Investitionserleichterung

Das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz änderte nicht nur das Baugesetzbuch, das BauGB-MaßnahmenG und die Baunutzungsverordnung, sondern auch das Raumordnungsgesetz, das Bundesnaturschutzgesetz, das Abfallgesetz, das Bundesimmissionsschutzgesetz, die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz - diese alle mit dem Ziel der Harmonisierung mit den städtebaurechtlichen Vorschriften, der Verfahrensbeschleunigung und der Investitionsforderung; es schuf in seinem Art.13 ferner ein Gesetz zur Beschränkung von Rechtsmitteln in der Verwaltungsgerichtsbarkeit und in seinem Art.14 ein Gesetz über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung; das erstere wurde allerdings auf fünf Jahre, d. h. bis zum 30. April 1998, befristet und nur für die neuen Bundesländer geschaffen. Im Baugesetzbuch wurde - wenn man von den Änderungen absieht, die der Verzahnung mit den genannten anderen Gesetzen, der Klarstellung oder Überleitung dienten - das Erfordernis der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nach §36 beseitigt; nur für Fälle des Außenbereichs wurden die Landesregierungen ermächtigt, eine solche Zustimmung einzuführen. Durch Änderung des §45 Abs. 1 wurde die Umlegung unter bestimmten Voraussetzungen auch im Innenbereich ermöglicht. Die Regelung des Erschließungsvertrags wurde erweitert. Aus dem BauGB-MaßnahmenG wurden in das Baugesetz- buch die Regelung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen und das Baugebot inhaltlich übernommen. Die Überleitungsregelungen für die neuen Bundesländer und Ost-Berlin in §246a wurden überarbeitet und neu gefasst, wobei Verweisungen auf früheres Recht der Deutschen Demokratischen Republik weitestgehend vermieden wurden. Die bisherige Berlin-Klausel wurde durch Sonderregelungen für Berlin als Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ersetzt. Im BauGB-MaßnahmenG wurden u. a. die Vorschriften zur Erleichterung und Beschleunigung des Planungsverfahrens und über das allgemeine Vorkaufsrecht der Gemeinden ausgebaut und in mehreren Vorschriften der Schaffung von Wohnraum der Vorrang vor anderen Belangen eingeräumt. Die vordem in §25c Abs. 2 und 3 der Baunutzungsverordnung enthaltenen Regelungen für den Bebauungsplan über Vergnügungsstätten und über die Zulassung des Dachgeschoßausbaus, die von der Rechtsprechung mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage für nichtig erklärt worden waren, wurden in detaillierter Fassung in das Gesetz übernommen. Aus der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung - BauZVO - der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Juni 1990 wurden die Instrumente des städtebaulichen Vertrags und des Vorhaben- und Erschliessungsplans, die bisher übergangsweise in §246a Abs. 1 des Baugesetzbuchs nur für die neuen Bundesländer und Ost-Berlin aufrecht erhalten worden waren, als §§ 8 und 9 in das BauGB-MaßnahmenG eingefügt. Zudem wurde das BauGB-MaßnahmenG, das bisher nur in den alten Bundesländern galt, auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt und zugleich die bisherige Befristung um 2 Jahre bis zum 31. Dezember 1997 verlängert. Freilich konnte das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz die Probleme, die es veranlasst hatten, mit seinen städtebaurechtlichen Mitteln nicht beseitigen, sondern nur einen relativ bescheidenen Beitrag zu ihrer Lösung leisten. Was die Neufassung des BauGB-MaßnahmenG anlangt, so steht wiederum zu erwarten, dass bis zum Ablauf seiner Befristung überlegt wird, welche seiner Vorschriften in das allgemeine Städtebaurecht, d. h. in das Baugesetzbuch, übernommen werden könnten.