Investitionsentscheidung

Investitionsentscheidung - Entscheidung der zuständigen Staats- und Wirtschaftsorgane über den Abschluss der Vorbereitung und über die wichtigsten technisch-ökonomischen Nutzenskennziffern, eines Investitionsvorhabens. Die Investitionsentscheidung ist die Voraussetzung für die Aufnahme des Investitionsvorhabens in den Volkswirtschaftsplan und für den Beginn der Investitionsdurchführung. Die Investitionsentscheidung wird je nach der Bedeutung des jeweiligen Investitionsvorhabens den Räten der Bezirke, Betriebe und Einrichtungen getroffen. Zunächst erarbeitet der Investitionsauftraggeber eine Aufgabenstellung für das Investitionsvorhaben. Auf der Grundlage der Aufgabenstellung werden alle Aspekte der Investitionsdurchführung im Rahmen der Dokumentation zur Grundsatzentscheidung ausgearbeitet. Dies geschieht in einer Gemeinschaftsarbeit, an der neben dem Investitionsauftraggeber der Generalauftragnehmer, die Hauptauftragnehmer, die örtlichen Staatsorgane und die wichtigsten Kooperationspartner für die künftige Produktion beteiligt sind. Zur Dokumentation gehören die detaillierte inhaltliche Lösung der bautechnischen, technologischen und funktionellen Probleme, die volkswirtschaftliche und territoriale Einordnung, die Folgeinvestitionen, der materielle und finanzielle Aufwand, die Effektivität, der Ablauf der Investitionsdurchführung und die materielle Sicherung der Investition und der künftigen Produktion. Diese Lösungen und Nutzensparameter werden mit der Grundsatzentscheidung - durch die die Vorbereitung des Investitionsvorhabens abgeschlossen wird - endgültig festgelegt und damit zur verbindlichen Grundlage für die Pläne und Bilanzen. Die Grundsatzentscheidung ist die Voraussetzung für die Aufnahme des Investitionsvorhabens in den Jahresvolkswirtschaftsplan und für den Abschluss der Wirtschaftsverträge über die Durchführung der Investition mit den Investitionsauftragnehmern. Im Interesse einer Beschleunigung des Investitionsprozesses können Grundsatzentscheidungen auch für Teilvorhaben gefällt werden. Für Investitionsvorhaben, bei denen in der Aufgabenstellung ein Anlagenimport vorgesehen wurde, wird eine Investitionsvorentscheidung getroffen, die der Grundsatzentscheidung vorangeht. Mit ihr wird bereits über die Notwendigkeit des Imports und dessen Realisierung die endgültige Entscheidung getroffen.