Inhalt und Umfang

Maßgebend für Inhalt und Umfang der Anpassungspflicht sind die Darstellungen im Flächennutzungsplan. Nur sie bringen den planerischen Willen der Gemeinde zum Ausdruck. Voraussetzung ist jedoch, dass die Darstellungen hinreichend konkret sind. Allgemeine Aussagen im Flächennutzungsplan lösen eine Bindungswirkung nicht aus, wenn hinter dieser Ausweisung kein qualifizierter Planungswille steht. Das gilt z. B. für die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft gemäß §5 Abs. 2 Nr. 9; sie weist dem Außenbereich nur die ihm ohnehin nach dem Willen des Gesetzgebers zukommende Funktion zu. Kennzeichnungen oder nachrichtliche Ubernahmen und Vermerke nach §5 Abs. 4 sind für die Anpassungspflicht ohne Bedeutung. Die Anpassungspflicht bezieht sich nicht nur auf den Flächennutzungsplan 10. in seiner Erstfassung, sondern auch auf die nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, soweit der andere Planungsträger im jeweiligen Änderungs- oder Ergänzungsverfahren gemäß §4 beteiligt worden ist. Er kann diesen Änderungen oder Ergänzungen des Flächennutzungsplans eigenständig widersprechen, auch wenn er gegen die Erstfassung oder gegen frühere Änderungen oder Ergänzungen keinen Widerspruch erhoben hat. Die Anpassungspflicht kann sich auf Teile des Flächennutzungsplans 10; beschränken. Dies ergibt sich aus dem Wort insoweit in §7 Satz 1. Der Planungsträger kann hiernach seinen Widerspruch auf bestimmte Teile des Flächennutzungsplans beschränken, mit der Folge, dass die Anpassungspflicht an den übrigen Teil des Flächennutzungsplans bestehen bleibt. Die Anpassungspflicht des §7 hat zur Folge, dass der betreffende 10, öffentliche Planungsträger keine Planungen oder Nutzungsregelungen vornehmen darf, die den Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprechen. Wird im Flächennutzungsplan z. B. eine gewerbliche Baufläche dargestellt, so ist die Festlegung eines Landschaftsschutzgebiets hiermit unvereinbar. Insoweit besitzt der Flächennutzungsplan eine Schranken setzende Funktion. Der Flächennutzungsplan begrenzt die Planungsfreiheit des anderen Trägers dahingehend, dass er sich innerhalb des von ihm gesetzten Rahmens halten muss. Die Fachplanung bzw. Nutzungsregelung muss sich darüber hinaus in die Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans einfügen. Insoweit wird die betreffende Fachplanung bzw. Nutzungsregelung mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans zu einem Gesamtkonzept für das Gemeindegebiet verwoben. Ein Entwickeln der Fachplanung bzw. Nutzungsregelung aus dem Flächennutzungsplan i. S. von §8 Abs. 2 Satz 1 ist jedoch nicht geboten. Ein Entwicklungsgebot wäre nur sinnvoll, wenn der Flächennutzungsplan den Inhalt der Fachplanung in ähnlicher Weise vorbereiten könnte wie den Inhalt von Bebauungsplänen. Hierzu müsste er Darstellungen enthalten können, die den Inhalten der Fachplanung entsprächen, wie dies im Verhältnis der Darstellungen nach §5 Abs. 2 zu den Festsetzungen nach §9 Abs. l der Fall ist. Hierfür fehlt der Gemeinde jedoch die Planungskompetenz, zumindest soweit es um die Festlegung von Schutzgebieten durch Rechtsverordnung oder um privilegierte Fachplanungen geht. Die Gemeinde kann für eine künftige Nutzungsregelung oder Fachplanung durch Bauleitplanung lediglich die Flächen freihalten, nicht aber inhaltlich bestimmen; die Zweckbestimmung der Flächen ist allein Sache der Fachplanungsinstanz. Der Begriff anpassen bedeutet keine absolute Festlegung des anderen Planungsträgers. Der andere Planungsträger ist nicht starr an alle Einzelheiten des Flächennutzungsplans gebunden, sondern hat nur seine Grundentscheidungen zur Bodennutzung zu respektieren. Das Anpassen schließt einen gewissen Gestaltungsspielraum ein. So sind Grenzkorrekturen im Bereich von zwei aufeinander stoßenden Nutzungsarten zulässig, wenn das räumliche Ausmaß der Grenzverschiebung nicht so erheblich ist, dass die generelle Zuordnung der beiden Flächen in Frage gestellt würde. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans sind nicht parzellenscharf, so dass schon deshalb Grenzkorrekturen z. B. an den Rändern dargestellter Bauflächen zulässig sind. Auch im Übrigen hängt der Grad der Bindung beim Anpassen vom Inhalt und der Aussageschärfe des Flächennutzungsplans ab. Eine Planungspflicht kann aus §7 nicht abgeleitet werden. Der andere öffentliche Planungsträger ist nicht verpflichtet, planerisch aktiv zu werden und eine Planung aufzustellen oder eine abgeschlossene Planung ohne eigenen Anlass zu ändern oder zu ergänzen. Ob und wann öffentliche Planungsträger ihrerseits Planungen durchführen, richtet sich insoweit allein nach den von ihnen zu beachtenden Bedürfnissen. Erst wenn der andere öffentliche Planungsträger tätig wird, wird die Anpassungspflicht akut. Erst recht ergibt sich aus der Anpassungspflicht keine Pflicht des anderen öffentlichen Planungsträgers, die von ihm geplanten Vorhaben auch durchzuführen bzw. zu realisieren.

Verletzung der Anpassungspflicht - Erfolgt die Anpassung nicht, so wird §7 verletzt; die andere Planung bzw. Nutzungsregelung ist insoweit fehlerhaft. Fehlerhaft sind nicht nur die betreffenden Planungen oder Nutzungsregelungen selbst, sondern auch die Plansicherungsverfahren und die vorgelagerten Entscheidungen, da sie nicht mehr vollziehbar sind. Die Anpassungspflicht besteht nur im Verhältnis des öffentlichen Planungsträgers zur Gemeinde. Eine Verletzung dieser Pflicht kann daher nur von der Gemeinde mit den hierfür gegebenen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, da sie in ihren Planungsbefugnissen verletzt ist. Als Rechtsbehelf kommt bei Fachplanungen durch Rechtssatz die Normenkontrolle nach §47 VwGO, bei Planfeststellungen die Anfechtung nach §42 VwGO in Betracht. Dritte können sich auf eine Verletzung der Anpassungspflicht als solche nicht berufen. Für sie ist eine fehlende Anpassung allenfalls mittelbar von Bedeutung, wenn sie selbst zugleich durch den nicht angepassten Planungsakt eines öffentlichen Planungsträgers betroffen werden.

Verzicht auf Anpassung - Die Gemeinde kann auf ihren Anspruch auf Anpassung nur in der Weise 111 verzichten, dass sie den Flächennutzungsplan ändert, ergänzt oder aufhebt und insoweit den Vorstellungen des anderen Planungsträgers folgt. Ein formloser Verzicht ist nicht zulässig. Mit dem Flächennutzungsplan hat die Gemeinde sich selbst gebunden. Von dieser Selbstbindung kann sie sich nur im Wege einer förmlichen. Flächennutzungsplanänderung befreien.