Honoraranspruch

Es wird daran festgehalten, dass die Verjährung des Anspruchs auf Architektenhonorar, die nach der neueren Rechtsprechung des Senats zwei Jahre beträgt, nicht gemäß § 203 II BGB durch höhere Gewalt deswegen gehemmt gewesen ist, weil. der Senat früher von einer dreißigjährigen Verjährung ausgegangen war.

Zum Sachverhalt: Der Kläger macht seinen Honoraranspruch wegen 1965 erbrachter Architektenleistungen geltend. Die Vorinstanzen haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die - zugelassene -Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Eine Hemmung der Verjährung kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil der Kläger, wie die Revision ausführt, aufgrund der früheren Rechtsprechung des Senats darauf habe vertrauen dürfen, dass sein Honoraranspruch erst in dreißig Jahren verjähre. Höhere Gewalt, die eine rechtzeitige Klageerhebung verhindert und damit die Hemmung bewirkt haben konnte, liegt hier nicht vor. Der Senat hat diese Frage bereits in dem Urteil BGHZ 60, 98 NJW 1973, 364 = vorstehend Nr. 14 verneint. Die hieran geübte Kritik gibt ihm keinen Anlass, seinen Standpunkt zu ändern. Die für belastende Gesetze geltenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Verbots der Rückwirkung können auf Entscheidungen der Gerichte nicht ohne weiteres übertragen werden. Die Gerichte wären anderenfalls an eine einmal feststehende Rechtsprechung gebunden, auch wenn diese sich im Licht geläuterter Erkenntnis oder angesichts des Wandels der sozialen, politischen oder wirtschaftlichen Verhältnisse als nicht haltbar erweist. Das Gericht bleibt stets zur Nachprüfung seiner Rechtsprechung verpflichtet. Gewinnt es eine bessere Erkenntnis, so muss es sie alsbald aussprechen. Der Partei, die Recht hat, ist es auch zu gewähren. Es darf ihr nicht mit der Begründung versagt werden, dass ihr Gegner auf die nunmehr als unrichtig erkannte frühere Rechtsprechung vertraut habe.

Das gilt hier umso mehr, als die gegen die frühere Rechtsprechung zur Vergütung des Architektenhonorars geäußerten Bedenken nie ganz verstummt waren. Die in dem Senatsurteil vom 6.7. 1972 erwähnten, die kurze Verjährung befürwortenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart, Bamberg und Karlsruhe sowie des Landgerichts Bremen waren zwar vor jenem Urteil vom 25. 4. 1966 ergangen, in dem der Senat ausgesprochen hatte, dass der Honoraranspruch des Architekten in dreißig Jahren verjähre, sofern der Anspruch auf einem Werkvertrag beruht; ihre Bedeutung hatten sie aber nicht verloren. Rechtskundigen und Bauwirtschaft war dadurch bekannt oder konnte doch bekannt sein, dass die Frage der Verjährung des Architektenhonoras im Schrifttum umstritten geblieben war. Die Möglichkeit, dass die Gerichte sie künftig anders beantworten könnten, lag damit nicht so fern, dass die Änderung der Rechtsprechung einem Fall höherer Gewalt gleichgestellt werden dürfte. Auch jetzt braucht der Senat deshalb nicht zu prüfen, ob dem bereits in BGHZ 60, 98 = NJW 1973, 364 = vorstehend Nr. 14 erwähnten und von der Revision zur Begründung ihrer Ansicht herangezogenen Urteil BGH, NJW 1960, 283 = vorstehend Nr. 5 zu folgen ist. Dahinstehen kann ferner, ob der Kläger überhaupt geglaubt hat, dass sein Honoraranspruch erst in dreißig Jahren verjähre.

Die von der Revision angeregte entsprechende Anwendung des Art. 169 II EGBGB ist aus den gleichen Erwägungen nicht angängig.

Die Verjährung wird gehemmt, auch wenn die arme Partei das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts für die Erhebung der Klage zwar noch innerhalb der Verjährungsfrist, aber so spät - auch noch am letzten Tage bei Gericht einreicht, dass darüber nicht mehr vor Fristablauf entschieden werden kann.