in Zahlung

Nimmt der gewerbliche Verkäufer eines neuen Kraftfahrzeuges den Gebrauchtwagen des Käufers derart in Zahlung, dass über den Altwagen ein besonderer Kaufvertrag abgeschlossen und der Kaufpreis mit dem für den Neuwagen verrechnet wird, so ist die Gewährleistung des Neuwagenkäufers für sog. Verschleißmängel stillschweigend ausgeschlossen, sofern nicht eine eindeutige andere Regelung vereinbart wird oder Mängel arglistig verschwiegen worden sind.

Anmerkung: Mit diesem Urteil hat der BGH ein weiteres Einzelproblem aus dem zahlreiche Zweifelsfragen schaffenden Bereich des Handels mit gebrauchten KFZ geklärt- die Haftung des seinen Gebrauchtwagen in Zahlung gebenden Käufers eines Neuwagens für Mängel des Altwagens, die auf Verschleiß beruhen, ist mangels eindeutiger anderer Vereinbarung als stillschweigend ausgeschlossen zu betrachten. In dem entschiedenen Fall hatten die Vertragspartner neben dem Vertrag über den Neuwagen einen besonderen Kaufvertrag für den 97 000 km gelaufenen; 5 Jahre alten Gebrauchtwagen des Käufers abgeschlossen und als Preis 3400 DM vereinbart; 3 Monate nach Übergabe der beiden Fahrzeuge machte der Händler Sachmängel geltend. Seine Wandelungsklage stützte er auf die Feststellung völlig abgefahrener Bremsbeläge und undichter Bremszylinder an den Hinterrädern sowie auf das ausgeschlagene Lenkgetriebe und die ebenfalls ausgeschlagene Lagerung des Vorderachsträgers.

Die grundsätzliche, in früheren Entscheidungen teils vorausgesetzte, teils ausdrücklich begründete Sachmängelhaftung des Gebrauchtwagenverkäufers bei der Inzahlungsgabe im Zusammenhang mit einem Neuwagenkauf (BGHZ 46, 338 mit Anm. Braxmaier in: LM § 433 BGB Nr. 26) hat der BGH auch jetzt nicht in Zweifel gezogen. Er hat aber aus der typischen Interessenlage der Beteiligten den Schluss gezogen, der (Neuwagen-) Käufer dürfe mangels anderer Vereinbarung darauf vertrauen, dass der Verkäufer den Gebrauchtwagen in dem tatsächlichen Erhaltungszustand akzeptiere, nachdem er Gelegenheit zur Besichtigung und Bewertung des Fahrzeugs hatte.

Aus ähnlichen Gründen hat der erkennende Senat in seinem kürzlich ergangenen zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 31. 3. 1982 (VIII ZR 65/81) einem Kraftfahrzeughändler die vorzeitige, mit einem früheren Unfallschaden begründete Kündigung des für den Gebrauchtwagen abgeschlossenen Agenturvertrages verwehrt. Jene Entscheidung legt das Schwergewicht allerdings stärker auf das vom Händler durch unterlassene Untersuchung des Fahrzeugs bewusst übernommene Risiko, während es der Senat im vorliegenden Fall dahingestellt lässt, ob eine hier nicht vorgenommene Fahrzeuguntersuchung oder nur eine Probefahrt den stillschweigenden Haftungsausschluss hindern würde.

Ausgeschlossen ist die Haftungsfreistellung selbstverständlich bei arglistig verschwiegenen Fehlern (§ 476 BGB). Offen gelassen, weil hier nicht entscheidungserheblich, hat der BGH eine Anzahl Fragen, die sich immer wieder stellen und in der Literatur und Rechtsprechung umstritten sind: Wie lässt sich bei einem Gebrauchtfahrzeug der Begriff des Fehlers i. S. von § 459I BGB gegenüber dem durch den Gebrauch bedingten Verschleißzustand abgrenzen? Muss sich der Neuwagenhändler grobe Fahrlässigkeit (§ 460 BGB) allein schon deshalb entgegenhalten lassen, weil er den Gebrauchtwagen vor dem Ankauf nicht untersucht und deshalb Mängel nicht bemerkt hat? Kann ein stillschweigender Gewährleistungsausschluss auch hinsichtlich etwaiger nicht für jeden Gebrauchtwagen typischer Unfallschäden angenommen werden? Diese und weitere wichtige Fragen, wie z. B. der Gewährleistungsausschluss bei Gebrauchtwagenverkäufen an Händler ohne Zusammenhang mit einem Neuwagenkauf werden vom BGH erst in Zukunft beantwortet werden können.