Honorar

Die Honorarforderung eines Statikers verjährt wie die eines Architekten nach § 196 I Nr. 7 BGB in zwei Jahren.

Zum Sachverhalt: Mit Vertrag vom 27. 9./3. 10. 1968 beauftragte der Beklagten zu 3 die Kläger, eine Gemeinschaft beratender Ingenieure, mit den statischen Berechnungen und sämtlichen dazu erforderlichen Zeichnungen für ein Bauvorhaben. Nach § 15 Tz. 15.4 des Vertrages wurde die I-Grundstücks-GmbH & Co KG, eine zur Unternehmensgruppe des Beklagten zu 3 gehörende Gesellschaft, zur Ausübung und Geltendmachung der Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertrage ausschließlich berechtigt. Mit Nachtragsvertrag vom 4./12. 6. 1969 beauftragte dieses Unternehmen unter Erweiterung des Ingenieurvertrages vom 27. 9./3. 10. 1968 die Kläger mit zusätzlichen Leistungen. Später wurden die gleichfalls einen Teil der Unternehmensgruppe des Beklagten zu 3 bildende I-Bau- und Plantings- GmbH & Co KG sowie deren Rechtsnachfolgerin, die 1-Bau- und Grundstücks AG als Betreuerin dieses Bauvorhabens tätig. An sie richteten die Kläger zunächst ihre Rechnungen, bis die Beklagten zu 2, als geschlossener Immobilienfonds im August 1969 gegründet und auch sie zur Unternehmensgruppe des Beklagten zu 3 gehörend, den Kläger mit Schreiben vom 14. 2. 1973 mitteilte, dass sie die Bauherrin sei, und darum bat, die Rechnungen ihr zu erteilen. Mit an die Beklagten zu 2 gerichteter Schlussrechnung vom 3. 8. 1973 forderten die Kläger daraufhin als restliches Honorar sowie zur Erstattung von Auslagen 214432,71 DM. Schon vorher waren die Leistungen der Kläger beanstandet worden. In der Folgezeit kam es zu Verhandlungen, an denen aus der Unternehmensgruppe des Beklagten zu 3 vor allem die I- Bau und Grundstücks AG auftrat. Gegen dieses Unternehmen haben die Kläger im Dezember 1975 Klage auf Zahlung des mit ihrer Schlussrechnung geforderten Betrages nebst Zinsen erhoben. Nachdem die I-Bau- und Grundstücks AG, die Beklagten zu I, geleugnet hatte, aus den Verträgen selbst verpflichtet zu sein, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 14. 7. 1976 ihre Klage auf die Beklagten zu 2 und 3 erstreckt. Diese haben weiterhin Mängel der Ingenieurleistungen behauptet und die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 1 durch Teilurteil rechtskräftig abgewiesen. Mit seinem Schlussurteil hat es der Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 im wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die - angenommene - Revision der Beklagten hatte Erfolg.

Aus den Gründen: I. Das Berufsgericht stellt fest, dass die Kläger die Ingenieurleistungen mangelfrei erbracht haben. Gegenüber ihrem Anspruch auf restliche, der Höhe nach unstreitige Vergütung greife die von den Beklagten erklärte Aufrechnung daher nicht durch. Das nimmt die Revision hin; der Senat hat deshalb davon auszugehen.

Der Vergütungsanspruch sei, so meint das Berufsgericht, auch nicht verjährt. Dabei könne dahinstehen, ob diesem Anspruch eine werkvertragliche Leistung höherer Art zugrunde gelegen habe mit der Folge, dass er gemäß § 196 I Nr. 1 i. V. mit § 196 II BGB einer vierjährigen Verjährungsfrist unterliege, oder ob hier die regelmäßige Verjährungsfrist von dreißig Jahren gelte. Entgegen der Ansicht der Beklagten komme jedenfalls die Zweijahresfrist des § 196 I Nr. 7 BGB nicht in Betracht. Der Schriftsatz vom 14. 7. 1976, mit dem die Klage auf die jetzt allein noch Beklagten erstreckt worden ist, habe die Verjährung daher noch unterbrechen können.

Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die Klageforderung ist verjährt.

Nach § 196 I Nr. 1 BGB verjähren in zwei Jahren die Ansprüche der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und derjenigen, welche ein Kunstgewerbe betreiben, für Lieferung von Waren, Ausführung von Arbeiten und Besorgung fremder Geschäfte, es sei denn, dass die Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt. In diesem Falle verjähren die Ansprüche erst in vier Jahren. In der Zweijahresfrist des § 196 I Nr. 7 BGB verjähren dagegen die Ansprüche derjenigen, welche, ohne zu dem vorstehend aufgeführten Personenkreis zu gehören, die Besorgung fremder Geschäfte oder die Leistung von Diensten gewerbsmäßig betreiben, wegen der ihnen aus dem Gewerbebetriebe gebührenden Vergütungen. Auf diese Ansprüche ist § 196 II BGB nicht anwendbar; sie verjähren daher auch dann in zwei Jahren, wenn die Leistung - wie hier - für den Gewerbebetrieb des Schuldners erbracht worden ist.

Der Senat hat in seinem Urteil BGHZ 59, 163 = LM vorstehend Nr. 25 = NJW 1972, 1799, unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass der Anspruch auf Architektenhonorar nach § 196 I Nr. 7 BGB verjähre. Dazu hat er ausgeführt, dass das Merkmal Leistung von Diensten in dieser Vorschrift in einem weiteren, untechnischen Sinne zu verstehen sei; dieser Begriff umfasse deshalb auch die Leistungen aus einem Werkvertrage. Dafür spreche insbesondere § 631 II BGB, wonach Gegenstand des Werkvertrages sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein kann. Hier bezeichne das Gesetz selbst ausdrücklich eine werkvertragliche Leistung als Dienstleistung. Könne aber nach § 631 II BGB ein werkvertraglicher Erfolg auch auf einer Dienstleistung beruhen, so sei kein Grund erkennbar, warum unter Leistung von Diensten i. S. des § 196 I Nr. 7 BGB nur solche zu verstehen sein sollen, die aufgrund eines Dienstvertrages erbracht werden.