Indossament

Indossament - schriftlich vom Inhaber eines Orderpapiers (Indossant, Girant) im allgemeinen auf der Rückseite des Wertpapiers angebrachte Erklärung, mit der die Eigentumsrechte und -pflichten aus dem Wertpapier auf einen anderen, im Indossament gen. neuen Inhaber (Indossatar, Idossat) übertragen werden. Bei Wechseln (soweit nicht ausdrücklich untersagt), bei Orderschecks, Namensaktien, auch bei Konnossementen (Seefrachtbriefen) genügt bereits ein Blanko-Indossament, d. h. die bloße Unterschrift des Indossanten ohne Angabe des Indossatars, um die Weitergabe wie Inhaherpapiere zu ermöglichen. Durch das Prokura- Indossament erteilt der Indossant lediglich eine bestimmte Vollmacht, z. B. einer Bank zum Einzug eines fälligen Wechsels (sog. Inkasso-Indossament) zu seinen Gunsten; mit diesem Indossament wird der gen. Indossatar nicht Eigentümer des Wertpapiers. Mit seinem Indossament haftet der Indossant gegenüber dem Indossator für die im Wertpapier verbriefte Forderung im Fall ihrer Uneinbringlichkeit auf Rückerstattung des Geldbetrages und angefallener Kosten.