Anlagen

Gegen hoheitlich-betriebene Anlagen der öffentlichen Hand, die keiner besonderen Genehmigung unterliegen oder nicht genehmigt worden sind, kann ein öffentlich-rechtlicher Abwehr- und Beseitigungsanspruch geltend gemacht werden. In diesem Falle ist das öffentlich-rechtliche Nachbarschaftsverhältnis - wie im Zivilrecht - zweipolig. Privatrechtlicher Nachbarschutz nach herrschender Zivilrechtslehre - Nach §903 BGB kann der Eigentümer mit seiner Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Einwirkungen, insbesondere Immissionen besteht ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Beseitigung nach §1004 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. ein ebenfalls verschuldensunabhängiger Anspruch auf Unterlassung, wenn weitere Beeinträchtigungen zu befürchten sind; nach § 907 BGB kann der Eigentümer verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken keine Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung unzulässige Einwirkungen zur Folge haben. Sind Einwirkungen zu dulden, kommt ein Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, ein bürgerlich-rechtlicher Aufopferungsanspruch oder ein Ausgleich für besondere Duldungspflichten in Betracht. Im Verschuldensfalle sind daneben auch Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB oder nach §823 Abs.2 BGB in Verbindung mit nachbarschützenden Normen möglich. Schutzgut der privatrechtlichen Abwehrklage aus § 1004 BGB ist das Eigentum i. S. von § 903 BGB, gegebenenfalls auch das Miteigentum oder das Wohnungseigentum. Gleichen Schutz genießen das Erbbaurecht, der Nießbrauch und das dingliche Wohnrecht. Ergänzend sind die Nachbarrechtsgesetze der Länder heranzuziehen. Der Abwehranspruch aus § 1004 BGB steht dem durch Einwirkungen betroffenen Eigentümer bzw. dem ihm gleichgestellten Rechtsinhaber zu. Anspruchsgegner ist der störende Nachbar. Als Störer kommt neben dem Eigentümer auch der Pächter, Veranstalter oder ein sonstiger Nutzer des Nachbargrundstücks in Betracht.

Der zivilrechtliche Nachbaranspruch ist ausgeschlossen, wenn die vom Nachbargrundstück ausgehenden Einwirkungen

- unwesentlich sind oder

- zwar wesentlich, aber ortsüblich sind und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden können oder

- eine sonstige Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB besteht.

Eine Einwirkung ist wesentlich, wenn sie nach ihrer Stärke, Eigenart, 1 Häufigkeit und Dauer in besonderem Maße geeignet ist, negative Einflüsse auf Gesundheit und Wohlbefinden, Arbeitsfähigkeit und Entspannungsvermögen des Betroffenen auszulösen. Dabei kommt es nicht auf das subjektive Empfinden des Gestörten an, sondern auf das Empfinden eines normalen Durchschnittsmenschen, wobei Natur, Gestaltung und Zweckbestimmung des beeinträchtigten Grundstücks von Bedeutung sind; maßgebend dafür, ob das betroffene Grundstück wesentlich oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird, ist ein differenziert-objektiver Maßstab. Technische Richtwerte sind in diesem Zusammenhang nicht verbindlich, sie begründen nur Anhaltspunkte für die vom Tatrichter im konkreten Fall vorzunehmende Bewertung. Bei der Prüfung der Wesentlichkeit sind nach neuester Rechtsprechung des BGH neben tatsächlichen Gegebenheiten auch normative Maßstäbe des Imrnissionsschutzrechts heranzuziehen; im Urteil des BGH vom 23. 3.1990 heißt es: Wesentliche Geräuschimmissionen i. S. von § 906 Abs. 1 BGB sind identisch mit den erheblichen Geräuschbelästigungen und damit schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. von §3 Abs. 1, §22 Abs. 1 BImSchG. Es besteht kein Anlass, die grundlegenden Maßstäbe, mit denen das private und öffentliche Immissionsschutzrecht die Grenze für die Duldungspflicht bestimmen, nämlich einerseits Wesentlichkeit und andererseits Erheblichkeit unterschiedlich auszulegen.... Im Interesse der Vereinheitlichung zivilrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Beurteilungsmaßstäbe erscheint es geboten, die Beklagten in Bezug auf die Zulässigkeit von Lärmimmissionen privatrechtlich nicht günstiger zu stellen, als sie öffentlich-rechtlich stehen würden. Die Maßstäbe des Immissionsschutzrechts sind nach heute herrschender Auffassung auch im öffentlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis verbindlich. Im Urteil vom 29.4.1988 führt das BVerwG hierzu aus: Was für die Nachbarschaft erhebliche Geräuschbelästigungen und damit schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne der §§3 Abs. 1 und 22 Abs. 1 BImSchG sind, sind auch Geräuscheinwirkungen, die im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB die Benutzung eines Nachbargrundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen. Umgekehrt sind Geräusche, die unerheblich und damit keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der §§3 Abs. 1 und 22 BImSchG sind, auch unwesentlich im Sinne des §906 Abs. 1 BGB. Es besteht kein Anlass, die grundlegenden Maßstäbe, mit denen das private und das öffentliche Immissionsschutzrecht die Grenze für eine Duldungspflicht gegenüber Immissionen und damit deren Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit gegenüber der Nachbarschaft im Ansatz bestimmen, nämlich einerseits die Wesentlichkeit und andererseits die Erheblichkeit, unterschiedlich auszulegen.

Die Gebietsfestlegungen des Bebauungsplans jedoch werden von den Zivilgerichten als normativer Maßstab nicht anerkannt. Ist eine Beeinträchtigung wesentlich i.S. von §906 Abs. 1 und damit 1] erheblich i. S. von §3 Abs. 1 und § 22Abs. 1 BImSchG, so kommt es nach §906 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die Ortsüblichkeit der Benutzung an. Der zivilrechtliche Nachbaranspruch ist ausgeschlossen, wenn die Einwirkungen zwar wesentlich sind, aber durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt werden und nicht durch Maßnahmen verhindert werden können, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Die Ortsüblichkeit der beeinträchtigenden Grundstücksnutzung bemißt sich nach ständiger Rspr. der Zivilgerichte nach tatsächlichen Verhältnissen im Vergleichsgebiet; entscheidend ist, ob eine Mehrheit von Grundstücken in der Umgebung des Störers mit einer nach Art und Maß vergleichbaren beeinträchtigenden Einwirkung benutzt wird. Dieser Auffassung hat sich überwiegend auch die Zivilrechtslehre angeschlossen. Bebauungspläne können für die Beurteilung der Ortsüblichkeit nur einen Anhalt bieten, wenn die tatsächliche Bebauung sich auf ihrer Grundlage entwickelt hat und somit eine Übereinstimmung von Planungsziel und Wirklichkeit besteht bzw. erreicht ist.