zusammenhang auf die Frage der Beweislastverteilung hinsichtlich des Verschuldens (§ 282 BGB) nicht an. Aus den gleichen Gründen kann auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Unverträglichkeit des F-Öl gegenüber T um einen Mangel i. S. des § 4591 BGB und damit bei dem Ertragsausfall um einen unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung erstattungsfähigen Mangelfolgeschaden gehandelt hat. Für die Annahme schließlich, dass die Beklagte der Klägerdie Verträglichkeit zugesichert habe (§§ 459 II, 463 BGB), fehlt es nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt an jedem Anhaltspunkt.

4. Kann es mithin der Beklagte nicht als Verletzung der von ihr übernommenen Beratungspflicht angelastet werden, dass Sch die Kläger nicht auf die Unverträglichkeit zwischen T und F-Öl hingewiesen hat; so ergibt sich - und das hat das Berufungsgericht nicht geprüft - gleichwohl eine Haftung der Beklagte u. U. daraus, dass Sch den Sohn der Klägernicht ganz allgemein über die Risiken unterrichtet hat, die eine gleichzeitige Verwendung mehrerer Pflanzenschutzmittel mit sich bringt.

a) Dass das kombinierte wie auch das nahezu gleichzeitige Spritzen mit unterschiedlichen Mitteln die Gefahr einer - wenn auch u. U. nicht voraussehbaren - Schädigung durch Unverträglichkeiten (sogn. synergistische Wirkung) mit sich bringen kann, zeigt nicht nur der vorliegende Fall. Auch die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen, dass sie sich gerade im Hinblick auf diese Möglichkeiten darauf beschränkt und beschränken muss, in den Gebrauchsanweisungen zu ihren Pflanzenschutzmitteln die Verträglichkeit mit anderen Mitteln jeweils positiv anzugeben. Es gehört aber zum Inhalt einer umfassenden Beratung, wie sie die Kläger hier bei der Beklagte in Anspruch genommen hat, dass der Verwender auch über diese - nicht nur theoretisch bestehenden - Risiken aufgeklärt wird. Erst wenn er sie kennt, kann er sachgerecht darüber entscheiden, ob er sie im Interesse einer möglichst wirksamen und umfassenden Schädlingsbekämpfung oder aus Gründen der Zeit- und Arbeitsersparnis auf sich nehmen will. Ob diese Hinweispflicht ganz allgemein beim Inverkehrbringen und Verkauf derartiger Mittel gilt, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls ist sie Inhalt einer vertraglich übernommenen besonderen Beratung, in der sich der Verwender gerade umfassend über das Für und Wider eines Pflanzenschutzes nach den verschiedenen Richtungen hin unterrichten lassen will. Im vorliegenden Fall hätte daher Sch - wäre er sich der beabsichtigten gleichzeitigen Anwendung von T bewusst gewesen - den Sohn der Klägerdarauf hinweisen müssen, dass zwar keine Anhaltspunkte für eine Unverträglichkeit dieses Mittels mit F-Öl vorlagen, dass die Beklagte aber in dieser Richtung bisher auch keine eigenen Versuche unterschiedlicher Pflanzenschutzmittel - gleichgültig ob in gemischtem Zustand oder nacheinander in kurzem zeitlichen Abstand - u. U. zu Schädigungen führen könne. Diesen Hinweis hat er versäumt. Ob für dieses Unterlassen die Beklagte selbst verantwortlich ist, weil sie ihre Beratungsstellen nicht hinreichend deutlich auf die Verpflichtung aufmerksam gemacht hat, sich jeweils nach der beabsichtigten gleichzeitigen Verwendung anderer Pflanzenschutzmittel zu erkundigen und den Verwender auf das allgemeine Risiko einer gleichzeitigen Verwendung hinzuweisen, oder ob Sch als Erfüllungsgehilfe der Beklagte (§ 278 BGB) eine an ihn ergangene Weisung unbeachtet gelassen hat, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne rechtlich entscheidende Bedeutung.

b) Eine etwaige Haftung der Beklagte für den unterlassenen Hinweis setzt allerdings voraus, dass Sch bei einer den Gebrauchsanweisungen beider Mittel entsprechenden Anwendung damit rechnen musste, die KI: könne u. U. beide Mittel gleichzeitig oder jedenfalls in nur geringem zeitlichem Abstand spritzen. Von der Möglichkeit, dass die Kläger eines der Mittel außerhalb der empfohlenen Zeit anwenden würde, brauchte er dagegen nicht auszugehen. Es würde auch die Sorgfaltspflicht überspannen, wollte man von der Beratungsstelle des Herstellers eines Pflanzenschutzmittels verlangen, dass er den von ihm zu beratenden Verwender ausdrücklich auf die Notwendigkeit hinweist, das von einem fremden Hersteller in Verkehr gebrachte Mittel nur entsprechend der diesem Mittel beigegebenen Gebrauchsanweisung zu verwenden. Während die Beklagte in ihrer Gebrauchsanweisung für F Öl u. a. - und nur diese Möglichkeit der Anwendung kommt hier in Betracht - eine Kurzvorblüte-Spritzung von Erdbeeren vorschlägt, ist in der bei den Gerichtsakten befindlichen Verwendungsanleitung für T als Behandlungszeitraum das Frühjahr angegeben.

Der Senat vermag nicht aus eigener Sachkunde zu entscheiden, ob sich beide Behandlungszeiträume überschneiden und demgemäß Sch mit der gleichzeitigen Verwendung der Mittel rechnen musste. Das Berufungsgericht, an das die Sache aus diesem Grunde zurückverwiesen werden muss, wird diese Prüfung - und zwar zweckmäßig unter Beiziehung eines Sachverständigen - nachzuholen haben.

c) Sollte sich danach ergeben, dass Sch zu einem Hinweis auf das allgemeine Risiko verpflichtet war, so käme es auf die vom Berufungsgericht am Ende seiner Entscheidungsgründe angeschnittene, aber nicht abschließend geprüfte Frage an, ob die Kläger trotz eines solchen Hinweises das Risiko auf sich genommen hätte. Bliebe diese - nur hypothetisch beantwortende - Frage offen, so würde die Beweislast dafür, dass die Kläger einen Hinweis des Sch auf das allgemeine Risiko unbeachtet gelassen hätte, die Beklagte treffen (vgl. BGHZ 64, 46 [51 f.] m. w. Nachw. = NJW 1975, 824 = LM vorstehend Nr. 46 = MDR 1975, 483 = BB 1975, 806).