Inkrafttreten

Eintritt der Rechtswirkung bei einer Bekanntmachung gemäß Abs. 2 Satz 1. Bei einer ortsüblichen Bekanntmachung gemäß Abs. 2 Satz 1 kann die Gemeinde nach Maßgabe des Kommunalverfassungsrechts der Länder den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung in letzterer festlegen. Die entsprechende Anwendung von §12 Satz 4 gemäß § 16 Abs. 2 Satz2 zweiter Halbsatz bezieht sich im Anschluss an Abs.2 Satz2 erster Halbsatz nur auf letzteren. In der Satzung kann ihr demgemäß also auch - abgesehen von den Fällen des §215 Abs. 3 Satz 2 - Rückwirkung beigelegt werden, allerdings nur, sofern dies mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zu vereinbaren ist.

Bekanntmachung gemäß Abs. 2 Satz 2. Inkrafttreten mit der Bekanntmachung - Soweit es hierbei auf die Vollendung der ortsüblichen Bekanntmachung ankommt. Das individuelle Berechnungsverfahren des § 17 Abs. 1 Satz 2, das dazu führt, dass der Beginn und damit auch das Ende einer Veränderungssperre im Einzelfall unterschiedlich sein können, ändert - für sich betrachtet - nichts an der Rechtmäßigkeit der allgemein angeordneten Veränderungssperre.

Verfassungsmäßigkeit der Regelung. Zeitliche Beziehung zwischen Bereithalten und Bekanntmachung im besonderen. Ein gegenüber dem Bereithalten mit der Bekanntmachung vorgezogenes Inkrafttreten verletzt nach den in § 12 Rn. 21 insoweit im Wortlaut wiedergegebenen Grundsätzen des BVerfG nicht schutzwürdige Interessen, insbesondere erschwert oder verkürzt es nicht in unangemessener Weise den Rechtsschutz der Betroffenen, wenn der Zeitabstand zwischen dem Inkrafttreten und der Möglichkeit, den Inhalt der Norm kennen zu lernen, kurz ist und die Zeitspanne misst zwischen dem Wirksamwerden der Bekanntmachung und den nächstfolgenden Dienststunden der Dienststelle, die die zur Einsicht bereithält. Der BGH hat insoweit einen Zeitraum von elf Tagen nicht für grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig gehalten, wobei freilich grundsätzlich, also für den Regelfall, möglich sein sollte, dass das Bereithalten bereits mit dem Wirksamwerden der Bekanntmachung erfolgt. Abweichungen sollten sich darum auf Ausnahmen, etwa zufällige Pannen und sich aus Wochen- und Dienstzeiten ergebende Abläufe und faktische Gegebenheiten beschränken.

Verzahnung mit sonstigen Vorschriften - Hinweis in der Bekanntmachung auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 und 3 - Nach § 18 Abs. 3 Satz 2 ist in der Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 und 3 über den Entschädigungsanspruch bei über vierjähriger Dauer der Veränderungssperre und die Herbeiführung der Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs durch schriftliche Beantragung bei den Entschädigungspflichtigen hinzuweisen. Ein Fehlen des Hinweises hat jedoch keine Auswirkung auf das Inkrafttreten der Veränderungssperre. Es handelt sich um eine bloße Ordnungsvorschrift. Folge einer Nichtbeachtung ist nur, dass die Entschädigungsansprüche mit Ende der Dreijahresfrist nicht erlöschen.

Hinweise bei Inkraftsetzung der Satzung gemäß § 215 Abs. 2. Bei Inkraftsetzung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen hinzuweisen; zum Fehlen derartiger Hinweise und ihre Rechtsfolge bestimmen insoweit, welche Verfahrens- oder Formvorschriften für die Wirksamkeit einer städtebaulichen Satzung beachtlich sind. Nach Bundesrecht bestehen bei der Veränderungssperre keine Verfahrens- und Formvorschriften i. S. von §214 Abs. 1 Nr. 1, so dass ein Hinweis gemäß §215 Abs.2 als Voraussetzung für eine Unbeachtlichkeit von Verfahrens- oder Formvorschriften sich insoweit erübrigt. Inhaltliche Rechtsverstöße, soweit sie darauf beruhen, dass die Veränderungssperre nicht durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt und nicht erforderlich ist, werden ebenfalls nicht erfasst. §215 Abs. 1 Nr.2 erfasst dagegen Verstöße gegen das Abwägungsgebot. Abwägungsmängel i. S. von §215 Abs. 1 Nr. 2 dürften bei Veränderungssperren freilich selten vorkommen, so dass einem dahingehenden Hinweis wohl keine Bedeutung zukommt. Demgegenüber geht Bielenberg in E/Z/B § 16 Rn. 7 davon aus, dass von einer abwägungsrechtlichen Entscheidung mit planerischem Inhalt bei der Veränderungssperre keine Rede sein könne, es sich vielmehr vor allem um die Einhaltung der Grundsätze der Erforderlichkeit in Hinblick auf die Sicherung der Planung handle. Dem kann nicht zugestimmt werden, da einer Sicherung der Planung auch ein planerischer Inhalt schwerlich abgesprochen werden kann. Beispiele: In besonderen Fällen kann, wenn die Veränderungssperre auch nicht dem allgemeinen Abwägungsgebot des §1 Abs. 6 unterliegt, jedoch eine Abwägung für die Begrenzung des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre nötig sein. Vor allem ist abzuwägen, ob Zurückstellungen zur Sicherung der Planung ausreichen.

Hinweisregelungen zu Fehlern beim Satzungserlass, die in Anwendung von Landesrecht insbesondere kommunalverfassungsrechtlicher Verfahrens- oder Formvorschriften unterlaufen. Fehlerhafte Veränderungssperre 1. Stets beachtliche Rechtsverletzungen

- Verletzung von Verfassungsrecht. Zu den hier entsprechend heranziehbaren Erl. zum Bebauungsplan.

- Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften Rechtsverletzungen, die der einfache Gesetzgeber in §214 Abs. 1 Nr. 3 für derart schwerwiegend ansieht, dass sie stets und ohne Rüge beachtlich und zur Nichtigkeit der Veränderungssperre führen, sind:

- ein Beschluss der Gemeinde über Erlass der Veränderungssperre, gegebenenfalls ein Beitrittsbeschluss, ist nicht gefasst worden; das BVerwG hält einen Satzungsbeschluss auch dann für erforderlich, wenn der Rechtsschein einer nichtigen Norm beseitigt werden soll.

- ein nach §17 Abs. 2 oder 3 zur nochmaligen Verlängerung oder erneuten Beschlussfassung erforderliche Zustimmung ist nicht erteilt oder vor der ortsüblichen Bekanntmachung unanfechtbar zurückgenommen worden, wobei wegen gleicher Interessenlage hier Zustimmung mit der in §214 Abs. 1 Nr.3 erwähnten Genehmigung vergleichbar ist;

- Fehlen einer Bekanntmachung; der in der Bekanntmachung erfolgte Hinweiszweck, die zur Einsicht bereitliegende Veränderungssperre zu identifizieren, ist nicht erreicht worden; Fehlen der Ausfertigung.

Inhaltliche Mängel des Satzungsbeschlusses Fehler, die sich auf den zulässigen Inhalt einer Veränderungssperre beziehen, sind als materielle Fehler nicht behebbar und stets beachtlich. Insoweit werden von §§214, 215 nicht erfasst Veränderungssperren, die nicht durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt und nicht erforderlich sind. Dies schließt jedoch nicht aus, dass bei Gelegenheit einer Verfahrenswiederholung, die eine erneute Beschlussfassung der Gemeinde einschließt, auch etwaige materielle Fehler beseitigt werden. Ebenso ist das Fehlen eines ordnungsgemäß bekannt gemachten Planaufstellungsbeschlusses ein sachlich-rechtlicher Mangel und nicht lediglich ein Formmangel.