Instandsetzungskosten

Wer für ein unfallgeschädigtes Kraftfahrzeug Zahlung der Instandsetzungskosten fordern kann, verliert diesen Anspruch nicht schon dadurch, dass er das Fahrzeug unrepariert beim Erwerb eines Neufahrzeugs in Zahlung gibt. Das gilt in der Regel nicht für einen Nutzungsausfall, der auf einer nur gedachten Reparatur beruht.

Anmerkung: Mit dem Urteil nimmt der Senat erstmals in einer in jüngster Zeit immer brennender gewordenen schadenrechtlichen Streitfrage Stellung. Es kann deshalb vor allem für die Regulierungspraxis bei Kfz-Schäden, über, die seine Begründung aber hinausgreift, einige Bedeutung gewinnen.

Nach einer bisher im Anschluss an das RG jedenfalls in der Kommentarliteratur überwiegend vertretenen Meinung sollte der Anspruch auf Ersatz von Instandsetzungskosten nur so lange bestehen, als diese Instandsetzung überhaupt und überdies gerade denn Geschädigten noch möglich war. Nach dem Grundsatz, dass für die Schadensbeurteilung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend ist, hätte also der Kläger, der sich inzwischen der unreparierten Sache entäußert, hatte, gegebenenfalls zu einer anderen Schadensberechnung übergehen müssen. Der praktisch wichtigste Fall ist der, dass ein beschädigtes Kfz bei Kauf eines Neuwagens - seltener beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs - in Zahlung gegeben wird.

Diese Auffassung erschwerte nicht nur die Schadensabwicklung; sie war vor allem gedanklich nicht mit dem ebenfalls lange hergebrachten Grundsatz zu vereinbaren, dass es dem Geschädigten ganz freistehe, wie er den für die Reparatur erforderlichen Betrag verwenden will. Konsequenterweise hätte man also für die Schadensberechnung auf Reparaturbasis als inneren Tatbestand sogar fordern müssen, dass der Geschädigte eine Reparatur wirklich beabsichtigt, was glücklicherweise auch bisher nicht geschehen war.

Die jetzt gebilligte Auffassung vermeidet diese Ungereimtheit, indem sie die Abrechnung auf Reparaturbasis auch dann gestattet, wenn die Unmöglichkeit der Reparatur auf einer Verfügung des Geschädigten beruht, mit der er die Auswirkungen des die Reparatur erheischenden Sachschadens auf seinem Vermögen behalten hat. Damit wird die Entscheidung über die Möglichkeit der Reparatur in den wirtschaftlichen Bereich verlagert.

Das ausführlich begründete Urteil stellt aber überdies im einzelnen klar, dass damit nicht etwa einer unredlichen Berechnung höherer fiktiver Kosten Vorschub geleistet wird. Soweit die beschädigte Sache überhaupt reparaturwürdig ist, werden die Kosten einer Reparatur die Kosten einer anderen Schadensabwicklung nur ausnahmsweise und zufällig wesentlich übersteigen. Das gilt umso mehr, als bei der fiktiven Berechnung das Prognoserisiko wegfällt, das sich im Falle von erst aus nachträglicher Sicht ungeeigneten oder unwirtschaftlichen Reparaturmaßnahmen verwirklichen kann und dann in der Regel den Schädiger zusätzlich belastet.

Ferner betont das Urteil, dass der Geschädigte durch seine Wahlfreiheit nicht von der Pflicht entbunden wird, sich im Zweifel für die wirksamste Schadensbeseitigung zu entscheiden oder doch nur diese seinem Anspruch zugrunde zulegen. Diese Pflicht kann nicht aus dem für den Geschädigten beweisgünstigen § 254 S. 2 BGB entnommen werden, denn bei der Ermittlung des i. S. des § 249 S. 2 BGB erforderlichen Betrags geht es nicht um die Gestaltung, sondern nur um die Bewertung des Schadens. Wichtig ist aber vor allem der Hinweis, dass häufig der Erwerb eines Ersatzfahrzeugs und immer der Kauf eines Neuwagens über einen bloßen Akt der Schadensbeseitigung hinausreicht. Deshalb kann der Schädiger nicht allgemein verlangen, dass ihm ein besonders günstiger Anrechnungspreis zugute kommt.

Die zulässige fiktive Schadensberechnung umfasst, worüber sich das Urteil nicht näher verhält, natürlich auch den nach der gedachten Reparatur verbleibenden Minderwert; allenfalls könnte man eine Ausnahme machen für einen reinen Vorurteilsminderwert, der sich bei der Veräußerung tatsächlich nicht verwirklicht hat.

Dagegen kann nicht einfach der Nutzungsausfall zugeschlagen werden, der während der nur gedachten Reparatur entstanden wäre. Deshalb ist im Urteil nur Entschädigung für den tatsächlichen Ausfall bis zur Lieferung des Neuwagens zugesprochen worden. Der Nutzungsausfall ist ein zunächst noch nicht feststehender Folgeschaden. Er hängt davon ab, dass und von wem das Fahrzeug genutzt werden sollte und konnte. Denkbar ist es natürlich, dass sich die Aussicht auf eine lange Reparaturzeit nachteilig auf einen erzielten Veräußerungserlös ausgewirkt hat; das wäre aber vom Kläger im einzelnen darzulegen, der ja unter der neuen Rechtsprechung den tatsächlichen Hergang nicht mehr zu verschweigen braucht.