Hypothek

Hypothek - Belastung eines Grundstücks zur Sicherung einer Geldforderung. Die Hypothek ist in ihrem Bestand und in ihrer Höhe von der Forderung abhängig und stets mit dieser untrennbar verbunden. Eine Hypothek kann auch an Gebäuden begründet werden, an denen selbständiges Eigentum besteht. Sie erstreckt sich auf a) Anpflanzungen und Grundstückszubehör, die Eigentum des Hypothekenschuldners sind; b) Mieteinnahmen und Nutzungsentgelte; c) Forderungen aus Versicherungen des Grundstücks bzw. Gebäudes. Die hypothekarische Haftung schließt ein a) die vereinbarten Zinsen; b) Nebenforderungen (z. B. Tilgungsbeträge); c) gesetzliche Zinsen (z. B. Verzugszinsen); d) Kosten der Kündigung und zwangsweise Durchsetzung der Hypothek. Die Begründung der Hypothek erfolgt durch a) schriftlichen, beglaubigungs- und staatlich genehmigungspflichtigen Vertrag (ausgenommen von der staatlichen Genehmigungspflicht sind Hypothek zugunsten eines Kreditinstituts); b) Eintragung im Grundbuch. Der Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek im Grundbuch bestimmt ihren Rang. Die dingliche Sicherung einer. Forderung kann sich auf mehrere Grundstücke beziehen (Gesamthypothek). Hypothek an einem in persönlichem Eigentum stehenden Grundstück oder Gebäude zugunsten von Bürgern sind nur zur Sicherung solcher Forderungen zulässig, die sich gegen den Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer richten sowie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Grundstück stehen. Für Hypothek u. a. Grundstücksbelastungen (Dienstbarkeiten; Reallasten, Nießbrauch, Grundschulden und Rentenschulden) aus der Zeit vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches (ZGB) ist das bislang geltende Recht unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches weiter anzuwenden.