Individualvertrag

Schließt in einem Individualvertrag der Verkäufer eines Grundstücks seine eigene Gewährleistungspflicht aus und tritt er gleichzeitig seine Gewährleistungsansprüche gegen die Baubeteiligten an den Käufer ab, so entfällt - anders als bei einem Formularvertrag - die Wirkung der Freizeichnung nicht ohne weiteres dann, wenn das Risiko der Schadloshaltung fehlschlägt.

Zum Sachverhalt: Der Kläger erwarb vom Beklagten durch notariellen Vertrag vom.14.6. 1972 ein Grundstück, das vom Beklagten noch bebaut werden sollte. Wegen des zu zahlenden Kaufpreises unterwarf sich der Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung. Der Kaufvertrag enthält die Klausel, dass der Grundbesitz unter, Ausschluss einer Haftung für offene und verdeckte Mängel verkauft wird. Weiterhin trafen die Parteien im notariellen Kaufvertrag noch folgende Vereinbarung: Der Verkäufer tritt hinsichtlich der Fertigstellung des Gebäudes an den Käufer ab sämtliche eventuellen Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber Architekten, Projektanten und an der Bauausführung beteiligten Unternehmern, und zwar für sämtliche auf dem Grundstück durchgeführten Baumaßnahmen.

Der Kläger erwirkte wegen Schäden an der Dachkonstruktion einen Titel über 80000 DM gegen die Firma K, die allerdings in Vermögensverfall geraten ist. Er begehrt, in Höhe von 80000 DM die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde vom 14.6. 1972 für unzulässig zu erklären. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos.

Aus den Gründen: Die Revision rügt, dass der Berufungsrichter im Ergebnis von der Rechtsprechung des BGH zum Umfang und zur Gültigkeit von Freizeichnungsklauseln in Fällen der vorliegenden Art abweicht.

Das Berufungsgericht meint insoweit, der Beklagte habe seine Verpflichtung zur Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen die Firma K erfüllt. Der Kläger habe nämlich inzwischen einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel gegen diese Firma über 80000 DM erwirkt.

Die Revision bringt hiergegen vor, das Berufungsgericht habe dem vom Kläger vorgetragenen - und durch Unpfändbarkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers belegten - Umstand keine ausreichende Beachtung geschenkt, dass die Firma K in Vermögensverfall geraten und unpfändbar sei, Nach der Rechtsprechung des BGH verbleibt es zwar im Fall formularmäßiger Freizeichnungen trotz Ausschlusses der Gewährleistungspflicht und Abtretung von Gewährleistungsansprüchen bei der Haftung des Verkäufers, wenn das Risiko der Schadloshaltung fehl schlägt. Eine formularmäßige Freizeichnung liegt hier aber nicht vor. Die im Kaufvertrag vom 14. 6. 1972 enthaltene Freizeichnung hat mit der erklärten Zession sämtlicher eventueller Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber Architekten, Projektanten und an der Bauausführung beteiligen Unternehmern nach tatrichterlicher Auffassung nichts zu tun. Ein Verkäufer kann sich, wie die Revisionsbeantwortung zutreffend bemerkt, freizeichnen und gleichwohl Ansprüche gegen Dritte an den Erwerber abtreten. Im Individualvertrag entfällt die Wirkung der Freizeichnung nicht ohne weiteres dann, wenn das Risiko der Schadloshaltung fehlschlägt. Der Beklagte hätte im Kaufvertrag seine Gewährleistungspflicht auch ausschließen dürfen, ohne irgendwelche Ansprüche gegen Dritte an den Kläger abzutreten. Die zu den Formularverträgen entwickelte Rechtsprechung greift hier nicht Platz. Die Freizeichnung versagt somit nur in dem Fall, dass der Beklagte den Fehler arglistig verschwiegen hat.

Zur Auslegung einer Abrede, durch die sich der aus der Vereinbarung eines Vorkaufsrechts Verpflichtete gegen Schadensersatzansprüche sichert, die einem Dritten dadurch entstehen können, dass der Berechtigte sein Vorkaufsrecht ausübt.

Die Ausübung des Vorkaufsrechts kann auch durch Abschluss eines Vertrages zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten erfolgen.

§ 505 II BGB schließt nicht aus, dass der Verpflichtete freiwillig dem Berechtigten günstigere Bedingungen einräumt als diejenigen, die er mit dem Dritten vereinbart hat.

Die Mitteilung vom Eintritt des Vorkaufsfalles und vom Inhalt des Drittgeschäfts ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Ausübung des Vorkaufsrechts.

Ist in einem schriftlichen Mietvertrag über gewerbliche Räume, der hinsichtlich der Mietzeit eine ausdrückliche Regelung nicht enthält, bezüglich des Mietzinses vereinbart, dass dieser für einen bestimmten Zeitraum verbindlich bleiben soll, so verbietet sich in aller Regel die Auslegung, dass während des genannten Zeitraums das Mietverhältnis unkündbar ist.

Zur Frage, ob ein Reisebüro einen mit einem Beherbergungsunternehmen geschlossenen Zimmerreservierungsvertrag auch dann rückgängig machen kann, ohne schadensersatzpflichtig zu werden, wenn ein Rücktrittsrecht nicht ausdrücklich vereinbart worden ist.