Hinweispflichten

Der Inhalt von Hinweispflichten ist auch nicht unbestimmt. Solche Pflichten muten dem Arzt insbesondere nicht zu, sich mit den finanziellen Verhältnissen des Patienten vertraut zu machen und dessen Vermögensinteressen wahrzunehmen. Es handelt sich vielmehr um einen einfachen, dem Arzt klar erkennbaren Sachverhalt, der ihn für jedermann einsehbar zu einer entsprechenden Beratung des Patienten verpflichtet, ohne dass er dabei erwarten kann, der Patient werde von sich aus die Frage der Kostentragung durch die Versicherung anschneiden. Der von der Revision gezogene Vergleich mit etwaigen Verpflichtungen eines Architekten, der Vermögensinteressen des Bauherrn wahrzunehmen hat, führt nicht zu einem anderen Ergebnis.

Nach dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. 6. 1979 steht fest, dass der Kläger keinen Anspruch gegen die D auf Ersatz der Pflegekosten hat, weil er nicht bewiesen hat, dass die stationäre Behandlung notwendig war. Das gilt nach §§ 74, 68 ZPO auch gegenüber dem Beklagten, dem der Streit verkündet war.

Aber auch nach den Feststellungen des Berufsgerichts war eine stationäre Behandlung des Klägers medizinisch nicht notwendig; er hätte ohne weiteres ambulant behandelt werden können. Die so genannte Leberschutztherapie war nicht indiziert. Die in diesem Zusammenhang verabreichten Infusionen konnten deshalb - für den Beklagten erkennbar - einen stationären Aufenthalt im Krankenhaus nicht rechtfertigen. Sie haben den Beklagten im übrigen auch gar nicht veranlasst, den Kläger in das Krankenhaus einzuweisen. Der Beklagten wollte therapeutisch gegen die Hüftgelenksbeschwerden des Kläger von vornherein nur so vorgehen, wie es dann im Krankenhaus geschehen ist. Es liegt auf der Hand, dass zur Verabreichung von Dragees und Kapseln kein Krankenhausaufenthalt erforderlich ist. Aber auch Paraffin-Fango-Packungen an der Hüfte hätten ambulant vorgenommen werden können. Der Kläger war nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufsgerichts jedenfalls in der Lage, mit Hilfe eines Taxis zu diesen Behandlungen in das Krankenhaus zu kommen und nach deren Beendigung einschließlich einer Ruhepause wieder nach Hause zurückzufahren. Die Unbequemlichkeiten für den Kläger hätten sich dabei ersichtlich in Grenzen gehalten. Ebenso ersichtlich wäre das für den Kläger erheblich billiger gewesen als die anlässlich eines stationären Aufenthaltes im Krankenhaus entstehenden Pflegekosten. Diese Umstände rechtfertigen die Annahme des Berufsgericht, es habe mindestens ein Zweifels- oder Grenzfall vorgelegen, bei dem es sich dem Beklagten aufdrängen musste, dass die private Krankenversicherung des Kläger die Leistungen für eine stationäre Behandlung verweigern könnte. Mag dem Beklagten noch zugebilligt werden, dass er eine Behandlung im Krankenhaus wenigstens für vertretbar und noch sinnvoll halten konnte, so durfte er dem Kläger jedenfalls nicht verschweigen, dass dieser hinsichtlich der Übernahme der Pflegekosten durch seine Krankenversicherung ein Risiko einging.

Vergeblich beruft sich die Revision demgegenüber darauf, dass nach den Ausführungen des Berufsgerichts der Beklagten es für vertretbar halten durfte, die Notwendigkeit einer stationären Behandlung des Kläger anzunehmen. Der Zusammenhang der Entscheidungsgründe des Berufsgericht lässt erkennen, dass damit nicht tatsächlich festgestellt werden sollte, der Beklagten habe es als medizinisch vertretbar ansehen dürfen, die Notwendigkeit einer stationären Heilbehandlung zu bejahen. Nach keiner medizinischen Lehrmeinung war zu der vom Beklagten vorgesehenen Behandlung ein Krankenhausaufenthalt notwendig. Was das Berufsgericht meint, wird aus seinen Ausführungen im übrigen deutlich: Objektiv notwendig war die stationäre Behandlung des Kläger nicht; die Annahme einer solchen Notwendigkeit war auch medizinisch nicht vertretbar; vertretbar war, so meint jedenfalls das Berufsgericht, aus ärztlicher Sicht nur der Rat an den Kläger, sich zur Behandlung in sein Krankenhaus zu begeben. Es war mit anderen Worten nicht falsch, den Kläger stationär aufzunehmen; geboten war es unter keinem medizinischen Gesichtspunkt.

Ob der Kläger selbst ausdrücklich eine stationäre Behandlung gewünscht hat, ist unerheblich, weil damit nichts über die medizinische Notwendigkeit eines Krankenhausaufenthaltes ausgesagt ist, die der Kläger im Gegensatz zum Beklagten nicht beurteilen konnte. Eben deswegen trifft den Kläger auch kein Mitverschulden nach § 254I BGB an der Schadensentstehung. Etwaige Übertreibungen des Kläger bei der Schilderung seiner Beschwerden haben nach den Feststellungen des Berufsgericht die zutreffende Diagnose des Beklagten nicht beeinflusst. Die möglicherweise von vornherein bestehende Bereitschaft des Kläger, in das Krankenhaus zu gehen, besagt ebenfalls nichts darüber, dass er einen solchen Wunsch auch dann geäußert haben würde, wenn er gewusst hätte, dass sein Krankenversicherer dafür nichts zahlen werde. Das Gegenteil ergeben die Feststellungen im angefochtenen Urteil, so dass an der Ursächlichkeit der Verletzung der vertraglichen Belehrungspflicht durch den Beklagten für den eingetretenen Schaden bei den Pflegekosten kein Zweifel besteht.

Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch zweifelsfrei, dass der Beklagte die Verletzung seiner vertraglichen Hinweispflichten verschuldet hat. Nach den Feststellungen im Berufungsurteil kannte er alle objektiven Befunde, die für die Beurteilung der Frage maßgebend waren, ob eine stationäre Behandlung angezeigt war. Er wusste oder hätte wenigstens wissen können und müssen, dass der Kläger Schwierigkeiten mit seiner Krankenkasse wegen der Übernahme der Pflegekosten haben würde; denn das hätte sich, wie das Berufsgericht zutreffend angenommen hat, ihm geradezu aufdrängen müssen. Ohne sich in Widerspruch zu anderen Feststellungen zu setzen, hat das Berufsgericht daraus mit Recht den Schluss auf ein Verschulden des Beklagten gezogen.

Mit Recht hat das Berufsgericht den Beklagten, der nach allem zum Ersatz der vom Kläger unnötig aufgewandten Pflegekosten verpflichtet ist, auch zur Zahlung der Prozesskosten verurteilt, die von dem Kläger im Rechtsstreit gegen die D aufgewandt worden sind. Der Kläger hat den Beklagten von seiner Absicht, die Versicherung zu verklagen, vorher unterrichtet und ihn wegen der Erfolgsaussichten befragt. Der Beklagten wäre nunmehr nachvertraglich verpflichtet gewesen, dem Kläger zu offenbaren, dass die stationäre Behandlung im Sinne der Versicherungsbedingungen keine medizinisch notwendige Heilbehandlung gewesen war, um damit weitere Schäden des Kläger zu verhindern. Dies folgt, wie das Berufsgericht richtig erkannt hat, ebenfalls aus dem zwischen den Parteien bestehenden Arztvertrag und dessen Nachwirkungen. Der Beklagten hätte, wie die vorstehenden Ausführungen ergeben, seinerseits wiederum erkennen können und müssen, dass der vom Kläger beabsichtigte Prozess keine Erfolgsaussichten hatte, eben weil nach keiner medizinisch vertretbaren Auffassung eine Notwendigkeit des Krankenhausaufenthaltes zu begründen war.