Inhaberklausel
Inhaberklausel - durch den Aussteller eines Schecks getroffene unbestimmte Bezeichnung desjenigen, an den die Schecksumme zu zahlen ist. Der Scheck kann ohne Namensnennung zugunsten des jeweiligen Inhabers oder auf eine bestimmte Person, aber mit dem Zusatz oder Überbringer (oder Inhaber) ausgestellt werden. Beide Formen der Inhaberklausel machen den Scheck zum Inhaberpapier, so dass die bezogene Bank an jeden Vorleger des Schecks zahlen muss, ohne von ihm den Nachweis der Verfügungsberechtigung verlangen zu können. Im Zahlungsverkehr sind nur Schecks mit Inhaberklausel üblich. Wechsel sind ohne Inhaberklausel auszustellen.