Importvertrag

Importvertrag - Vertrag mit einem ausländischen Lieferanten (Verkäufer) über den Bezug von Waren oder Dienstleistungen. Der Importvertrag kommt durch Annahme des verbindlichen Lieferangebots des Verkäufers oder durch Bestätigung der verbindlichen Bestellung des Käufers seitens des Verkäufers zustande. Der Importvertrag beinhaltet die Verpflichtung des Käufers zur Abnahme und Bezahlung der Ware, während der Verkäufer die Ware vertragsgemäß zu liefern hat. Zu den Angaben im Importvertrag gehören: Namen der vertragsschließenden Parteien, genaue Beschreibung der Ware, Festlegung ihrer Qualität, Menge und Verpackung, Preishöhe, Preisbasis, Währung des Preises und der Zahlung, sonstige Zahlungsbedingungen, Liefertermin, Transportbedingungen; Verfahren der Abnahme und der Reklamation, allg. Lief er- und Arbitragebestimmungen. Rechtsgrundlagen der Importvertrag mit sozialistischen Staaten sind die Allgemeinen Lieferbedingungen des RGW bzw. die bilateralen allg. Lieferbedingungen. Bei Vertragsabschlüssen mit nichtsozialistischen Partnern werden in der Regel die Allg. Einkaufsbedingungen der Außenhandelsbetriebe vereinbart. Im Außenhandel werden Importvertrag mit ausländischen Lieferanten im allgemeinen von den staatlichen Außenhandelsbetrieben abgeschlossen, um die Vorzüge des Außenhandelsmonopols und speziell des Nachfragemonopols voll auszunutzen. Dadurch ist es möglich, als Großimporteur aufzutreten, günstige Bedingungen im Importvertrag in erreichen sowie auf eine rationelle und sparsame Verwendung der Importmittel einzuwirken.