Hinzurechnung

Die Hinzurechnung ist für die Berechnung von Gewerbesteuer relevant. Es handelt sich dabei um Beträge, welche man dem Gewinn hinzurechnen muss. Dadurch erhält man eine objektive Ertragsgröße, um die Gewerbesteuer zu berechnen. Dazu zählen nach dem Gewerbesteuergesetz Zinsen (Entgelte) für Dauerschulden, Gewinnanteile von stillen Gesellschaftern, Aufwendungen für Mieten und Pachten, Verlustanteile an Personengesellschaften im In- und Ausland, Spenden bei Kapitalgesellschaften. Bei den Zinsen für Dauerschulden müssen seit Mitte der 80er Jahre nur noch 50 % zum Gewinn hinzugerechnet werden. Dabei sind Zinsen, die der vorübergehenden Verstärkung von Betriebskapital dienen, nicht mit einzurechnen. Zu den Dauerschulden zählen mittel- und langfristige Bankkredite, Grund- und Hypothekenschulen, Obligationen oder Anleihen. Hingegen werden Überbrückungskredite zur Verbesserung der Liquidität meist als kurzfristige Kredite abgeschlossen und fallen daher nicht in die Pflicht zur Hinzurechnung.