Internatsschüler

Der ernsthafte Selbstmordversuch eines Internatsschülers, der nicht im Internat bleiben will, kann ein wichtiger Grund sein, der die fristlose Kündigung des Internatsschulvertrags durch die Eltern des Schülers rechtfertigt.

Zum Sachverhalt: Der Kläger betreibt mehrere Internate für Jungen und Mädchen zum Besuch der Grund-, Haupt- und Realschule, darunter das Internat A. Er ist Hauptgesellschafter und Geschäftsführer der Internat A- GmbH, die seit 1. 1. 1982 Internatsträgerin ist. Am 7. 7. 1981 schloss er mit den Beklagten einen schriftlichen Internatsvertrag über die Aufnahme des damals 15 Jahre alten Sohnes W der Beklagte. Die formularmäßigen Aufnahmebedingungen bestimmen, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit gilt und mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum 31. 1. oder 31. 7. eines Jahres durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden kann. Eine Kündigung nach § 627 BGB ist ausgeschlossen. Das Schuljahr beginnt jeweils am I. 8. und endet am 31. 7. des folgenden Jahres. Für das Schuljahr 1981/82 war eine Internatsgebühr von 11400 DM vereinbart. Sie konnte gegen einen Aufpreis in Raten entrichtet werden, die bei monatlicher Zahlung je 1020 DM betrugen. Nach Nr. 3.4 der Aufnahmebedingungen sind die Internatsgebühren bis zum nächsten Zeitpunkt für eine fristgerechte Kündigung weiterzuzahlen, wenn ein Schüler aus Gründen, die das Internat nicht zu vertreten hat, vorzeitig das Internat verlässt; sie ermäßigen sich aber, beginnend mit dem Monat, der auf das Ausscheiden des Schülers folgt, um Vio. Der Sohn der Beklagte besuchte das Internat A vom 1. 7. bis 23. 11. 1981. Kurz vor diesem Tage unternahm er anlässlich eines Wochenendaufenthalts bei seinen Eltern einen Selbstmordversuch, indem er sich die Pulsadern aufzuschneiden versuchte. Daraufhin kam es am 24. 11. 1981 im Internat zu einer Aussprache zwischen den Parteien, dem Sohn der Beklagte und einem Mitarbeiter des Klägers, bei der die übrigen Beteiligten vergeblich versuchten, den Sohn der Beklagte zum Verbleib im Internat zu bewegen. Die Beklagte zahlten ab Dezember 1981 die Internatsgebühren nicht mehr und kündigten durch Schreiben vom 7. 12. 1981 das Vertragsverhältnis fristlos wegen verschiedener Vertragsverstöße. Der Kläger widersprach. Mit der Klage forderte er die Monatsraten für die Zeit vom 1. 12. 1981 bis zum 31. 8. 1982 abzüglich 10%.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat das Urteil abgewiesen und dem Kläger nur 244,80 DM zugesprochen. Die - zugelassene - Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. Der Berufungsrichter meint, der Kläger könne nur eine anteilige Vergütung für die Zeit vom 1. bis 8. 12. 1981 - dem Tag des Zugangs der fristlosen Kündigung - fordern. Für die Zeit danach stehe ihm ein Vergütungsanspruch nicht zu, weil die Kündigung das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet habe.

Der Internatsvertrag sei ein Dienstvertrag. Das Recht der Beklagte, ihn aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, ergebe sich aus § 626 BGB. Es könne dahingestellt bleiben, ob Vertragsverletzungen des Klägers vorgelegen und die Kündigung ermöglicht hätten. Auch objektive Gründe, die von dem Verhalten der Vertragsparteien unabhängig seien, könnten die Kündigung nach § 626 BGB rechtfertigen. Dazu gehöre der Selbstmordversuch eines in einem Internat untergebrachten Schülers, der sich weigere, das Internat noch länger zu besuchen. Der Selbstmordversuch habe die Beklagte genötigt, das Internatsverhältnis zu beenden. Dabei könne offenbleiben, ob bei dem Selbstmordversuch des Sohnes objektiv Lebensgefahr bestanden habe. Jedenfalls habe er es als nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, dass das Kind einem weiteren Anschlag auf sein Leben unternehmen könnte. Diese Ungewissheit in Kauf zu nehmen, sei den Beklagten nicht zuzumuten. Der Kläger könne nicht einwenden, dass er nur die Bezahlung der vereinbarten Vergütung, nicht aber die Fortsetzung der Ausbildung des Kindes verlange. Zu einer sinnvollen Durchführung des Vertrages gehöre die Fortsetzung der Ausbildung. Sei sie aus Gründen, die in der Person des Schülers lägen, nicht mehr gewährleistet, liege ein wichtiger Grund i. S. des § 626 BGB vor. Der Zweck des Internatsschulvertrages setze die kontinuierliche Mitarbeit des Schülers voraus. Er werde vereitelt, wenn die Lernfähigkeit des Schülers durch Krankheit oder Schicksalsschläge nachhaltig beeinträchtigt werde. Ein solcher Schicksalsschlag sei der Selbstmordversuch eines Schülers, der nicht in das Internat zurückkehren wolle. Er sei eine Leistungsstörung, die aus den denkbaren Eingriffen in das Internatsverhältnis weit herausrage, und lasse einen weiteren Internatsbesuch schon deshalb nicht zu, weil die Eltern aufgrund der Pflicht zur elterlichen Sorge, die ihnen eine Garantenstellung für das Leben des Kindes im strafrechtlichen Sinne zuweise, eine durch den Selbstmordversuch indizierte Wiederholungsgefahr ausschließen müssten. Eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB könne zwar nicht auf einen Umstand gestützt werden, der nach dem Inhalt des Vertrages in den Risikobereich des Kündigenden falle. Dazu zähle aber der Selbstmordversuch des Sohnes der Beklagte nicht. Ein solches Ereignis falle nicht typischerweise in den Risikobereich der Eltern. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte bei Abschluss des Internatsvertrages einen Selbstmordversuch ihres Kindes in ihre Überlegungen hätten einbeziehen müssen. Es überschreite die zumutbare Opfergrenze, wenn ihnen dennoch dieses Risiko auferlegt würde. Der Internatsvertrag sei ein fremdbestimmter Vertrag. Die Ungewissheit, die in der für das Kind getroffenen Bestimmung liege, ein Internat zu besuchen, gehe zwar in erster Linie zu Lasten der Eltern. Der Internatsträger müsse aber auf Belange der Eltern Rücksicht nehmen, die diesen die Durchführung der einmal getroffenen Fremdbestimmung praktisch unmöglich machten; dies gelte insbesondere für einen Selbstmordversuch des Kindes, der sich jederzeit mit Erfolg wiederholen könne.

Die Beklagte hätten auch innerhalb der Frist des § 62611 BGB gekündigt. Zwar habe sich der Selbstmordversuch schon vor dem 23. 11. 1981 ereignet. Den Zusammenhang mit der Weigerung des Sohnes, das Internat weiterhin zu besuchen, hätten die Beklagte aber erst bei der Besprechung am 24. 11. 1981 erkannt.

Aus Nr. 3.4 der Aufnahmebedingungen könne der Kläger einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung für die Zeit nach der Kündigung nicht herleiten. Die Bestimmung sei in ihrem hier interessierenden Teil gemäß § 9 AGB-Gesetz unwirksam. Sie weiche in unangemessener Weise zum Nachteil der Beklagte von § 628 BGB ab, der für den Fall einer fristlosen Kündigung des Dienstvertrages einen gerechten Interessenausgleich gewährleiste.

Auch ein Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz lasse sich aus der Vertragsbestimmung nicht ableiten. Sie könne nach Wortlaut und Inhalt nicht als Regelung eines Schadensersatzanspruchs verstanden werden.

Schließlich sei die Klageforderung für die Zeit ab 9. 12. 1981 auch nicht gemäß § 628 II BGB gerechtfertigt. Den Beklagten selbst sei schuldhaftes Verhalten nicht vorzuwerfen. Ein etwaiges Verschulden ihres Sohnes sei ihnen nicht zuzurechnen; § 278 BGB sei nicht anwendbar.

II. Diese Ausführungen halten jedenfalls im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.

1.Zutreffend geht der Berufungsrichter davon aus, dass der Internatsschulvertrag rechtlich als Dienstvertrag zu behandeln ist, der gemäß § 626 BGB fristlos gekündigt werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Vertrag enthält zwar auch Elemente anderer Vertragsarten. Jedoch bilden die für die Schulausbildung und erzieherische Betreuung des Schülers erforderlichen Dienstleistungen den Schwerpunkt der Vertragspflichten des Klägers. Das rechtfertigt es, den Vertrag grundsätzlich dem Dienstvertragsrecht zu unterstellen (vgl. BGH, LM § 628 BGB Nr. 6 = NJW 1984, 2093; Voelskow, in: MünchKomm, Vorb. § 535 Rdnr. 30).

2. Ohne Rechtsverstoß wertet der Berufungsrichter den Selbstmordversuch des Sohnes der Beklagte als einen wichtigen Grund, der die fristlose Kündigung rechtfertigt.

a) Nach § 626 I BGB ist ein wichtiger Grund gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die Entscheidung darüber verantwortet in erster Linie der Tatrichter. Das Berufungsgericht kann nur nachprüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes richtig angewendet hat, das heißt, ob ein bestimmter Vorgang an sich ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles geeignet ist, einen wichtigen Kündigungsgrund abzugeben. Im übrigen sind die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nur darauf nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht Rechtsvorschriften und Erfahrungssätze nicht oder nicht richtig angewendet und ob es bei seiner Würdigung Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (BGH, LM vorstehend Nr. 10 = NJW 1961, 307 L).

b) Der Berufungsrichter stellt als zugestanden fest, dass der Sohn der Beklagte kurz vor dem 23. 11. 1981 einen Selbstmordversuch unternommen hat. Dagegen wendet sich die Revision nicht. Für das Revisionsverfahren ist deshalb davon auszugehen, dass der Sohn der Beklagte in Selbsttötungsabsicht handelte, als er sich die Pulsadern aufzuschneiden versuchte. Dem Berufungsurteil ist weiter die Feststellung zu entnehmen, dass das Kind den Selbstmordversuch verübte, weil es eine Rückkehr in das Internat verhindern wollte. Die dagegen gerichtete Verfahrensrüge greift nicht durch; von einer Begründung wird abgesehen (§ 565a ZPO).

Der Berufungsrichter unterstellt, dass die von den Beklagten behaupteten Missstände im Internat nicht vorlagen und der Kläger es daher nicht zu vertreten hat, dass der Sohn der Beklagte nicht im Internat bleiben wollte. Er stellt andererseits fest, dass auch keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich ein Verschulden der Beklagte an dem Selbstmordversuch ihres Sohnes ergeben könnte. Die Revision erhebt insoweit keine Beanstandungen. Für das Revisionsverfahren ist deshalb davon auszugehen, dass keine Partei ein Verschulden an dem Selbstmordversuch trifft.

c) Der festgestellte Sachverhalt ist geeignet, einen wichtigen Kündigungsgrund für die Beklagte abzugeben. Verübt ein Internatsschüler einen Selbstmordversuch, weil er einen weiteren Aufenthalt im Internat ablehnt, so kann dies für seine Eltern auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Internatsträgers hinreichender Grund sein, sich fristlos von dem Internatsvertrag zu lösen. Es ist nicht erforderlich, dass die Einstellung des Schülers sich auf ein Fehlverhalten des Internatsträgers oder seiner Hilfskräfte, auf Missstände im Internat oder sonstige vom Internatsträger zu verantwortende Umstände gründet, wenngleich in einem solchen Fall ein wichtiger Kündigungsgrund eher angenommen werden kann.

Die fristlose Kündigung nach § 626 BGB setzt ein vertragswidriges oder gar schuldhaftes Verhalten des anderen Vertragspartners nicht voraus. Auch Umstände, die der andere Teil nicht zu verantworten hat, können bewirken, dass dem Kündigenden eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann (vgl. Schwerdtner, in: MünchKomm, § 626 Rdnr. 27; Staudinger-Neumann, BGB, 12. Aufl., § 626 Rdnrn. 38, 39, 52; SoergelKraft, BGB, 11. Aufl., § 626 Rdnr. 8; Erman-Küchenhoff, BGB, 7. Aufl., § 626 Rdnrn. 54, 58). Allerdings scheiden als wichtiger Kündigungsgrund in der Regel solche Umstände aus, die im Rahmen des von dem Kündigenden vertraglich übernommenen Risikos liegen (BGHZ 24, 91 [95] = LM § 615 BGB Nr. 1 u. § 274 Abs. 2 Ziff. 7 ZPO Nr. 2 = NJW 1957, 989) oder gar von ihm zu vertreten sind (vgl. Schwerdtner, § 626 Rdnr. 27). Ein solcher Umstand liegt hier aber nicht vor.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagte den Selbstmordversuch ihres Sohnes nicht verschuldet. Ein etwaiges Verschulden ihres Sohnes haben sie nicht zu vertreten; es gibt keinen Rechtssatz, der Eltern in einem solchen Fall die Haftung für ihre Kinder auferlegt. Der Selbstmordversuch fällt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht in den Risikobereich der Beklagte Zwar haben sie nach dem Vortrag des Klägers den Internatsvertrag abgeschlossen, obwohl sie von Anfang an wussten, dass ihr Sohn einen Internatsaufenthalt entschieden ablehnte. Das ist mangels anderer Feststellungen des Berufungsgerichts für das Revisionsverfahren zu unterstellen. Damit fallen schulische und erzieherische Schwierigkeiten, die sich aus der ablehnenden Einstellung des Sohnes ergeben, grundsätzlich in ihren Risikobereich. Bei einem Schulvertrag sind Fehleinschätzungen der Lernbereitschaft, der Belastbarkeit und der intellektuellen Fähigkeiten des Schülers sowie der Anziehungskraft des Lehrstoffes grundsätzlich von dem Schüler - sofern er selbst Vertragspartei ist - oder von dem zu verantworten, der den Vertrag zu seinen Gunsten abschließt (BGHZ 90, 290 = NJW 1984, 1531 = LM § 620 BGB Nr. 1). Das gilt auch für den Internatsschulvertrag. Bei ihm gehören zu diesem Verantwortungsbereich auch Fehleinschätzungen der Fähigkeit oder Bereitschaft des Schülers, die Trennung von Eltern, Freunden und der sonstigen häuslichen Umgebung zu bewältigen und sich in die Internatsgemeinschaft einzufügen. Erweist sich die Internatsausbildung aus einem dieser Gründe als undurchführbar, so ist dies regelmäßig kein ausreichender Grund für den Vertragspartner des Internatsträgers, sich vorzeitig vom Vertrag zu lösen.

Mit Recht ist der Berufungsrichter aber der Ansicht, dass der Selbstmordversuch des Sohnes das Risiko überschreitet, das die Beklagte mit Abschluss des Vertrages übernommen haben. Auch wenn sie wussten, dass das Kind den Internatsaufenthalt ablehnte, konnten sie davon ausgehen, dass sich der Widerstand des Sohnes nach einer Zeit der Eingewöhnung verlieren werde. Nach den getroffenen Feststellungen brauchten sie mit einer solch ungewöhnlichen und gefährlichen Reaktion nicht zu rechnen. Nachdem sie und der Kläger am 24. 11. 1981 vergeblich versucht hatten, den Sohn umzustimmen, war nach den Feststellungen des Berufungsrichters nicht auszuschließen, dass bei einem weiteren erzwungenen Internatsaufenthalt - der bis zum Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist noch rund acht Monate gedauert hätte- ein neuer Selbstmordversuch drohte. Das übernommene Vertragsrisiko rechtfertigt es regelmäßig nicht, den Eltern auch eine solche außergewöhnliche Gefährdung ihres Kindes aufzubürden. Dagegen lässt sich nicht einwenden, niemand habe die Beklagte gehindert, das Kind vorzeitig vom Internat zu nehmen, der Kläger verlange von ihnen nur eine Fortzahlung der Vergütung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Damit wird die durch § 626 BGB vorgeschriebene Zumutbarkeitsprüfung unzulässig verkürzt. Die Vorschrift stellt darauf ab, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Dienstverhältnisses seinem ganzen Inhalt nach bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden kann. Es geht deshalb hier nicht nur darum, ob die Fortzahlung des Honorars ohne Gegenleistung zumutbar ist, sondern auch darum, ob es den Beklagten zuzumuten war, die Dienste des Klägers weiterhin in Anspruch zu nehmen.

Vergebens beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe die Interessen des Klägers nicht gewürdigt. Nach seinem Vortrag kam allein sein Interesse an einer Fortzahlung der vereinbarten Vergütung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist in Betracht. Es lag auf der Hand und bedurfte keiner besonderen Erwähnung. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass der Berufungsrichter dieses begrenzte finanzielle Interesse geringer bewertet hat als die Belange der Beklagte, die einen weiteren Selbstmordversuch ihres Sohnes vermeiden wollten. Das ist bei Berücksichtigung der Eigenart des Internatsschulvertrages rechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich nicht um einen rein vermögensrechtlichen Austauschvertrag. Vielmehr bildet für den Internatsträger die erzieherische Aufgabe den Schwerpunkt der Vertragspflichten. Er übernimmt Verantwortung für das Wohl des Schülers. Besteht bei einem Internatsaufenthalt für den Schüler Selbstmordgefahr, so darf auch für den Internatsträger aufgrund seiner erzieherischen Verantwortung nicht das finanzielle Interesse an der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses den Ausschlag geben. Diesen Gesichtspunkt hat der Berufungsrichter - wenn auch mit anderen Worten - zutreffend in seine Interessenabwägung einbezogen.

Seine Entscheidung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte ihre fristlose Kündigung zunächst auf andere Gründe gestützt und erst auf den Hinweis des Berufungsgerichts den - bereits anderweitig vorgetragenen - Selbstmordversuch ihres Sohnes zur Begründung herangezogen haben. Die Kündigungserklärung nach § 626 BGB bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner Begründung. Es kommt nur darauf an, ob ein wichtiger Kündigungsgrund objektiv vorlag. Deshalb ist es möglich, auch nachträglich Kündigungsgründe nachzuschieben, sofern sie nur im Zeitpunkt der Kündigung bereits gegeben waren (BGHZ 27, 220 [223 ff.] = LM § 89 a HGB Nr. 2 = NJW 1958, 1136). Allerdings kann sich daraus, dass ein bestimmter Grund zunächst nicht angeführt wird, ergeben, dass der Kündigende die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aufgrund dieses Umstandes nicht als unzumutbar angesehen hat. Auch kann darin eine Beschränkung auf die zunächst vorgetragenen Gründe liegen (BGHZ 27, 220 [225 ff. ] = LM § 89 a HGB Nr. 2 = NJW 1958, 1136). Hier hat der Tatrichter dem Verhalten der Beklagte eine solche Bedeutung nicht beigelegt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Unstreitig hat der Selbstmordversuch die Beklagte veranlaßt, ihren Sohn nach der erfolglosen Aussprache am 24. 11. 1981 vom Internat zu nehmen; kurz darauf haben sie die fristlose Kündigung ausgesprochen. Das legt die Annahme nahe, dass für sie der Selbstmordversuch von ausschlaggebender Bedeutung war. Davon ist auch der Kläger ausgegangen. Die Beklagte mögen es für rechtlich aussichtsreicher gehalten haben, zunächst Kündigungsgründe anzuführen, die - falls sie vorlagen - eindeutig von dem Kläger zu verantworten sind. Sie haben dem Kläger aber keinen Anlass gegeben, darauf zu vertrauen, dass sie den von ihm selbst in den Rechtsstreit eingeführten Selbstmordversuch des Sohnes nicht zur Begründung ihrer Kündigung heranziehen würden.

d) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Kündigungserklärung vom 7. 12. 1981 die Frist des § 626 II BGB gewahrt. Die Revision hat dagegen nichts vorgebracht.

3. Nach § 628 I 1 BGB hat die von keiner Partei zu vertretende fristlose Kündigung zur Folge, dass der Kläger für die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung keine Vergütung mehr fordern kann. Die Auffassung des Berufungsrichters, aus Nr. 3.4 der Aufnahmebedingungen lasse sich für die Zeit nach Zugang der Kündigung ein Vergütungsoder Schadensersatzanspruch des Klägers nicht herleiten, ist jedenfalls im Ergebnis richtig. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bestimmung den Fall einer Kündigung aus wichtigem Grund überhaupt trifft. Auch braucht nicht entschieden zu werden, ob sie gemäß § 9 AGB-Gesetz unwirksam ist, wie der Berufungsrichter annimmt. Beträfe sie den vorliegenden Fall, dass der Dienstberechtigte den Internatsvertrag aus einem wichtigen Grund kündigt, den er nicht zu vertreten hat, so wäre sie wegen Verstoßes gegen § 626 BGB unwirksam. Nach allgemeiner Auffassung ist das Kündigungsrecht aus § 626 BGB unabdingbar; es kann vertraglich weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Es wäre aber eine unzulässige Beschränkung dieses Rechts, wenn der Vertrag den Dienstberechtigten verpflichtete, auch bei einer von ihm nicht zu vertretenden Kündigung die vereinbarte Vergütung weiterzuzahlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine solche Forderung rechtlich als Erfüllungs- oder als Schadensersatzanspruch ausgestaltet wird (vgl. Schwerdtner, in: MünchKomm, § 626 Rdnr. 52; Staudinger-Neumann, § 626 Rdnr. 14).

Eine Schadensersatzpflicht der Beklagte aus § 628 II BGB besteht nicht, wie der Berufungsrichter zutreffend dargelegt hat.