Innenbereich

Für die Zulässigkeit eines Vorhabens im nicht beplanten Innenbereich spielt der Flächennutzungsplan nach bisheriger Rspr. keine Rolle. Weder kann ein Vorhaben, das sich nicht in die nähere Umgebung einfügt, gleichwohl zugelassen werden, noch kann umgekehrt die Genehmigung eines Vorhabens, das sich einfügt, wegen der Darstellungen eines Flächennutzungsplans abgelehnt werden. Die durch § 34 Abs. 1 vermittelte Baulandqualität kann durch den Flächennutzungsplan, dem keine Rechtsqualität zukommt, nicht in Frage gestellt werden. Die Tatsache, dass Bebauungspläne erst von einem bestimmten Stadium der Planreife an die Zulässigkeit eines Vorhabens begründen, ergibt zugleich, dass Flächennutzungspläne als Planstudien minderen Reifegrades Rechtsfolgen nach § 33 nicht auslösen. Da bei einem Flächennutzungsplan offen ist, ob und in welcher Form die dort enthaltenen Leitsätze später in einem Bebauungsplan ihren Niederschlag finden werden, kann es vom Sinn und Zweck des Gesetzes her nur richtig sein, dass in § 33 ausschließlich Bebauungspläne, nicht aber Flächennutzungspläne gemeint sind.

Kein Eingriff in das Eigentum; Vorwirkung der Enteignung - Die Aufstellung eines Flächennutzungsplans enthält keinen Eingriff in F das Grundeigentum und den zum Vermögen gehörenden geldwerten Anspruch aus einem dinglichen oder obligatorischen Rechtsverhältnis; sie begründet daher keinen Anspruch auf Enteignungsentschädigung. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn durch die vorbereitende Planung die Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten für ein Grundstück tatsächlich gemindert werden, etwa sich kein Partner für den Abschluss eines langfristigen Mietvertrages mehr finden lässt. Kommt es dagegen später in einem Bebauungsplan zu einer rechtsverbindlichen Auswirkung, so kann sich die vorbereitende Planung als Vorwirkung der späteren endgültigen Teilentziehung der Eigentumsbefugnisse oder der völligen Entziehung des Eigentums und damit als Beginn eines einheitlichen Enteignungsvorgangs darstellen, wenn sie mit der späteren Entziehung des Eigentums in ursächlichem Zusammenhang stand, eine hinreichende Bestimmtheit hatte und die spätere verbindliche Planung, die dann zur Enteignung führte, mit Sicherheit erwarten ließ. Mittelbare Auswirkungen eines Flächennutzungsplans als eines vorbereitenden Plans können dann darin bestehen, dass er die Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten tatsächlich beeinträchtigt und dadurch unter den genannten Voraussetzungen eine Vorwirkung entfaltet.

Ähnlichkeiten und Unterschiede zur Landesplanung - Die Funktionen des Flächennutzungsplans legen die F Frage zu ev. Kollisionsmöglichkeiten zur Landesplanung nahe. Beide weisen starke Ähnlichkeiten auf insofern, als sie Gesamtplanung sind mit dem Ziel, sämtliche auf ihr Gebiet bezogene Planungen überfachlich zu koordinieren. Die Koordinierungsaufgabe der Raumordnung und Landesplanung ist dabei neben der in § 2 Abs. 2 enthaltenen Pflicht, die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen, in gegenüber bisher noch verstärktem Maße ergänzt dadurch, dass die bisherige Soll-Vorschrift in § 2 Abs. 4 BBauG in eine Ist-Vorschrift geändert worden ist. Ebenso nähen sich gebietsscharfe Aussagen der Landesplanung, soweit sie einer Notwendigkeits- und Erforderlichkeitsprüfung standhalten und außerdem einen Kernbestand autonomer Entscheidungen der Gemeinden respektieren und somit im Einzelfall einen gewissen Verdichtungsgrad zulassen mögen, der Regelungssubstanz des Flächennutzungsplans, wobei vor allem gemeinsame Flächennutzungspläne und Flächennutzungspläne von Planungsverbänden einen deutlichen landesplanerischen Akzent nicht vermeiden. Letzterer kommt beim Planungsverband auch dadurch zum Ausdruck, dass die für die Landesplanung zuständige Stelle den Antrag auf Bildung eines Planungsverbandes stellen kann, wenn der Zusammenschluss aus Gründen der Raumordnung und Landesplanung geboten ist. Ebenso wie die entwicklungsplanerische Intention der Ziele der Raumordnung und Landesplanung soll auch der Flächennutzungsplan auf der Grundlage einer politischen Zielsetzung der Gemeinde Prioritäten für die künftige Entwicklung setzen. Sowohl die Ziele der Raumordnung und Landesplanung wie die Darstellungen des Flächennutzungsplans haben keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber dem einzelnen Bürger. Dennoch sind Unterschiede zwischen Flächennutzungsplan und Landesplanung nicht zu verkennen: Die primär entwicklungsplanerischen Auswirkungen der Landesplanung stellen gegenüber dem Flächennutzungsplan ein dar, selbst wenn sie gebietsscharf getroffen werden, denn die Darstellungsmöglichkeiten des Flächennutzungsplans sind auf die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung beschränkt; hinzu kommt, dass die Ziele der Raumordnung und Landesplanung bei Planungen und allen sonstigen Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflusst wird im Gegensatz zum Flächennutzungsplan zu beachten sind. Der Kreis der durch die Ziele der Landesplanung gebundenen Verwaltungsträger ist weiter als beim Flächennutzungsplan, wobei allerdings beidemal - und insofern besteht eine gewisse Übereinstimmung - bei Veränderung der Sachlage eine Bindungswirkung entfällt. Nach § 5 Abs. 4 ROG sind die Ziele der Raumordnung und Landesplanung von allen in § 4 Abs. 5 ROG genannten Stellen, somit von allen Trägern öffentlicher Belange zu beachten, während nach § 7 BauGB nur öffentliche Planungsträger, die nach § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 BauGB beteiligt worden sind, ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen haben, als sie dem Plan nicht widersprochen haben. Die Determinationswirkung des Flächennutzungsplans weicht insofern von § 1 Abs. 4, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen sind, ab, als Bebauungspläne dem Flächennutzungsplan nicht anzupassen, sondern aus letzterem zu entwickeln sind.