Immissionskonflikten

Aber auch in überwiegend bebauten Bereichen mit bereits vorhandenen oder zu erwartenden Immissionskonflikten zwischen Nutzungen, die schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen und Wohnnutzungen bzw. sonstigen schutzbedürftigen Nutzungen ist die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen ebenfalls durch Bauleitplanung anzustreben. Lassen sich Umwelteinwirkungen hier nicht vorbeugend vermeiden, so sind in der Bauleitplanung wenigstens geeignete. Maßnahmen vorzusehen, durch die Einwirkungen so weit wie möglich gemindert werden können. Soweit darüber hinaus auch die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sind, hat der Gesetzgeber die bisherige Beschränkung unter Berücksichtigung dessen, dass die Bauleitplanung auch als planungsrechtliches Instrument des vorsorgenden Umweltschutzes Bedeutung hat, als zu eng angesehen. Sie berücksichtigt im übrigen § 1 Abs.5 Nr.7, wonach bei der Aufstellung der Bauleitplane die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen sind. Dabei hebt die zusätzliche Einführung des Begriffs Naturhaushalt - entsprechend seiner Aufnahme in wichtigen Umweltgesetzen wie z. B. dem WHG und im Umweltstrafrecht die sich immer stärker zeigende Notwendigkeit eines die verschiedenen Umweltbereiche umfassenden Umweltschutzes hervor. Eine neben der Bauleitplanung, ihr vorausgehende und neben der Zulässigkeit von Vorhaben erforderliche besondere, förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung wird im Gesetz nicht erwähnt. Der federführende Ausschuss hat sie mit Zustimmung des Innenausschusses und des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - mit Ausnahme der Fraktionen der Grünen, die einen mehrheitlich abgelehnten einschließlich Antrag gestellt hatten- nicht für erforderlich gehalten, weil die Prüfung bereits Bestandteil der Abwägung im Verfahren zur Aufstellung der Bauleitpläne ist. Nutzungsbeschränkungen i. S. der Vorschrift können Flächen anderer Nutzungsarten überlagern, auch insofern letztere, wenn nicht zuvor bereits ausgewiesen, zugleich dargestellt werden, wobei innerhalb von ihnen insgesamt oder für Teilbereiche aber Beschränkungen wirksam werden sollen. Beispiel: Darstellung eines Gewerbegebietes, in dem für einen näher zu umschreibenden, an ein Wohngebiet angrenzenden bereich keine emittierenden Anlagen errichtet werden dürfen. Für die Art der Darstellung einer Nutzungsbeschränkung in den Grundzügen ist dabei nicht erforderlich, dass bereits die nähere Bezeichnung der Nutzungsbeschränkungen erfolgt. Ausreichend ist eine Darstellung, die aufzeigt, welche Art einer Nutzungsbeschränkung f* welchen bereich in Betracht kommt, die die genaue Festlegung der Flächen und Beschränkung im einzelnen dem Bebauungsplan überlässt. Bereits durch die Änderung der Vorschrift gegenüber dem RegE Novelle 1976 sollte klargestellt werden, dass bei Flächen, für die Nutzungsbeschränkungen für bestimmte Schutzvorkehrungen ausgewiesen werden, nicht bereits konkrete Schutzmaßnahmen getroffen sein müssen. Flächen für Nutzungsbeschränkungen kommen in Betracht zum Schutz vor: Atomkraftwerken, Flughäfen, militärischen Anlagen und emittierenden Anlagen i. S. von § 4 BImSchG.

Im Gegensatz zur Nutzungsbeschränkung, die die Beschränkung der Fläche einer anderen Nutzungsart darstellt und damit letztere voraussetzt und überlagert können Vorkehrungen sowohl als überlagernde und damit zusätzliche als auch als alleinige eigenständige Flächendarstellungen erfolgen. Wegen der Beschränkung des Flächennutzungsplans auf Darstellung in den Grundzügen bleibt auch hier der Festsetzung im Bebauungsplan überlassen, welche planerische Vorkehrungen im einzelnen getroffen werden sollen. Ausreichend ist eine Darstellung im Flächennutzungsplan, die aufzeigt, welche Art von Vorkehrungen für welchen Bereich in Betracht kommen. Beispiele: Lärmschutzwälle, Wände, Zäune, Tunnels u. a. als eigenständige Darstellungen, Maßnahmen des aktiven oder passiven Schallschutzes für Wohnbau- und gewerbliche Bauflächen als überlagernde, zusätzliche Darstellungen.

Der hohe Rang, der dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zukommt setzt - auch schon beim Flächennutzungsplan - voraus und fordert geradezu, dass im einzelnen ermittelt und erkannt wird, ob und welche schädliche Umwelteinwirkungen planungsrechtlich einen Schutz erforderlich machen. Das erforderliche Problembewusstsein darf also nicht fehlen, was eine sorgfältige Abwägung verlangt. Der Begriff Wasserflächen deckt nicht die Flächen für die Versorgung mit Wasser, die Verwertung oder Beseitigung von Abwasser, die durch Abs. 2 Nr.4 erfasst werden. Zu den Wasserflächen gehören auch nicht die besonders genannten Häfen, die, soweit es erforderlich ist, gesondert darzustellen sind und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen. Dagegen gehören zu ihnen natürliche oder künstliche Wasserstraßen, natürliche und künstliche Gewässer. Diese gehören im Flächennutzungsplan nicht zu - den Verkehrsflächen. Einwirkungen auf das ober- und unterirdische Wasser. Sie erstreckt sich daher auf die Menge durch Beeinflussung des Wasserhaushalts, auf die Güte durch Reinhaltung der Gewässer und auf die Biologie durch Naturschutz und -pflege. Die Vorschrift stellt klar, dass, soweit erforderlich, im Gegensatz. zu den eingeschränkten Festsetzugangsmöglichkeiten im Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 - wenn auch das WHG die folgenden, sich hierauf beziehenden überregionalen planerischen Vorgaben kennt - auch im Flächennutzungsplan einschließlich Darstellungen zwecks Einordnung der Vorhaben und anderen Maßnahmen in die städtebauliche Ordnung zulässig sind.