Inhalt und Systematik

Die Vorschrift entspricht weitgehend der des § 18 BBauG in der zuletzt geltenden Fassung. In Abs. 1 Satz 2 wurde nur die Verweisung auf die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils um § 121 ergänzt, wobei sich aus der entsprechenden Geltung der Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils des Gesetzes sowie des § 121 BauGB ergibt, dass letztere die Entschädigung als Enteignungsentschädigung i. S. des Art. 14 Abs. 3 GG behandelt. Nach Abs. 2 Satz 4 sind die bisherigen Worte über die Höhe gestrichen worden; nachdem sich in der Praxis herausgestellt hat, dass die Frage über die Höhe der Entschädigung von anderen oft nicht zu trennen ist, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde nunmehr über die Entschädigung schlechthin. Abs. 2 Satz 5 ist im Hinblick auf die Regelung der Anhörung in § 28 VwVfG gestrichen worden. Abs.3 Satz 1 ist redaktionell an §44 Abs.4 und § 43 angepasst worden.

Verfassungsrechtliche Vorgaben - Enteignungsdoktrin des BGH bis zur rechtssystematischen Konzeption des BVerfG. Enteignungsgleicher Eingriff - Die durch Abs. 1 Satz 1 gestellten Interpretationsfragen zur Entschädigung bei Veränderungssperre waren und sind immer wieder - wie überhaupt die von jeher bereits vor Inkrafttreten desw BBauG umstrittene Frage nach der rechtlichen Natur von Sperren - Anlass für die Rspr. gewesen, die Abgrenzung von entschädigungsloser Inhalts- und Schrankenbestimmung und entschädigungspflichtiger Enteignung in grundsätzlicher Weise zu behandeln. Die Rspr. des BGH hat bereits vor Inkrafttreten des BBauG insoweit Grundsätze entwickelt, wobei sie zunächst in Anknüpfung an die Einzelakttheorie des RG als Ansatzpunkt davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem Begriff der Enteignung nach den verfassungsrechtlichen Normen des Art. 153 WRV und des Art. 14 GG um solche staatliche Maßnahmen handelt, die rechtmäßig auf gesetzlicher Grundlage oder unmittelbar durch ein Gesetz erfolgen und dem Betroffenen im Verhältnis zu den übrigen ein besonderes ungleich treffendes Opfer auferlegen. Ein entschädigungspflichtiger Enteignungstatbestand liegt vor, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff, der nicht als Ausprägung der Inhalts- und Schrankenbestimmung oder als sonstige Konkretisierung der Sozialpflichtigkeit des Eigentumes zu rechtfertigen war, auf eine als Eigentum geschützte Rechtsposition nachteilig einwirkt. Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz kennzeichnet die Enteignung.

Dort, wo der Eingriff selbst nicht Enteignung ist, weil diese gemäß Art.14 GG nur rechtmäßige staatliche Maßnahmen umfasst, ist aber - so der BGH - geboten, unrechtmäßige Eingriffe der Staatsgewalt in die Rechtssphäre des Einzelnen dann wie eine Enteignung zu behandeln, wenn sie sich für den Fall ihrer gesetzlichen Zulässigkeit sowohl nach ihrem Inhalt wie nach ihrer Wirkung als eine Enteignung darstellen würden und wenn sie in ihrer tatsächlichen Wirkung dem Betroffenen ein besonderes Opfer auferlegt haben... Der entscheidende Grundgedanke für die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs ist bei einem unrechtmäßigen Staatseingriff, der seine Wirkung für den Betroffenen einer Enteignung gleichstellt, mindestens in dem gleichen Maße gegeben, wie bei einer rechtmäßigen, also gesetzlich zulässigen Enteignung. Abgesehen vom Merkmal der Rechtmäßigkeit decken sich somit ein enteignungsgleicher und ein enteignender Eingriff. Ein gewisser Wandel des dogmatischen Verständnisses ist hier jedoch insofern festzustellen, als ein enteignungsgleicher Eingriff nicht mehr, wie noch in RGHZ 6, 270, 290, nur dann bejaht wird, wenn die hoheitliche Maßnahme sich im Falle ihrer Rechtmäßigkeit als Enteignung darstellen würde; vielmehr stehe mit der Feststellung, dass ein Eingriff rechtswidrig ist, gerade das dem enteignungsgleichen Eingriff Eigentümliche fest, dass das dem Einzelnen durch den Eingriff auferlegte Opfer jenseits der gesetzlichen allgemeinen Opfergrenze liegt und damit ein entsprechend dem Gebot des Gleichheitssatzes zu entschädigendes Sonderopfer darstellt. Die Rechtswidrigkeit des hoheitlichen Eingrills hat also angesichts weit reichender, sich auf das Schutzgut beziehender wie auch für die Entschädigungsfolgen geltender, Parallelen jedenfalls hier schwerpunktmäßig eine gewisse Abwertung erfahren; der BGH hat darum zuweilen eine Art Wahlfeststellung getroffen, indem er dahingestellt sein lässt, ob ein Eingriff rechtswidrig oder rechtmäßig war. Immerhin hat der BGH ohne gesetzliche Entschädigungsregelung zur Anerkennung von Entschädigungsansprüchen richterlich das Rechtsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs entwickelt und geprägt, das in seiner Wurzel zwar in entsprechender Anwendung des Art. 14 GG, sich aber in seiner Ausgestaltung im einzelnen mit der Zeit von ihm mehr und mehr gelöst hat. Auch der enteignungsgleiche Eingriff setzt voraus, dass die hoheitliche Maßnahme - von ihrer Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit abgesehen - überhaupt ihrer Natur nach, bezogen auf Art und Wirkung, den Tatbestand eines enteignenden Aktes bildet. Das ist nur der Fall, wenn der Hoheitsakt auf eine in die Eigentumsgarantie einbezogene Rechtsposition einwirkt, denn nur sie ist Eigentum i. S. der Verfassungsgarantie des Art. 14 GG. Hierbei löste der BGH aber das Haftungsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs von den Vorgaben des Art. 14 GG insoweit, als unter Verzicht auf einen ursprünglich auch hier noch geforderten bewussten Eingriff auf einen bestimmten vermögenswerten Gegenstand und damit unter Aufgabe der enteignungsrechtlichen Finalität als gewolltem und gezieltem Eingriff demgegenüber später eine bloß unmittelbare Beeinträchtigung des Eigentums durch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ausreichend ist, wobei die Unmittelbarkeit voraussetzt, dass schädigende Auswirkungen des Eingriffs vorliegen, die für die konkrete Betätigung der Hoheitsgewalt typisch sind und aus der Eigenart der hoheitlichen Maßnahme folgen.

Fehlt es an einer Rechtsposition, so kann die Rechtswidrigkeit des staatlichen Vorgehens allein eine enteignungsgleiche Wirkung nicht haben. Ein enteignungsgleicher Eingriff ist hiernach bejaht worden, wenn eine den Inhalt des Eigentums bestimmende Rechtsnorm die Grenzen des Art.14 Abs. 1 Satz 2 GG überschreitet und dadurch in den durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Bereich der Baufreiheit eingreift. Insoweit kann ein enteignungsgleicher Eingriff auch mittels Satzung erfolgen.

Stuttgarter Bausperrenurteil - Die formelle Abgrenzung zum Sonderopfer, die der BGH - wenn auch mit einer gewissen Abwertung dieses Kriteriums, bis in neuere Entscheidungen aufrechterhalten hat ebenso wie die immer wiederkehrende Orientierung am Gleichheitssatz, hat durch den Gesichtspunkt der Situationsgebundenheit dann aber eine gewisse materielle Anreicherung und Korrektur erfahren. So hat der BGH bereits im Urteil vom 26.11.1954 - VZR 58.53 -, dem sog. Stuttgarter Bausperrenurteil entschieden, dass eine Bausperre, die der Sicherung der Arbeiten an einem Bebauungsplan zur Erschließung und Sicherstellung der Bebaubarkeit des Grundstücks dient, gemäß der Situationsgebundenheit des Grundstücks eine inhaltliche Begrenzung bzw. eine soziale Pflichtbindung des Eigentums darstellt. Im Gegensatz hierzu fordert dagegen - so der BGH a. a. 0. - eine Sperre, die durch Objekte gesamtstädtischer oder überörtlicher Planung im Interesse der Allgemeinheit veranlasst oder deren Dauer aus diesem Grunde verlängert wird, als Verletzung des Gleichheitssatzes von den betreffenden Grundeigentümern ein Sonderopfer zum Wohl der Allgemeinheit und wirkt enteignungsgleich.