Interessenkollision

Die Folgen einer Interessenkollision für das weitere Verfahren sind in den einzelnen Gemeindeordnungen nicht einheitlich geregelt. Nach einigen Vorschriften hat der ausgeschlossene Mandatsträger die Sitzung, nach anderen den Beratungsraum zu verlassen. Die Vorschriften anderer Länder bestimmen, dass der ausgeschlossene Mandatsträger nicht anwesend sein darf. Wiederum andere Länder ordnen lediglich an, dass der betreffende Mandatsträger nicht beratend oder entscheidend mitwirken dürfe. Der ausgeschlossene Mandatsträger muss in jedem Falle seinen Platz inmitten des beratenden Kollegiums verlassen, denn seine Anwesenheit dort kann die Beratung beeinflussen. Bloßes Abrücken des Stuhles genügt nicht. Der ausgeschlossene Mandatsträger darf sich jedoch bei einer öffentlichen Sitzung in dem für Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraums aufhalten. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 26 Abs. 5 NdsGO, § 23 Abs. 4 NWGO, § 22 Abs. 3 RPfGO. Vergleichbares gilt aufgrund allgemeiner Grundsätze aber auch dort, wo eine ausdrückliche Regelung fehlt. Der ausgeschlossene Mandatsträger nimmt dieselbe Stellung ein wie eine der Vertretungskörperschaft nicht angehörende Person. Nach einer weitergehenden Auffassung muss der ausgeschlossene Mandatsträger den Raum verlassen. Er darf sich nicht einmal in Räumen aufhalten, in die die Beratung durch optische oder akustische Anlagen übertragen wird. Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden. Ein befangener Mandatsträger ist nicht anders zu behandeln als jeder interessierte Bürger. Es besteht keine Notwendigkeit, das Gebot der Öffentlichkeit der Sitzungen zurücktreten zu lassen; das sollte nur dort geschehen, wo es das öffentliche Wohl erfordert, was hier jedenfalls nicht generell gesagt werden kann. Die Möglichkeit einer partiellen Einschränkung der Öffentlichkeit, die sich nur auf den befangenen, im Zuhörerraum befindlichen Mandatsträger bezöge, kennt das Gesetz nicht. Sieht man den Sinn des Gebotes der Öffentlichkeit darin, dem Bürger nicht nur eine Grundlage für sachgerechte Kritik, sondern auch für die Willensbildung bei künftigen Wahlen zu geben, so ist auch ein befangener Mandatsträger zumindest auf diese angewiesen; sie kann ihm nicht genommen werden. An nicht-öffentlichen Sitzungen der Vertretungskörperschaft oder ihrer Ausschüsse darf der ausgeschlossene Mandatsträger auch nicht als Zuhörer teilnehmen. Dies gilt in Niedersachsen insbesondere für Sitzungen des Verwaltungsausschusses; die Hauptsatzung kann allerdings bestimmen, dass Ratsherren als Zuhörer an Sitzungen des Verwaltungsausschusses teilnehmen.

Rechtsfolgen unzulässiger Mitwirkung - Die Beratung oder Entscheidung ist fehlerhaft, wenn ein ausgeschlossener Mandatsträger an ihr mitgewirkt hat. Das gleiche gilt, wenn ein Mandatsträger zu Unrecht ausgeschlossen worden ist. Damit ist jedoch noch nicht entschieden, wieweit sich dieser Fehler auf die Wirksamkeit eines hiervon betroffenen Bebauungsplans auswirkt. Dies hängt u. a. davon ab, ob das Mitwirkungsverbot beim Satzungsbeschluss, bei einem dem Satzungsbeschluss vorgelagerten Verfahrensabschnitt oder bei der sonstigen Vorbereitung und Beratung verletzt worden ist. Die Verletzung des Mitwirkungsverbots in den verschiedenen Verfahrensstadien der Bebauungsplanung hat mithin jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen. Offen ist ferner, ob der Fehler bei der Beratung oder Beschlussfassung die Rechtswidrigkeit oder die Nichtigkeit zur Folge hat. Diese Frage entscheidet sich nach allgemeinen Grundsätzen. Hat ein ausgeschlossener Mandatsträger in unzulässiger Weise am SatzungsbeschluB selbst mitgewirkt, so ist dieser Beschluss rechtswidrig bzw. ungültig bzw. unwirksam. Das gleiche gilt dort, wo eine Rechtsfolge nicht bestimmt ist. In Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen ist der Beschluss nur unwirksam, wenn die Stimmabgabe des ausgeschlossenen Mandatsträgers für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Der Beschluss ist daher wirksam, wenn der ausgeschlossene Mandatsträger nur an der Beratung, nicht aber an der Abstimmung mitgewirkt hat, wenn er die Sitzung nicht verlassen hat oder wenn er an der Abstimmung teilgenommen hat, das Abstimmungsergebnis aber ohne die Stimmabgabe nicht verändert würde. Ein allgemeines Rechtsprinzip kann aus den in Bayern und Niedersachsen getroffenen Regelungen aber nicht abgeleitet werden. Ist ein Beschluss fehlerhaft, weil die Stimmabgabe des ausgeschlossenen Mandatsträgers entscheidend war, so kann dieser Fehler gemäß § 6 Abs. 5 NdsGO bei rügelosem Fristablauf unbeachtlich werden. Nach den Regelungen der übrigen Länder kommt es dagegen nicht darauf an, ob die Mitwirkung für das Zustandekommen des Plans ursächlich war, ob also der Beschluss auch ohne den betreffenden Mandatsträger gefasst worden wäre. Die Kausalität zwischen der unzulässigen Mitwirkung und dem Ergebnis der Entscheidung wird unwiderleglich vermutet. Ein Beschluss ist hiernach auch dann rechtswidrig bzw. unwirksam, wenn die Vertretungskörperschaft entgegen der Stellungnahme des befangenen Mandatsträgers entschieden hat, die fehlende Kausalität also offensichtlich ist. Differenziert ist die Frage zu beantworten, inwieweit bei mehrstufigen Verfahren die unzulässige Mitwirkung ausgeschlossener Mandatsträger an vorgelagerten Verfahrensabschnitten die endgültige Entscheidung beeinflußt. Zur Reichweite des Mitwirkungsverbots auch für die vorgelagerten Abschnitte. Dem Bundesrecht ist eine Entscheidung nicht zu entnehmen. Ein Bebauungsplan ist bundesrechtlich nicht schon deshalb fehlerhaft, weil Ratsbeschlüsse, die im Verfahren zu seiner Aufstellung vor dem Satzungsbeschluss gefasst worden sind, infolge der Mitwirkung befangener Mandatsträger nach Landesrecht rechtswidrig sind. Bundesrechtlich kommt es nur auf den Satzungsbeschluss selbst an. Das Landesrecht kann aber weitergehende Anforderungen stellen. Diese können schon aus Gründen der Gesetzgebungskompetenz vom Bundesgesetzgeber weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Nach niedersächsischem Recht infiziert die fehlerhafte Mitwirkung eines Mandatsträgers an Beschlüssen, die dem Satzungsbeschluss vorausgehen, grundsätzlich auch den Satzungsbeschluss. Die Regelung gilt jedoch nur für Verfahrensabschnitte, die gesetzlich vorgeschrieben bzw. geregelt sind; ein fehlerhafter Aufstellungsbeschluss wird durch einen fehlerfreien Auslegungsbeschluss konsumiert und damit geheilt. In die gleiche Richtung geht die Rspr. des OVG NW für das Land Nordrhein-Westfalen. Rechtlich unerheblich ist die Verletzung des Mitwirkungsverbots bei Besprechungen der Gemeinde im Vorfeld gesetzlich geregelter Verfahrensschritte. In Niedersachsen hat eine Verletzung des Mitwirkungsverbots nach der Neufassung von § 26 Abs. 6 NdsGO nur dann rechtliche Folgen, wenn die Stimmabgabe des ausgeschlossenen Ratsherrn für das Abstimmungsergebnis ausschlaggebend war; die bloße Mitberatung oder Teilnahme an Vorgesprächen bleibt hiernach folgenlos. In Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz kommt es allein auf den Satzungsbeschluss an. Es genügt für das Zustandekommen der gemeindlichen Satzung, dass die Vertretungskörperschaft im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans einen einzigen wirksamen Beschluss, nämlich den Satzungsbeschluss nach § 10 fasst. Mit dem Satzungsbeschluss gibt die Vertretungskörperschaft zu erkennen, dass sie den Bebauungsplan in dieser Form aufstellen will; alle vorhergehenden Entscheidungen sind damit überholt und gegenstandslos, unabhängig davon, ob sie wegen der Mitwirkung befangener Mandatsträger rechtswidrig sind. Diese Auffassung ist nicht völlig bedenkenfrei, da der Inhalt des Bebauungsplan häufig bereits vor dem Satzungsbeschluss festgelegt wird. Die unzulässige Mitwirkung befangener Mandatsträger in einem früheren Verfahrensabschnitt kann aber - auch wenn sie landesrechtlich unbedenklich ist - im Einzelfall Auswirkungen auf die Abwägung beim Satzungsbeschluss haben und damit das Ergebnis der Abwägung infizieren, denn auch die planerischen Vorentscheidungen beruhen auf Abwägungen, die im Laufe des Planverfahrens faktisch zu einer Einengung der Entscheidungsfreiheit des Satzungsgebers und damit zu einer relevanten Verletzung des Abwägungsgebots führen können. Eine weitere Frage ist, inwieweit eine unzulässige Mitwirkung ausgeschlossener Mandatsträger an der Vorbereitung des Satzungsbeschlusses in Ausschüssen der Vertretungskörperschaft von Bedeutung ist. Die Entscheidung hängt hier davon ab, ob die Vorbereitung gesetzlich vorgeschrieben ist oder nicht. Notwendig ist in Niedersachsen die Vorbereitung durch den Verwaltungsausschuß. Allerdings genügt es, dass der Verwaltungsausschuß die Angelegenheit berät, ohne einen empfehlenden Beschluss zu fassen. Gibt der Verwaltungsausschuß eine Beschlussempfehlung ab und war hierbei für das Abstimmungsergebnis die Mitwirkung des ausgeschlossenen Ratsherrn entscheidend, so ist auch der nachfolgende Ratsbeschluss fehlerhaft, wenn der Rat der Beschlussfassung des Verwaltungsausschusses folgt; dies ist deswegen sachgerecht, weil die eigentliche Entscheidung über den Bebauungsplan in der Regel spätestens im Verwaltungsausschuß getroffen wird und im Plenum der Vertretungskörperschaft meist nur abgesegnet. Ist die Vorbereitung des Satzungsbeschlusses durch Ausschüsse nicht obligatorisch, so ist eine Verletzung des Mitwirkungsverbots bei den Ausschußberatungen in der Regel ohne Bedeutung für den Satzungsbeschluss. Das gleiche gilt für die Beteiligung von Stadtbezirken, Ortsräten und ähnlichen Gliederungen der Gemeinde; diese Gremien sind nur anzuhören, sie haben jedoch keine Entscheidungskompetenz bei der Bebauungsplanung.