Ingenieur

Das gilt auch für den Vergütungsanspruch des mit den statischen Berechnungen beauftragten Ingenieurs. Zwischen seinen Leistungen und denen des Architekten bestehen keine Unterschiede, die eine voneinander abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten.

Mit dem Berufsgericht mag dabei davon ausgegangen werden, dass § 196 I Nr. 7 BGB nur auf solche Ansprüche anzuwenden ist, bei denen die vertraglich ausbedungene Leistung wenigstens im Ansatz auf einen durch Dienstleistung herbeizuführenden Erfolg gerichtet ist. Das ist aber auch hier der Fall. Ingenieur und Architekt haben den von ihnen geschuldeten Erfolg durch Dienstleistung herbeizuführen. Der Architekt hat durch zahllose Einzelleistungen dafür zu sorgen, dass das Bauwerk plangerecht, d. h. entsprechend den genehmigten Bauvorlagen, und frei von Mängeln entsteht. Der Statiker hat ihn dabei zu unterstützen. Er hat nicht nur eine rechnerisch richtige statische Berechnung anzufertigen; er muss auch an Hand der Pläne des Architekten in eigener Verantwortung prüfen, ob etwa aufgrund der aus den Plänen ersichtlichen örtlichen Gegebenheiten besondere Gründungsmaßnahmen erforderlich sind. Umgekehrt hat der Architekt zwar nicht die statische Berechnung auf deren Richtigkeit hin zu überprüfen; er muss aber Einsicht in sie nehmen und feststellen, ob sie von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht. Kommen ihm in dieser Beziehung Bedenken oder hätten sie ihm bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt kommen müssen, so hat er ihnen nachzugehen. Nicht selten übernimmt zudem auch ein Architekt diese Ingenieurleistungen. Sind aber die Grenzen zwischen den Tätigkeitsbereichen der Architekten und Ingenieure fließend und deren Leistungen in gleicher Weise auf die Erstellung eines mangelfreien Bauwerks ausgerichtet, so wäre eine unterschiedliche Verjährung der Vergütungsansprüche weder interessengerecht noch sonst verständlich. Soweit das Schrifttum sich zu dieser Frage äußert, hält es denn auch ohne weiteres § 196 I Nr. 7 BGB für anwendbar.

Von der Gleichartigkeit der Vergütungsansprüche geht ersichtlich auch der Gesetzgeber aus. In der Honorarverordnung für Architekten und Ingenieure hat er die Vergütung für die Leistungen beider Berufsgruppen einheitlich geregelt. Grundsätzlich werden die Architekten und Ingenieure dort einheitlich als Auftragnehmer bezeichnet, und zwar auch dann, wenn es wie bei der Tragwerksplanung allein um Ingenieurleistungen geht. Werden sie überhaupt mit ihren Berufen erwähnt, so werden sie doch immer gleich behandelt.

Die danach für die Klageforderung maßgebliche zweijährige Verjährungsfrist des § 196 I Nr. 7 BGB begann gegenüber beiden Beklagten mit dem Schlusse des Jahres 1973.

Nach § 5 Tz. 5.2 des Ingenieurvertrages vom 27. 9./3. 10. 1968 wurden die restlichen Honoraransprüche mit der Übergabe der Gebührenschlussrechnung fällig. Diese Regelung galt auch für die Vergütung der Leistungen, welche die Kläger aufgrund des Nachtragsvertrages vom 4./12. 6. 1969 zu erbringen hatten. Der Nachtragsvertrag enthält lediglich die schon in § 4 Tz. 4.2 Nr. 3 des Hauptvertrages in Aussicht genommene Übertragung weiterer Teilleistungen. Vertragsparteien waren in beiden Fällen die Kläger und der Beklagten zu 3, wobei dieser entsprechend der von ihm in § 15 Tz. 15.4 des Hauptvertrages erteilten Vollmacht von der das Projekt damals noch betreuenden 1-Grundstücks-GmbH & Co KG vertreten wurde.

Damit wurde die restliche Honorarforderung der Kläger gegenüber beiden Beklagten im August 1973, nämlich mit der Übergabe der Schlussrechnung vom 3. 8. 1973 fällig. Die Rechnung ist zwar nur an die Beklagten zu 2 gerichtet, die - darüber besteht unter den Parteien kein Streit - mit ihrem Schreiben vom 14. 2. 1973 die Schuld des Beklagten zu 3 mit übernommen hat. Entgegen der von den Kläger im Berufungsrechtszuge vertretenen Ansicht reichte das aber hier aus, um die Fälligkeit der Honorarforderung auch gegenüber dem Beklagten zu 3 zu begründen. Soweit der Beklagten zu 3 als persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 2 in Anspruch genommen wird, ergibt sich das aus § 161 II i. V. mit § 128 HGB. Soweit die Kläger gegen ihn als ihren unmittelbaren Vertragspartner vorgehen, folgt das aus § 15 Tz. 15.4 des Hauptvertrages, wo der Beklagten zu 3 die 1-Grundstücks-GmbH & Co KG mit der ausschließlichen Ausübung und Geltendmachung seiner Rechte beauftragt und damit zu erkennen gegeben hatte, dass die Rechnung ihm nicht auch noch persönlich zugestellt zu werden brauchte. Nachdem die Beklagten zu 2 anstelle der zunächst Beauftragten die Abwicklung des Projekts übernommen hatte, war - bei verständiger Auslegung dieser Vertragsklausel - sie als diejenige anzusehen, die zur Entgegennahme der Rechnung allein berechtigt sein sollte. Die Kläger haben sich denn auch entsprechend verhalten.

Die zweijährige Verjährung begann danach mit dem Schlusse des Jahres 1973. Als die Kläger mit ihrer Klageerweiterung vom 14. 7. 1976 erstmals auch gegen die Beklagten zu 2 und 3 gerichtlich vorgingen, war das zu spät.

Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis oder hinreichende Hemmung der Verjährung aufgrund eines Stillhalteabkommens werden vom Berufsgericht mit insoweit nur vorsorglich angestellten Erwägungen rechtsfehlerfrei verneint. Die Kläger bringen denn auch in ihrer Revisionserwiderung dazu nichts vor.

Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung schlägt gleichfalls fehl. Auch wenn die Vordergerichte gemeint haben, dass die hier in Rede stehenden Ansprüche nach § 196 I Nr. 1 i. V. mit § 196 II BGB erst nach vier Jahren verjähren, mussten die Kläger doch damit rechnen, dass ihre Honorarforderung in der gleichen Frist verjähren könnte wie die der Architekten. Im Übrigen haben sie auch noch vor Fristablauf einen Zahlungsbefehl beantragt; sie haben ihn nur nicht gegen die richtigen Schuldner gerichtet. Dafür, dass die Beklagten oder deren Bevollmächtigte den Eindruck erweckt hätten, sie würden auf die Einrede der Verjährung einseitig verzichten, ist nichts ersichtlich.