Informelle Pläne

Informelle Pläne können eine nach § 1 Abs. 3 erforderliche Bauleitplanung nicht ersetzen. Die Formen der Ortsplanung und die informellen städtebaulichen Pläne sind von den Vorentscheidungen der Gemeinde im Planverfahren zu unterscheiden. Hierbei handelt es sich um dem Planverfahren vorgeschaltete Besprechungen, Abstimmungen, Zusagen, Verträge u.a.m. z.B. im Rahmen von Folgekostenverträgen oder Industrieansiedlungsverträgen. Vorentscheidungen können zu einem Abwägungsfehler führen; sie sind jedoch zulässig, wenn

- sie sachlich gerechtfertigt sind,

- die planungsrechtliche Zuständigkeitsordnung gewahrt bleibt,

- sie inhaltlich nicht zu beanstanden sind.

Entwicklung der Zweistufigkeit aus früherem Recht. Das System der Zweistufigkeit der Bauleitplanung und die hierfür maßgebenden Plantypen hat das BauGB aus dem BBauG übernommen. Dieses wiederum fußte auf früheren Vorstellungen. Bereits vor Inkrafttreten des BBauG wurde die Bauleitplanung meistens als städtebauliche Planung bezeichnet. Schon damals war Gegenstand der städtebaulichen Planung die Vorbereitung und Leitung der gesamten Bebauung in Stadt und Land sowie der mit der Bebauung in Verbindung stehenden Nutzungen. Das BBauG knüpfte an das zweistufige Planungssystem der Aufbaugesetze der Länder an, die nach dem Zweiten Weltkrieg erlassen worden waren. Diese wiederum hatten frühere Entwicklungen seit dem Sächsischen Allgemeinen Baugesetz vom 1. 7. 1900 aufgenommen und weitergeführt. In den Aufbaugesetzen der Länder führten allerdings die Bauleitpläne noch verschiedenartige Bezeichnungen. Auch nach Inhalt und Verfahrensgang wichen sie voneinander ab. Bekannt war aber bereits die Stufenfolge: ein Plan ergab sich aus dem andern; der Bebauungsplan und der Flächennutzungsplan - bzw. die ihnen entsprechenden Pläne standen in gegenseitiger Wechselwirkung. Für den vorbereitenden Bauleitplan war schon 1960 die Bezeichnung Flächennutzungsplan gebräuchlich z.B. in Berlin, in Hessen, in Niedersachsen und im Saarland sowie im Bereich des ehemaligen hadischen und württemberg badischen Aufbaugesetzes. Einen Wirtschaftsplan gab es nach badischem Recht, in Rheinland-Pfalz und in Schleswig-Holstein. Einen Generalbebauungsplan kannten das ehemals badische, württemberg-badische und hessische Aufbaugesetz sowie das berliner Planungsgesetz. Einen Leitplan gab es in Nordrhein-Westfalen. Diese früheren Pläne vorbereitender Art sind nach Maßgabe des § 173 BBauG 1960 übergeleitet worden. Dem verbindlichen Bauleitplan entsprachen im früher preußischen Rechtsgebiet der Fluchtlinienplan, im Bereich des ehemaligen badischen und des württembergbadischen Aufbaugesetzes, ferner in Berlin, Hessen, Rheinland-Pfalz und im Saarland der Bebauungsplan, in Baden der Ortsstraßenplan und in Bayern der Baulinienplan. Die früheren bau- und bodenrechtlichen Pläne sind nach Maßgabe des § 173 BBauG 1960 übergeleitet worden. Das BBauG entsprach den Erfordernissen einer Bau- und Bodengesetzgebung, wie sie im Weinheimer Gutachten aufgestellt wurden. Durch die städtebauliche Planung wird den Grundstücken des von ihr erfassten Gebietes ihre Zweckbestimmung zugewiesen; die städtebauliche Planung soll der Ausdruck eines boden- und baupolitischen Programms sein, das in der Erwartung einer bestimmten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung, die man fördern will, für einen gewissen Zeitraum aufgestellt wird.