Investitionsangebot

Investitionsangebot - von den Investitionsauftragnehmern dem Investitionsauftraggeber in der Phase der Vorbereitung eines Investitionsvorhabens zu unterbreitendes verbindliches Angebot für die Investitionsdurchführung. Die Generalauftragnehmer und Hauptauftragnehmer sind gesetzlich zur Abgabe eines Investitionsangebots verpflichtet, die übrigen Auftragnehmer geben ein Investitionsangebot nur auf Anforderung ab. Das Investitionsangebot wird während der Vorbereitung der Grundsatzentscheidung für das Investitionsvorhaben (Investitionsentscheidung) unterbreitet. Das auf der vom Auftraggeber vorgegebenen technischen und ökonomischen Aufgabenstellung und weiteren vorhabenspezifischen Angaben aufbauende Investitionsangebot gehört zu den Vorbereitungsunterlagen und wird mit der Grundsatzentscheidung endgültig bestätigt, d. h., es muss von den Auftragnehmern eingehalten werden. Das Investitionsangebot dient dem Nachweis der materiellen Realisierbarkeit der Investition in der vorbereiteten Form. Es enthält detaillierte Angaben u. a. über den Liefer- und Leistungsumfang der Auftragnehmer, die zu erreichenden technischen und ökonomischen Parameter, die Liefer- und Leistungstermine, das Preisangebot und die Gültigkeitsdauer des Investitionsangebot Das, Kernstück ist das verbindliche Preisangebot, das Bestandteil der staatlichen Plankennziffer Investitionen, materielles Volumen und des Wirtschaftsvertrages über die Durchführung der Investition wird. In der Regel hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer bei Einhaltung aller Bedingungen diesen Preis zu zahlen, unabhängig von der Höhe der tatsächlich entstandenen Investitionskosten. Dadurch wird Verteuerungen während der Durchführung entgegengewirkt und die Stabilität des Investitionsplans gewährleistet. Für den Auftragnehmer bedeutet dieser Preis einen materiellen Anreiz, die Investitionsleistungen mit dem geringsten Aufwand in kürzester Frist durchzuführen, da die eingesparten Kosten seinen Gewinn erhöhen. Für zum Zeitpunkt der Abgabe des Investitionsangebot nicht eindeutig bestimmbare Leistungen können zunächst geschätzte Preise angeboten werden, die bei der endgültigen Preisberechnung nicht überschritten werden dürfen. Die Abgabe des 1. erfordert die Herstellung enger Beziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmern im Prozess der Investitionsvorbereitung, insbesondere die umfassende Mitarbeit der General- und Hauptauftragnehmer.