Insichgeschäfte

Das Verbot des Selbstkontrahierens gilt nicht für Insichgeschäfte des Vertreters, die dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen.

Anmerkung: Das Urteil führt die mit BGHZ 56, 97 = vorstehend Nr. 15 begonnene Rechtsprechung weiter. Der II. Zivilsenat hat § 181 B GB nicht auf Rechtsgeschäfte des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer GmbH mit sich selbst angewandt. Er hat damit die noch in BGHZ 33, 189 = vorstehend Nr. 8 vertretene strikte Auffassung, das Selbstkontrahieren als solches erfülle den Verbotstatbestand, zugunsten einer auf den Zweck der Bestimmung zurückzuführenden Auslegung verlassen. Der IV. ZS schließt sich dem an und gelangt so zur Erlaubtheit des Selbstkontrahierens bei der weiteren Fallgruppe der für den Vertretenen rechtlich nur vorteilhaften Insichgeschäfte des Vertreters. Bei solchen Geschäften verkehrt sich der bezweckte Schutz des Vertretenen in sein Gegenteil, wenn dieser einen ihm zugewandten ausschließlichen Rechtsvorteil wegen des gesetzlichen Verbots nicht zu erlangen vermag. Das Urteil erläutert am Beispiel der Geschenke, die Eltern ihren geschäftsunfähigen Kindern machen, dass nur eine durch den Normzweck gerechtfertigte Nichtanwendung der Bestimmung zu einer ungezwungenen, sachgerechten Lösung führt. In dem entschiedenen Fall handelte es sich um einen durch Selbstkontrahieren bewirkten Forderungserlass, dessen umstrittene Genehmigung sich wegen des erlangten reinen Rechtsvorteils als entbehrlich erwies.

Die Entscheidung geht insofern weiter als die des II. ZS, als sie an den Inhalt des Rechtsgeschäfts anknüpft. Sie tut dies jedoch nur in dem Sinne wie das Gesetz selbst, wenn es als Ausnahme die Erfüllung einer Verbindlichkeit zulässt. Diesen fest umrissenen Fällen wird die ebenso geschlossene Gruppe der rechtlich ausschließlich vorteilhaften Geschäfte angegliedert. Es wäre in der Tat schwer verständlich, wenn der Vertreter zwar durch Insichgeschäft eine Schuld begleichen, nicht aber erlassen könnte. Das Urteil verdeutlicht die gemeinte Beschränkung auf eine ganze, durch ein allgemeines. Merkmal gekennzeichnete Fallgruppe, indem es auf die entsprechend geregelten Fälle des § 1.07 BGB verweist. Es belegt damit zugleich, dass die durch § 181 BGB mit- geschützte Klarheit der Rechtsverhältnisse für Beteiligte und Dritte nicht zu leiden braucht.

Nach alledem wäre es verfehlt, das Urteil als einen Schritt auf dem Wege zu verstehen, der schließlich zur Erlaubtheit des Selbstkontrahierens bei jedem Insichgeschäft führen müsste, das für den Vertretenen günstig ist. Der Grundsatz, dass es für die Anwendbarkeit von § 181 B GB nicht darauf ankommen kann, ob der Vertreter die Interessen des Vertretenen im Einzelfall angemessen gewahrt hat, ist nicht durchbrochen worden. Das Urteil stellt abstrakt darauf ab, ob der Vertretene ausschließlich einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Es verkennt weder, dass rechtlich zugleich belastende Geschäfte im wirtschaftlichen Ergebnis günstiger sein können, noch dass der ausschließliche rechtliche Vor- teil nicht gleichbedeutend mit einem reinen wirtschaftlichen Gewinn sein muss. Von hier aus wären Bedenken gegen die Entscheidung vorstellbar, wenn etwa an die den Vertretenen treffenden steuerlichen Nachteile eines Forderungserlasses oder an ein Geschenk gedacht wird, das zu seiner Erhaltung besonderer Aufwendungen bedarf. Das Urteil kann jedoch auf die insoweit gleichliegenden Fälle des § 107 BGB verweisen, dessen Anwendbarkeit durch Nebenfolgen der rechtlich lediglich vorteilhaften Willenserklärung auch nicht in Frage gestellt wird.

Die am Normzweck orientierte Auslegung von § 181 BGB, mit der die Vorstellung einer formalen Ordnungsvorschrift nunmehr in zwei grundlegenden Entscheidungen verlassen worden ist, muss nicht notwendig zu einer eingeschränkten Anwendung der Bestimmung führen. Es erscheint denkbar, dass sich auf diesem Wege jetzt auch Umgehungstatbestände unmittelbar erfassen lassen, wie etwa das Kontrahieren des Vertreters mit einem eigens zu diesem Zweck von ihm bestellten, abhängigen Untervertreter.