Inhaltskontrolle

Die in einer von einer Bank verwendeten formularmäßigen Bürgschaftserklärung enthaltene Klausel, der Bürge sei auf ihr Verlangen verpflichtet, für seine Bürgschaft eine ihr genehme Sicherheit zu leisten, hält der richterlichen Inhaltskontrolle nicht stand. Urteil vom 11. 10. 1984 - IX ZR 73/83 (Hamburg) - BGHZ 92, 295 = NJW 1985, 45 = MDR 1985, 138

Anmerkung: Die Entscheidung befasst sich mit der Wirksamkeit einer Klausel in einem von einer Bank verwendeten Formular für ihr gegenüber abzugebende Bürgschaftserklärungen. Die Beklagte hatten 1971 die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Ansprüche und Forderungen übernommen, die der Kläger gegenwärtig und zukünftig aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen die Hauptschuldnerin zustanden. Die von ihnen unterzeichneten Bürgschaftserklärungen lauten auszugsweise:

Auf ihr Verlangen bin ich verpflichtet, für diese Bürgschaft eine Ihnen genehme Sicherheit zu leisten, auch wenn Ihre Ansprüche bedingt oder noch nicht fällig sind. ... Für das Bürgschaftsverhältnis gelten Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweiligen Fassung ...

Nachdem 1981 über das Vermögen der Hauptschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet worden war, nahm die Kläger die Beklagte aus den Bürgschaften auf Zahlung eines Teilbetrages der Hauptschuld und zur Sicherung der geltend gemachten Bürgschaftsforderung auf Bestellung von Grundschulden an ihnen gehörenden Eigentumswohnungen in Anspruch. Das Oberlandesgericht gab der Klage statt. Die Revision der Beklagte, mit der sie sich gegen ihre Verurteilung wandten, der Kläger die verlangten Grundschulden zu beschaffen, hatte Erfolg.

Die Beklagte hatten ihre Bürgschaftserklärungen auf einem Formular abgegeben, das für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen enthielt, die die Kläger ihnen bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages stellte. Es handelte sich dabei also um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kläger (vgl. §1I1AGBG). Die Bürgschaftsverträge waren allerdings vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen am 1. 4. 1977 geschlossen worden, so dass dieses Gesetz für sie nicht gilt (§ 28 I AGBG). Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH findet jedoch ungeachtet dessen gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine an den Maßstäben von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgerichtete richterliche Inhaltskontrolle statt. Danach ist einseitig aufgestellten Klauseln die Anerkennung zu versagen, wenn sie den im dispositiven Recht enthaltenen, ausgewogenen Ausgleich widerstreitender Interessen der Vertragspartner verdrängen, ohne dem Partner des Verwenders in anderer Weise einen angemessenen Schutz zu sichern. Ebenso können Klauseln keinen rechtlichen Bestand haben, deren Einfügung in die Vertragsbeziehungen für den Vertragspartner eine Überraschung bedeuten muss, wie es insbesondere dann der Fall ist, wenn der Inhalt auf eine dem Leitbild des gewählten Vertragstyps grob widersprechende Regelung hinausläuft (vgl. BGHZ 17, 1 [3] = LM § 932 BGB Nr. 7 = NJW 1955, 1145; BGHZ 38, 183 [185] = LM § 276 [Db] BGB Nr. 5 = NJW 1963, 99; BGHZ 54, 106 [109] = LM § 628 BGB Nr. 2 = NJW 1970, 1596; BGHZ 60, 243 [245] = LM § 652 BGB Nr. 43 = NJW 1973, 990; BGHZ 60, 377 [380] = LM § 652 BGB Nr. 44 = NJW 1973, 1194).

Auf dieser rechtlichen Grundlage hat der IX. Zivilsenat die Wirksamkeit der Klausel, der Bürge sei auf Verlangen der Kläger verpflichtet, für seine Bürgschaft eine ihr genehme Sicherheit zu leisten, verneint. Die Verbindlichkeit des Kunden einer Bank, für deren Erfüllung einzustehen sich der Bürge durch den Bürgschaftsvertrag gegenüber der Bank verpflichte, bestehe in aller Regel nur darin, die dem Kunden gewährten Kredite nebst Zinsen und Kosten zurückzuzahlen, also in einer Geldschuld. Demgemäß übernehme der Bürge gegenüber der Bank ebenso in aller Regel nur die Verpflichtung, für die Erfüllung einer solchen Geldschuld einzustehen. Durch sein Bürgschaftsversprechen sichere er persönlich die Hauptschuld und müsse erst dann Mittel aufwenden, wenn er aus der Bürgschaft in Anspruch genommen worden sei. Die in dem von der Kläger verwendeten Formular dem Bürgen darüber hinaus auferlegte Verpflichtung, auf Verlangen ihr für seine Bürgschaft, also für seine Verpflichtung, eine ihr genehme Sicherheit zu leisten, stelle mithin eine gegenüber dem Leitbild der Bürgschaft für die Verbindlichkeit des Kunden der Bank sachfremde Regelung dar, die zu diesem im groben Widerspruch stehe und die Interessen des Bürgen unangemessen beeinträchtige.

Der IX. Zivilsenat hat weiter geprüft, ob eine Verpflichtung der Beklagte, der Kläger eine ihr genehme Sicherheit zu leisten, dadurch begründet worden war, dass nach der von ihnen auf dem von der Kläger verwendeten Formular abgegebenen Erklärung für das Bürgschaftsverhältnis deren Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. Allg. Geschäftsbedingungen der Banken) gelten sollten. Er hat auch diese Frage verneint. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kläger regelten das Rechtsverhältnis zwischen ihr und ihren Kunden, könnten mithin unmittelbar für das Verhältnis zwischen ihr und dem Bürgen keine Anwendung finden. Wenn nach Nr. 19 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kläger dem Kunden gegenüber jederzeit Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung bankmäßiger Sicherheiten für alle Verbindlichkeiten habe, auch soweit sie bedingt oder befristet seien, könne sich das naturgemäß nur auf solche Sicherheiten beziehen, über die der Kunde verfügen könne. Durch Leistung von Sicherheiten, die in seinem, des Bürgen, Vermögen ständen, könne dieser eine solche Verpflichtung des Kunden der Bank nicht erfüllen. Eine entsprechende Anwendung der Regelung der Nr. 19 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerauf ihr Verhältnis zum Bürgen scheitere daran, dass eine Verpflichtung des Bürgen, einer Bank für seine Bürgschaftsverpflichtung zusätzlich Sicherheit zu leisten, wie ausgeführt, formularmäßig nicht wirksam vereinbart werden könne.