Inhalt der Bekanntmachung

Aus der Bekanntmachung muss, ebenso wie bei derjenigen nach Abs. 2 Satz 1, ersichtlich sein, von welcher Gemeinde welcher vom zuständigen Gemeindeorgan ausgefertigte Beschluss über die Veränderungssperre erlassen ist, wobei, soweit landesrechtlich vorgesehen, das Datum des Satzungsbeschlusses anzugeben und im übrigen nach § 12 Satz 3 darauf hinzuweisen ist, wo die Veränderungssperre eingesehen werden kann. Es muss somit unzweifelhaft sein, auf welche Veränderungssperre sich die Bekanntmachung bezieht. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs der Veränderungssperre braucht sich jedoch aus der Bekanntmachung selbst nicht zu ergeben, die hier entsprechend herangezogen werden kann. Der Inhalt der Bekanntmachung muss aber insofern vollständig sein, als er alle erforderlichen Elemente enthalten muss. Eine Aufteilung der Bekanntmachung in Teilabschnitte, etwa in der Weise, dass zunächst nur ein Hinweis auf Ort und Zeit der Einsichtmöglichkeit bekannt gemacht wird und zeitlich danach die Bekanntmachung der übrigen erforderlichen Bekanntmachungsbestandteile erfolgt, ist nicht zulässig. Insoweit unterlaufene Fehler können nicht in der Weise geheilt werden, dass nur der fehlerhafte Teil der Bekanntmachung in korrigierter oder ergänzter Form neu bekannt gemacht wird; es muss vielmehr die gesamte Bekanntmachung wiederholt werden.

Der vom Gesetz für die Bekanntmachung, in der darauf hinzuweisen, wo eingesehen werden kann, erfolgte Hinweiszweck ist erfüllt, wenn sich aus ihr unzweifelhaft ergibt, auf welche Veränderungssperre sich die Bekanntmachung bezieht. Um dies zu erreichen, wird regelmäßig - wie bei der Ersatzverkündung des Bebauungsplans - eine schlagwortartige Kennzeichnung des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre genügen. Damit wird zugleich den schutzwürdigen Belangen der Normadressaten hinreichend Rechnung getragen. Der in der Bekanntmachung enthaltene Hinweis kann u. U. aber auch durch die Angabe einer den Geltungsbereich der Veränderungssperre begrenzenden Straße oder eines Flurnamens erreicht werden. Voraussetzung ist stets, dass der Hinweis geeignet ist, dem Normadressaten das Inkrafttreten der Veränderungssperre in einem näheren Bereich des Gemeindegebietes bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsinhalt der Veränderungssperre unterrichten will, ohne weitere Schwierigkeiten zu der richtigen - bei der Gemeinde ausliegenden - Veränderungssperre zu führen. Wo eingesehen werden kann, muss im Hinweis so genau bezeichnet sein, dass der Betroffene den Ort des Bereithaltens ohne weiteres aufsuchen kann. Es hängt insoweit vom Einzelfall ab, ob die bloße Angabe des Amtsgebäudes - Bürgermeisteramt, Rathaus u. a. genügt oder eine nähere Konkretisierung, namentlich auch bei weit auseinander liegenden Dienstgebäuden, erforderlich ist. Genaue Zimmerangaben sind in der Regel entbehrlich, wenn auch Hinweise insoweit sich empfehlen und zweckmäßig sind, um dem allgemeinen Grundsatz, dass der Aufbewahrungsort ohne große Schwierigkeiten auffindbar sein soll möglichst gerecht zu werden. Keinesfalls ist ein Hinweis lediglich auf die politische Gemeinde schlechthin ausreichend.

Fehlen Hinweise über das Wo des Bereithaltens vollständig oder ist der Hinweiszweck nicht erreicht worden, ist ein Mangel in der Verkündung gegeben, der zu deren Unwirksamkeit führt.

Ein Hinweis auf die Dienststunden der Dienststelle, die die Veränderungssperre zur Einsicht bereit hält, ist im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des BauGB nicht mehr erforderlich, so dass ein dies bezgl. Fehlen keinen Verkündungsmangel zur Folge hat. Damit ist nicht ausgeschlossen und in der Regel auch allgemein üblich, im Amtsblatt, durch Aushang oder Anschlag auf die für den Publikumsverkehr in Betracht kommenden Zeiten hinzuweisen. Nur dürfen auch insoweit schutzwürdige Interessen nicht verletzt, insbesondere der Rechtsschutz der Betroffenen nicht unangemessen verkürzt werden.

Zuständiges Gemeindeorgan zur Veranlassung bzw. Vornahme der Bekanntmachung; unterschriftliche Vollziehung. Wirksamwerden der Bekanntmachung. Zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten Teil des Normsetzungsverfahrens. Das Bereithalten zu jedermanns Einsicht ist Teil des Normsetzungsverfahrens und somit kein Verwaltungsakt. Wenn demgegenüber nach § 12 Satz 5 nur die eigentliche Bekanntmachung und nicht auch das Bereithalten zu jedermanns Einsicht an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, mag dies darauf beruhen, dass es sich bei der verfassungsrechtlich dennoch gebotenen Verknüpfung von Bekanntmachung und Bereithalten mit der Möglichkeit der Einsichtnahme weniger um einen formalen als einen jedenfalls aber faktisch realisierbaren Akt handelt. Das BVerfG hat dies insofern angedeutet, als sich aus dem Rechtsstaatsprinzip nicht ein Gebot herleiten lässt, dass eine Rechtsnorm erst nach der Bekanntmachung ihres Inhalts in Kraft treten dürfe. Als Teil des Rechtssetzungsverfahrens ist die Voraussetzung des zu jedermanns Einsicht Bereithalten - auch bei einem eng begrenzten räumlichen Geltungsbereich - durch Mitteilung an die Eigentümer der betroffenen Grundstücke nicht ersetzbar. Auf sie kann auch nicht verzichtet werden, weder durch die Gemeinde noch von Seiten der Eigentümer der betroffenen Grundstücke. Ebenso wenig besteht aber auch eine Verpflichtung der Gemeinde, letzteren eine besondere Mitteilung zukommen zu lassen.

Begriff Bereithalten - Der Begriff Bereithalten ist nicht in der Weise zu verstehen, dass nach Art einer Ausstellung auf Tischen, an Wänden oder besonderen Gestellen offen gelegt werden muss, wenngleich dies unschädlich wäre. Der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit ist bereits beachtet, wenn die Möglichkeit einer Einsichtnahme besteht. Letztere überlässt im Gegensatz zur Auskunft die eigentliche Information dem Bürger selbst und eröffnet ihm nur den Zugang zu den Informationsquellen. Es genügt insoweit eine Aufbewahrung, aus der die bereitzuhaltende Urkunde hervorgeht, die nicht mit der archivmäßig aufbewahrten ausgefertigten Originalurkunde identisch zu sein braucht, aber doch eine Dokumentenbeständigkeit gewährleistet. Daran kann es fehlen, wenn die Urkunde mit lose angebrachten Deckblättern und mit zahlreichen Streichungen, Korrekturen u. a. versehen ist. Eine Veränderungssperre verstößt gegen den Grundsatz der Klarheit und Bestimmtheit, wenn die zeichnerische Darstellung durch Aufbringen von Deckblättern in wesentlichen Teilen unverständlich, unklar und widersprüchlich ist. Es muss also gesichert sein, dass die Urkunde nicht zugleich als laufende Arbeitsunterlage dient und dadurch unscharf und abgegriffen wird oder möglicherweise auch durch nachträgliche Eintragungen verändert werden kann.

Gegenstand und Dauer des Bereithalten. Bereitzuhalten ist der Text der Veränderungssperre zusammen mit der Karte bzw. zeichnerischen Darstellung des Geltungsbereichs. Dadurch, dass die Einsichtmöglichkeit sich nicht zwingend auf die ausgefertigte Originalurkunde bezieht, ist gewährleistet, dass bei Verlust der bereitzuhaltenden Urkunde die Einsichtmöglichkeit durch eine beglaubigte Kopie gewährt werden kann. Wenngleich auch die Einsichtmöglichkeit auf Dauer, somit also während der gesamten Geltungsdauer der Satzung und noch darüber hinaus, gewährleistet sein muss, hat dennoch eine vorübergehende Entfernung der bereitzuhaltenden Urkunde nicht zur Folge, dass die Veränderungssperre dadurch außer Kraft tritt, wobei allerdings die Behörde in solchen Fällen für eine Ausweichmöglichkeit sorgen und den vorübergehenden Wechsel des Ortes der Einsichtmöglichkeit bekannt geben sollte. Letztere darf nicht unangemessen erschwert oder verkürzt werden.

Zu jedermanns Einsicht - Der Begriff lässt keinerlei Einschränkungen etwa nur auf Bürger i. S. der auf Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte im Geltungsbereich der Veränderungssperre zu. Er umfasst also, ohne dass ein berechtigtes Interesse dargelegt werden muss, über die individuelle Rechtsbetroffenheit hinaus jede natürliche und juristische Person. Es kommt weder auf deren Nationalität noch auf Aufenthaltsort oder Wohnsitz an. Auf Einsichtmöglichkeit besteht - rechtsmißbräuchliches Verlangen ausgenommen - ein Rechtsanspruch, der verwaltungsgerichtlich mit Leistungsklage verfolgt werden kann. Für eine Akteneinsicht in nicht ausgelegte Unterlagen, also etwa Entwürfe des Satzungsbeschlusses und Niederschriften über einschließlich Gemeinderatssitzungen bestimmt § 72 Abs. 1 VwVfG die Anwendbarkeit von §29 mit der Maßgabe, dass sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist. Der dieser Vorschrift zugrunde liegende Rechtsgedanke wird auch hier entsprechend herangezogen werden müssen.

Gebührenfreiheit - Die Einsichtnahme ist gebührenfrei zu gewähren.

Art des Bereithaltens - Der Ort des Bereithaltens ist der Gemeinde freigestellt; nur darf die Einsichtmöglichkeit nicht unangemessen erschwert und die Örtlichkeit darum, nicht ungebührlich weit entfernt sein. Sie muss im Gemeindegebiet und nicht etwa am außerhalb hiervon gelegenen Sitz der Kreisverwaltung möglich sein, kann aber im übrigen nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit für jeden konkreten Fall bestimmt werden; ebenso ist auch eine generelle Regelung durch Orts- oder Landesrecht zulässig. Der Ort des Bereithaltens muss in jedem Fall übereinstimmen mit dem Hinweis in der Bekanntmachung, wo die Veränderungssperre eingesehen werden kann. Geschieht es versehentlich nicht, so ist dies unschädlich, sofern die Urkunde auf Anfrage eines Bürgers unverzüglich herbeigeschafft werden kann. Ebenso ist ein vom Hinweis abweichender nachträglicher Umzug an einen oanderen Ort oder ein Wechsel der Dienststelle unschädlich, sofern sichergestellt ist, dass der neue Ort unschwer erfragt werden kann.