insurance, freight

insurance, freight... (named port of destination) [englisch, = Kosten, Versicherung, Fracht .. . (benannter Bestimmungshafen)],- handelsübliche Lieferklausel zur Bestimmung der Lieferparität bei seewärtigen Außenhandelsgeschäften. Nach den Incoterms 1953 hat der Verkäufer einen Seefrachtvertrag abzuschließen, die Ware auf seine Kosten bis zum benannten Bestimmungshafen zu befördern und die Gefahr bis zu dem Zeitpunkt zu tragen, zu dem die Ware die Reling des Schiffes, im Verschiffungshafen überschritten hat ( Zweipunktklausel). Dazu muss er auf eigene Kosten eine übertragbare Seeversicherungspolice und ein reines, begehbares Konnossement beschaffen. Für den Käufer besteht die Pflicht, die vom Verkäufer besorgten vertragsgerechten Dokumente anzunehmen, die Ware zu bezahlen und im Bestimmungshafen abzunehmen, die Gefahr ab Verschiffungshafen sowie die Kosten für Dokumente, Löschen und Leichtem u. a. zu tragen. Im Handel zwischen den Mitgliedsländern des RGW ist durch die Allgemeinen Lieferbedingungen des RGW festgelegt, dass bei Lieferungen mit der Klausel insurance der Verkäufer alle Transportkosten bis zum Einlaufen des Schiffes im Löschhafen trägt (bei Linienschiffen auch die in der Fracht enthaltenen Löschkosten), während das Eigentumsrecht und das Risiko mit der Verladung der Ware an Bord des Schiffes im Verschiffungshafen auf den Käufer übergehen. Ähnliche Regelungen sehen auch die meisten der bilateralen allg. Lieferbedingungen zwischen den übrigen sozialistischen Ländern bzw. zwischen RGW- und den anderen sozialistischen Ländern vor.