Inanspruchnahmeerklärung

Zu den Anforderungen an die Inanspruchnahmeerklärung aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern.

Zum Sachverhalt: Die Firma M gehörte einer Arbeitsgemeinschaft an, der der Staat Saudi-Arabien 1973 die Herstellung einer Kanalisationsanlage für die Stadt H. (Projekt H. I) und 1974 in einem weiteren Vertragswerk die Herstellung einer Entwässerungsanlage (water Drainage) für dieselbe Stadt (Projekt H. II) übertrug. Zur Absicherung der vertraglichen Ansprüche gegen die Arbeitsgemeinschaft gab die D gegenüber Saudi- Arabien mehrere Garantieerklärungen betreffend Anzahlung, Erfüllung und Gewährleistung unter Zusicherung einer Zahlung auf erstes Anfordern ab. Die Kläger übernahm als Vertreterin eines aus ihr, der Z-AG und der B- Bank bestehenden Konsortiums im Auftrag der Firma M gegenüber der D- Bank Rückhaftungen wegen deren eventueller Inanspruchnahme aus den Garantieerklärungen betreffend das Projekt H. II durch Saudi-Arabien bis zu insgesamt 9 146 136,86 Rial (SR) mit der Verpflichtung, jeweils auf erste Anforderung zu zahlen. Die Beklagte ihrerseits übernahm gegenüber dem Konsortium die Rückbürgschaft in Höhe von 2 Millionen DM für Ansprüche, die dem Konsortium gegenüber der Firma M aus der Übernahme der oben genannten Rückhaftungserklärungen zustehen oder zustehen werden für den Fall einer Inanspruchnahme der Konsortialgläubiger durch die D-Bank in K. für Leistungen, die die D-Bank in ihrer Eigenschaft als Geber der advance payment guarantee und des performance bond - wie oben erwähnt - für die Arbeitsgemeinschaft civil contractors M. P. & Z. H., wegen der Baumaßnahme water drainage project, gemäß Bauvertrag vom 29. 7. 1974 Nr. 8696/1 zu erbringen hat. Weiter heißt es in der Urkunde: Wir verpflichten uns, im Rahmen dieser Rückbürgschaft auf erstes Anfordern des Konsortiums, vertreten durch die A-Bank, bedingungslos und unverzüglich die Beträge zu zahlen, die die D-Bank in K. gezahlt und deshalb vom Konsortium gemäß dem vorigen Absatz angefordert hat ... In einer zusätzlichen Erklärung bestätigte die Beklagte, dass die Bürgschaft im Rahmen der Bürgschaftssumme auch das Risiko des retention money (Gewährleistungsrisiko) miteinbeziehe. Die Firma M fiel im Oktober 1976 in Konkurs und schied aus der Arbeitsgemeinschaft aus. Mit Fernschreiben vom 4. 6. 1981 teilte die D-Bank der Kläger mit, sie sei von Saudi-Arabien u. a. aus den das Projekt H. II betreffenden Garantieerklärungen in Anspruch genommen worden und sei dem Zahlungsbegehren nachgekommen. Sie forderte von der Kläger Zahlung des auf sie entfallenden Anteils aufgrund ihrer Rückhaftungserklärungen. Mit einem weiteren Telex vom 5. 6. 1981 bezifferte sie diesen Anteil auf 4678442,92 SR und teilte diesen Betrag auf die einzelnen Garantieerklärungen für H. II auf. Daraufhin zahlte die Kläger und teilte der Beklagte am 10. 6. 1981 mit, dass die D-Bank sie aus ihren Rückhaftungserklärungen mit DM 3353507,89 in Anspruch genommen habe und dass sie nunmehr ihrerseits die Beklagte aus der am 3. 7. 1975 übernommenen Rückbürgschaft in Höhe von DM 2 Mio. in Anspruch nehme.

Die Kläger verlangt aus eigenem und vom Konsortium abgetretenem Recht Zahlung von 2 Millionen DM. Die Beklagte verweigert die Zahlung auf erste Anforderung, weil die Kläger die sich aus der Urkunde selbst ergebenden Voraussetzungen für den Eintritt ihrer Zahlungsverpflichtung nicht dargelegt und bewiesen habe und ihr Zahlungsverlangen rechtsmißbräuchlich sei.

LG und Oberlandesgericht haben die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Die Revision der Beklagte blieb erfolglos.

Aus den Gründen: Das Berufungsgericht lässt offen, ob es sich bei der Rückhaftungserklärung der Beklagte um eine Garantie- oder um eine Bürgschaftsverpflichtung handele.

Jedenfalls sei die Beklagte auf erstes Anfordern zur Zahlung verpflichtet und nicht berechtigt, sich auf Einreden oder Einwendungen aus der Hauptschuld zu berufen. Diese seien vielmehr nach erfolgter Zahlung gegebenenfalls in einem Rückforderungsprozess geltend zu machen. Die Zahlungsverpflichtung der Beklagte auf erstes Anfordern sei in der Urkunde selbst nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht, dass die D-Bank für die Arbeitsgemeinschaft wegen der Baumaßnahme H. II Leistungen zu erbringen habe. Die Umschreibung der Hauptschuld in der Bürgschaftsurkunde bedeute nur eine möglichst genaue Inhaltsbeschreibung, um letztlich das Haftungsrisiko der Beklagte auf einen konkreten Sachverhalt zu begrenzen und ihre endgültige Zahlungsverpflichtung festzulegen. Das besage aber nicht, dass bereits die Zahlungsverpflichtung auf erstes Anfordern vom Nachweis dieser Voraussetzungen abhängig sein solle. Die Beklagte habe vielmehr auf erstes Anfordern zu zahlen, wenn die Anforderung der Kläger die Mitteilung enthalte, dass die D-Bank an Saudi-Arabien gezahlt und ihrerseits die Kläger bzw. das Konsortium in Anspruch genommen habe. Das Fernschreiben der Kläger vom 10. 6. 1981 habe genügt, um eine vorläufige Zahlungsverpflichtung der Beklagte auszulösen. Dass die Kläger nur unter Vorbehalt an die D-Bank geleistet habe, stehe der Klageforderung nicht entgegen. Der Vorbehalt sei typisch für eine Zahlungsverpflichtung auf erstes Anfordern. Das Zahlungsverlangen der Kläger sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Es könne nicht die Rede davon sein, dass ein Rückgriffsanspruch der Kläger gegen die Firma M offensichtlich nicht bestehe. Die Beklagte habe nicht hinreichend dargetan, dass die Firma M infolge ihres Konkurses auch im Außenverhältnis aus der Haftung entlassen worden sei und dass dies der Klägerbekannt gewesen sei. Solange aber im Außenverhältnis die Garantieerklärungen der D-Bank und die Rückgarantien der Kläger von den jeweils Begünstigten noch in Anspruch genommen werden könnten, habe die Kläger gegen die Firma M einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis, das erst zur Übernahme der Rückgarantien gegenüber der D-Bank geführt habe. Gerade dieser Anspruch sei durch die Bürgschaft der Beklagte abgesichert; sie trage insoweit im Verhältnis zur Klage das sich aus dem Konkurs der Firma M ergebende Insolvenzrisiko. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, dass die Kläger ihr gegenüber der Beklagte obliegende Sorgfaltspflicht verletzt habe. Sie sei ihrerseits der D-Bank gegenüber zur Zahlung auf erste Anforderung verpflichtet gewesen. Eine dieser Verpflichtung entsprechende förmliche Mitteilung über ihre Inanspruchnahme betreffend das Objekt H. II habe die D-Bank ihr zukommen lassen. Die Kläger sei danach nicht berechtigt gewesen, weitergehend zu prüfen, ob die D-Bank ihrerseits zu Recht in Anspruch genommen worden sei.

Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Die Verpflichtung der Beklagte ist rechtlich als Bürgschaft einzuordnen. Sie ist ausdrücklich als solche bezeichnet und soll der Sicherung der Forderung des Konsortiums gegenüber der Fa. M aus der Übernahme der Rückhaftungserklärungen dienen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Klausel Zahlung auf erste Anforderung mit dem Wesen einer Bürgschaftsverpflichtung vereinbar (BGHZ 74, 244 = LM vorstehend Nr. 27 = NJW 1979, 1500).

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Zahlung auf erste Anforderung nach der Vertragsurkunde gegeben waren. Die Beklagte hatte sich dort verpflichtet, im Rahmen der Bürgschaft dem Konsortium, vertreten durch die Kläger, auf erstes Anfordern bedingungslos und unverzüglich die Beträge zu zahlen, die die D-Bank in K. gezahlt und deshalb vom Konsortium .. angefordert hat. Die Zahlungspflicht der Beklagte hing demnach davon ab, dass die Kläger ihr mitteilte, sie sei aus ihren Rückhaftungserklärungen von der D-Bank in bestimmter Höhe in Anspruch genommen worden. Dem entsprach das Fernschreiben der Klägervom 10. 6. 1981. Es nannte im Betreff die Fa. M und die Rückbürgschaft nach Datum und Nummer, erklärte, dass das Konsortium durch die D-Bank aus den Rückhaftungserklärungen in bestimmter, den verbürgten Anspruch übersteigender Höhe in Anspruch genommen worden sei, und forderte die Beklagte zur sofortigen Zahlung auf Damit war der Bürgschaftsfall, für den die Beklagte sich zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet hatte, hinreichend beschrieben. Auf die späteren Fernschreiben der Kläger kommt es danach nicht mehr an.

Einer weiteren Erläuterung oder gar Beweisführung bedurfte es nach dem Wortlaut der Bürgschaft nicht. Insbesondere brauchte die Kläger nicht darzutun, dass die durch die Bürgschaft gesicherte Hauptforderung bestand. Die Bürgschaft oder Garantie mit der Klausel zahlbar auf erstes Anfordern hat im Bankverkehr, insbesondere im internationalen Handelsverkehr, weitgehend das früher übliche Bardepot abgelöst. Sie dient dazu sicherzustellen, dass dem Begünstigten im Bürgschafts- oder Garantiefall innerhalb kürzester Zeit liquide Mittel zur Verfügung stehen. Diese Funktion kann die Haftunsgerklärung nur erfüllen, wenn die Anforderungen an die Erklärung, die die vorläufige Zahlungspflicht auslöst, streng formalisiert sind, d. h. sich auf das beschränken, was in der Verpflichtungserklärung als Voraussetzung der Zahlung auf erstes Anfordern genannt und für jeden ersichtlich ist. Andererseits bedarf der Verpflichtete keines weiteren Schutzes. Als Geber einer derartigen Haftungserklärung treten - soweit ersichtlich - nur Banken oder Versicherungen auf, denen die Gefahren einer Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern bekannt sind und die es in der Hand haben, durch die Formulierung des Garantie- oder Bürgschaftsfalls in der Verpflichtungserklärung ihre Belange in einer den jeweiligen Umständen angemessenen Weise zu wahren. Die Einwendungen der Beklagte gegen die Bürgschaftsverpflichtung aus dem Hauptschuldverhältnis einschließlich der Behauptung, die verbürgte Hauptschuld der Fa. M sei von der Kläger gar nicht schlüssig dargetan, können deshalb erst in einem Rückforderungsprozess nach § 812 BGB geltend gemacht werden (BGHZ 74, 244 [278] = LM vorstehend Nr. 27 = NJW 1979, 1500).

Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Kläger verneint der Tatrichter zu Recht. Es kann schon deshalb nicht vorliegen, weil die Kläger, als sie auf erstes Anfordern der D-Bank zahlte, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht wusste, dass das Projekt H. II schon ohne Beanstandungen vorläufig abgenommen war. Entgegen der Annahme der Revision kommt unter diesen Umständen auch eine besondere Prüfungspflicht der Kläger nicht in Betracht. Sie wurde unstreitig von der D-Bank wegen des Projekts H. II auf erstes Anfordern in Anspruch genommen. Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, dass die Kläger zu diesem Zeitpunkt übersehen konnte, ob die Inanspruchnahme zu Unrecht erfolgte.