Ideen

Der Anspruch auf Vergütung für die Überlassung neuer technischer Ideen an einen anderen zum Zweck der gewerblichen Auswertung und zum Erwerb eigener Rechte verjährt nicht.

Zum Sachverhalt: Der Kläger war Gesellschafter und Geschäftsführer einer Firma für Schiffs- und Gerätekonstruktionen, im folgenden S & G genannt. 1966 forderte die Beklagte den Kläger als Geschäftsführer der S & G auf, Vorschläge für die Konstruktion eines Allzweckschiffes zu machen, das in besonders rationeller Bauweise gefertigt werden könne. Der Kläger übergab daraufhin der Beklagten ein Exposé, das bereits detailliert die Vorstellungen des Kläger von dem zu entwickelnden Schiffstyp enthielt. Darin heißt es unter anderem, die vorgeschlagene Konstruktion unterscheide sich von der herkömmlichen Bauweise insbesondere dadurch, dass große Teile des Bodens und des Decks aus gleichen Bauteilen hergestellt werden könnten; dadurch werde eine Verstärkung der Decksteile, eine gleichmäßigere Verteilung des Baumaterials über den Schiffsquerschnitt und eine Verminderung der Beanspruchung im Seegang erreicht; alle Verstärkungen des Decks lägen außerhalb des Laderaums, der ohne Einbauten bleibe und dadurch größer werde; komplizierte Konstruktionselemente wie Lukensüllecken, Knieverbindungen usw. fielen weg; als Zusatzeinrichtung könne der Einbau von Zwischendecks vorgesehen werden; diese würden an der Außenhaut in Scharniere gelegt und unterhalb des Lukenlängssülls in Zugbändern aufgehängt; das obere Zwischendeck könne so gegen die Laderaumdecke hochgeklappt werden, dass es den oberen toten Schüttwinkel abdecke; das untere Zwischendeck könne an die Bordwand herangeklappt werden, womit das Schiff zum Selbsttrimmer werde; die Zwischendecks könnten unabhängig vom Schiffskörper in der Werkstatt gefertigt werden. Mit Schreiben vom 30.8. 1966 erteilte die Beklagten den Auftrag zur Entwicklung eines Frachtschiffes als Grundtyp, der u. a. ein gleich bleibendes Vorder- und Hinterschiff und einen möglichst langen, einheitlich gestalteten Mittelschiffsbereich aufweisen und eine Veränderung der Antriebsleistung, der Laderaumeinrichtung und der Decksausrüstung zulassen sollte; der Schwerpunkt der Entwicklung sei darauf zu richten, durch einfachste Gestaltung des Schiffskörpers die Fertigungskosten auf ein Minimum zu reduzieren. Dabei sollten der S & G die Fertigung des Generalplans, des Eisenlängsschnittes, des Hauptspants, der Festigkeitsrechnungen und der Kalkulation des Mengengerüstes sowie die Durchführung der Schleppversuche obliegen, während der Vorentwurf mit Hauptabmessungen, die Gewichtsrechnung nebst Schleppversuchen, die Anordnung des Maschinenraums und die Angebotskalkulation von den Parteien gemeinsam erarbeitet werden sollten.

Im Oktober 1966 genehmigte die deutsche Klassifikationsgesellschaft die von der S & G gefertigte Hauptspantzeichnung für den Bau eines Frachtschiffes. Im Dezember 1966 teilte die Beklagten der S & G mit, der gemeinsam entwickelte Schiffstyp werde zur Patentanmeldung vorbereitet. Im Februar 1967 setzte sie die S & G davon in Kenntnis, dass sie den Kläger als Miterfinder benannt habe. Die Patentanmeldung erfolgte im Februar 1967. Sie betrifft einen Schiffsrumpf, insbesondere für ein Frachtschiff. Das Patent wurde im April 1970 erteilt. Die Patentschrift bezeichnet es als die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe, den für die Herstellung eines Schiffskörpers erforderlichen Zeitaufwand weitgehend zu reduzieren, ohne hierbei auf die inzwischen bewährte Sektionsbauweise verzichten zu müssen. In der Beschreibung heißt es in Bezug auf die Einheitsbauteile, sie trügen nicht nur zur Vereinfachung der Herstellung des Schiffskörpers bei, sondern gewährleisteten auch die Anordnung eines besonders vorteilhaften, im Einzelnen nicht zur Erfindung gehörenden Lukensystems unter gleichzeitiger Erhöhung der Tragkraft des Schiffskörpers und dessen Stabilisierung bzw. Seegangsverhalten. In der Patentschrift ist der Kläger als Miterfinder benannt. Noch 1967 stellten die Beklagten der Öffentlichkeit den neuen Schiffstyp vor, der in vier Varianten als Trockenfrachter und in einer weiteren Variante als Containerschiff gebaut werden könne. In einem von ihr herausgegebenen Prospekt ist neben der Beklagten die S & G als an der Entwicklung beteiligt angegeben. In der Folgezeit fand die Beklagten Auftraggeber für Schiffsneubauten dieses Typs. Sie selbst lieferte mindestens fünf Schiffe dieses Typs aus. Ferner wurden in Indien vier Mehrzweckfrachter dieses Typs gebaut. Inzwischen wurden bzw. werden jedoch weitere 14 Frachter dieses Systems auf einer indischen Werft in Lizenz gebaut.

Der Kläger nimmt die Beklagten gemäß deren Auftragsschreiben vom 30. 8. 1966 auf Zahlung einer zusätzlichen Vergütung für grundsätzlich neue Ideen, d. h. für seinen Anteil geistiger Arbeit in Anspruch. Er sieht in dem Bau der Frachtschiffe durch die Beklagten die Verwirklichung seiner grundsätzlich neuen Ideen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der schlüssig dargelegte Anspruch auf Zahlung einer Pauschalvergütung sei verjährt. In der Berufungsinstanz hat der Kläger von der Beklagten weiterhin Auskunft und Zahlung einer angemessenen Vergütung wegen sonstiger Verwertungen seiner Ideen verlangt. Das Berufsgericht hat die Berufung des Kläger zurückgewiesen und seine als sachdienlich angesehene und nach § 264 ZPO zugelassene, auf Auskunftserteilung und Zahlung einer angemessenen Vergütung für die Gestattung des Nachbaus durch Dritte gerichtete weitergehende Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. 1. Das Berufsgericht geht davon aus, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung gemäß dem Auftragsschreiben vom 30. 8. 1966 gegen die Beklagten zustehen könne, obwohl Form und Umfang einer Vergütung im Falle einer Realisierung der Ideen des Kläger zu einem späteren Zeitpunkt gesondert hätten festgelegt werden sollen; es sei nämlich ein umständlicher Formalismus, dem Kläger zunächst einen Anspruch auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung und erst danach auf Zahlung einer angemessenen Vergütung zu gewähren. Gegen diesen Ausgangspunkt erhebt die Revision keine Rüge. Er ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden. Die Beklagten leugnet eine Vergütungsverpflichtung schon dem Grunde nach. In einem solchen Fall kann der Gläubiger - hier der Kläger - gemäß § 316 BGB Form und Umfang der ihm zustehenden Gegenleistung bestimmen. Hat er diese Bestimmung getroffen, dann kann er unmittelbar auf Zahlung klagen. Es ist sodann im Prozess darüber zu entscheiden, ob die von ihm getroffene Bestimmung billigem Ermessen entspricht.

Das Berufsgericht hat weiter ausgeführt, der Kläger habe in seinem Exposé die Verwendung gleicher Bauteile für Boden und Deck der Schiffe vorgeschlagen. Dieser Gedanke sei weder vorveröffentlicht noch der Beklagten bekannt gewesen. Dementsprechend sei in dem Patentanspruch des von der Beklagten angemeldeten Patents, in welchem der Kläger als Miterfinder genannt sei, die Verwendung einheitlicher Bauteile für Oberdeck und Schiffsboden ausdrücklich erwähnt. Die für drei Schiffe gefertigten Spantzeichnungen sähen ebenfalls die Verwendung solcher Bauteile vor. Das Berufsgericht hat offen gelassen, ob derartige Bauteile bei den genannten Schiffen tatsächlich verwendet worden sind. Für die Revisionsinstanz ist deshalb zu unterstellen, dass dies der Fall gewesen ist. Das gleiche gilt hinsichtlich weiterer zwei Schiffe, die zwar nach der Auffassung des BerGer ohnehin nicht unter die Vergütungspflicht fallen, wofür es aber ebenfalls an tatsächlichen Feststellungen fehlt.

Etwaige Vergütungsansprüche des Klägers, so hat das Berufsgericht ausgeführt, seien indessen verjährt. Bei dem Entwicklungsauftrag der Beklagten habe es sich um einen unter § 196 I Nr. 1 und II BGB fallenden Vertrag gehandelt. Nicht nur die Fertigung der Hauptspantzeichnung, sondern auch die Entwicklung des Frachtschiffstyps und die übrigen von der Firma des Kläger zu erbringenden Leistungen hätten Arbeiten bzw. die Besorgung fremder Geschäfte betroffen. Die Entwicklung neuer Ideen falle ebenfalls in den Rahmen des erteilten Auftrags, als dessen Bestandteil auch das vom Kläger erstellte Exposé anzusehen sei, obwohl dieses bereits vor Auftragserteilung der Beklagten übergeben worden sei.