Ingebrauchnahme

Ingebrauchnahme - Beginn der Nutzung des als Leistungsgegenstand eines Wirtschaftsvertrages übergebenen Erzeugnisses, insbesondere eines Investitionsvorhabens oder von Teilen eines solchen durch den Auftraggeber. Grundsätzlich setzt die Ingebrauchnahme die Abnahme voraus. Bei Investitionen und Instandhaltungen gilt die Ingebrauchnahme selbst als Abnahme, wenn sie zweckentsprechend erfolgt und dem keine gesetzliche Regelung entgegensteht oder die Partner nichts anderes vereinbart haben. Eine zweckentsprechende Ingebrauchnahme liegt z. B. nicht vor, wenn der Leistungsgegenstand nur als Provisorium genutzt werden kann. Die Ingebrauchnahme hat Bedeutung für den Garantiezeitraum. Dieser beginnt grundsätzlich, soweit die Abnahme nicht verweigert wird, mit dem Tag der Entgegennahme, dem danach liegenden Tag einer gemeinsamen Qualitätsprüfung, dem Tag der Vervollständigung bei unvollständiger Leistung oder dem vereinbarten Leistungstermin bei vorfristiger. Leistung; bei wissenschaftlich- technischen Leistungen, Investitionen und Instandhaltungen mit der Abnahme. Sein Beginn tritt stattdessen mit der Ingebrauchnahme ein, wenn diese vor der gemeinsamen Qualitätsprüfung, der Vervollständigung oder der vereinbarten Leistungszeit liegt, wenn es vertraglich vereinbart ist oder wenn bei Investitionen und Instandhaltungen die Ingebrauchnahme anstelle der Abnahme erfolgt. Im letztgenannten Fall stehen jedoch dem Auftraggeber Forderungen wegen der bei Beginn der Nutzung festgestellten Mängel nur zu, wenn er diese innerhalb eines Monats nach Nutzungsbeginn angezeigt hat.