Injektion

Die allgemeinen Grundsätze für die Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen gelten für Äußerungen, die das Einverständnis des Patienten mit einem Eingriff betreffen, entsprechend.

Zur Frage, ob Versagung oder Widerruf der Einwilligung in einer Äußerung zu sehen sind, mit der der Patient Befürchtungen oder Bedenken gegenüber einem Heileingriff zum Ausdruck bringt.

Zum Sachverhalt: Die Kläger, von Beruf Krankenschwester, erlitt 1968 eine Schienbeinkopf-Fraktur des linken Beines. Wegen einer im Anschluss daran eingetretenen Lötsteife des Knies wurde sie Ende 1968 in die orthopädische Klinik des erstbeklagte Landeswohlfahrtsverbandes eingeliefert. Dort wurde nach anderen Behandlungsversuchen schließlich Mitte August 1969 das linke Knie operativ versteift. Bei den ersten Gehversuchen im November verfärbte sich das linke Bein der Kläger, die daraufhin Infusionen des durchblutungsfordernden Mittels Actihaemyl erhielt, wodurch sich der Zustand besserte. Etwa zwei Wochen vor der für Januar/Februar 1970 geplanten Entlassung erkrankte die Kläger im Bereich des rechten Auges an herpes zoster. Nach einer Untersuchung verordnete der von dem Erstbeklagtem zugezogene Augenfacharzt eine Behandlung mit Butazolidin-Refobacin- und Neurogrisevit-Injektionen. Die Kläger erfuhr dies lediglich durch die frühere Zweitbeklagte als der damaligen Stationsschwester, die ihr eröffnete, sie werde einige Spritzen bekommen. In den nächsten Tagen wurde dementsprechend verfahren. Als Ende Januar 1970 zumindest das Vitaminpräparat Neurogrisevit zum letzten Mal gespritzt werden sollte, gab die frühere Zweitbeklagte eine Injektion in den Oberschenkel des linken Beines, das bei sämtlichen während des Krankenhausaufenthaltes bis dahin verabreichten etwa 100 Injektionen noch nie als Einstichstelle gewählt worden war. Diese Injektion führte alsbald zu einem entzündlichen Prozess mit Abzessbildung und Nekrosen, was mehrere Operationen notwendig machte. Am Ende des für die Kläger sehr belastenden Verlaufs musste man sich zur Amputation des linken Beins oberhalb des Knies entschließen, die 1975 vorgenommen wurde. Die Kläger hat im Wege der Leistungs- und Feststellungsklage den Beklagten Krankenhausträger und in den Vorinstanzen auch die Stationsschwester auf Leistung von Schadensersatz unter Einschluss eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommen. Sie behauptet, die Injektion gerade in das vorgeschädigte linke Bein sei ohne wirksame Einwilligung erfolgt, da sie der Schwester gegenüber dagegen Bedenken erhoben habe. Injektionen in dieses Bein vorzunehmen sei objektiv fehlerhaft gewesen; überdies sei die Injektion mangelhaft ausgeführt worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr gegenüber dem erstbeklagte Krankenhausträger im Wesentlichen stattgegeben, während es im Verhältnis zu der zweitbeklagte Krankenschwester die Berufung der Kläger zurückgewiesen hat. Die Revision des Krankenhausträgers führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht stellt ohne ersichtlichen Rechtsfehler und insoweit von der Revision unangefochten fest, dass die schließlich zur Amputation führende Krankheitsentwicklung durch die umstrittene Injektion in den linke Oberschenkel ausgelöst worden ist. Allerdings vermag, es der erst nachträglich aufgestellten Behauptung der Kläger nicht zu folgen, dass sich dabei um Butazolidin und nicht um das an sich verhältnismäßig ungefährliche Vitaminpräperat Neurogrisevit gehandelt habe. Es geht auch - gestützt auf sachverständige Beratung - davon aus, dass die Injektion gerade in das vorgeschädigte Bein keine besondere Gefahr gebracht habe; vielmehr sei die im Anschluss an die Injektion bei der Kläger aufgetretene Entzündung mit den unheilvollen Folgen aufs die allgemeine Abwehrschwäche des Organismus der Kläger zurückzuführen gewesen:. Auch davon, dass - wie die Kläger behauptet hat - die Injektion in falscher Technik, insbesondere unter Schrägstellung der Nadel und daher ins Fettgewebe, erfolgt sei, vermag sich das Berufsgericht nicht zu überzeugen. Gleichwohl meint das Berufsgericht, dass die nachfolgenden durch die Injektion in das linke Bein nicht nur im natürlichen Sinne, sondern auch adäquat verursacht worden seien. Darum habe gemäß § 831 BGB der Erstbeklagte für das Tun seiner Verrichtungsgehilfen, der früheren Zweitbekl., zu haften. Denn diese habe die streitgegenständliche Injektion ohne Einwilligung der Kläger, also rechtswidrig vorgenommen. Insoweit führt das Berufsgericht aus:

Die allgemein abgegebene Einwilligung der Kläger bei ihrer Aufnahme habe zwar nur die im Rahmen der Beinbehandlung gedeckt, nicht die spätere Wegen des Herpes im Augenbereich. Doch könne eine stillschweigende Einwilligung darin erblickt werden, dass die Kläger auch aus diesem Anlass schon mehrere Spritzen hingenommen habe, indessen immer nur in das rechte Bein oder in das Gesäß. Damit habe diese Einwilligung bisher Injektionen in das linke Bein nicht gedeckt. Für eine nachträgliche Ausdehnung der Einwilligung sei der Bekl; darlegungs- und beweis- pflichtig. Die Kläger behaupteten aber unwiederlegt sie habe die frühere Zweitbekl vor der Injektion gefragt Warum wollen Sie denn ausgerechnet in dieses Bein spritzen?, was ein deutliches Sträuben gezeigt habe. Wenn die Beklagten dann erwidert habe, Dis macht doch nichts und daraufhin sofort die Spritze eingestochen habe, dann bleibe für eine schlüssige Einwilligung kein, kaum. Der Beklagten habe sich hinsichtlich der Zweitbeklagte nicht nach § 831 BGB entlastet. Er habe sich nicht einmal gegen die Behauptung der Kläger gewandt, dass jene zu eigenmächtigen und gefährlichen Handlungen neige, was dem Beklagten nur infolge mangelnder Überwachung nicht aufgefallen sei.

Das angefochtene Urteil kann jedenfalls mit dieser Begründung keinen Bestand haben Berufsgericht lässt sich aufgrund des festgestellten Verlaufs nicht darin folgen, dass die Injektion schon, allein wegen fehlender Einwilligung der Kläger eine rechtswidrige Körperverletzung dargestellt habe.

Zunächst hatte die Kläger sicher auch in solche Injektionen allgemein eingewilligt, die auf Verordnung des konsiliarisch zugezogenen Augenarztes wegen der Herpeserkrankung vorgenommen wurden. Auch das Berufsgericht geht davon ans. Es wäre nun aber lebensfremd, diese stillschweigende Einwilligung nur gerade auf solche Körperteile zu beziehen, in welche die Kläger bisher Injektionen schon hingenommen hatte; Sie bezog sich vielmehr auf alle geeigneten Körperstellen, wobei es allerdings angesichts der jederzeitigen Widerrufbarkeit solcher Einwilligungen durch einen entscheidungsfähigen Patienten der Kläger freistand, im Einzelfall zu widersprechen.

Ein endgültiger Widerspruch der Kläger kann aber aus dem festgestellten Hergang nicht entnommen werden. Sie hatte zwar - in der Ausdrucksweise des Berufsgericht - gegen die Injektion an dieser Stelle protestiert, indem sie in Frageform Bedenken äußerte. Die frühere Zweitbeklagte hat dies aber mit einer Bemerkung beantwortet, die sie für geeignet hielt, diese Bedenken zu zerstreuen, und dann erst die Injektion vorgenommen. Dass sie dies in Form einer Überrumpelung getan hätte, so dass der Kläger keine Zeit für den sofortigen und eindeutigen Widerspruch geblieben wäre, der gegebenenfalls von ihr zu erwarten war, lässt sich der Feststellung des Berufsgericht nicht entnehmen.