Inzidententscheidung

Ein Ausschluss der Kompetenz zur Inzidentprüfüng und InzidentVerwerfung wäre auch rechtspolitisch nicht vertretbar. Die plananwendende Behörde müsste bei einer unbedingten Bindung an den nichtigen Plan Entscheidungen treffen, die von den Gerichten z.B. aufgrund von Nachbarklagen aufgehoben würden. Im Widerspruchsverfahren müssten Verwaltungsakte bestätigt werden, die im anschließenden Verwaltungsgerichtsverfahren aufgehoben würden, da von den Verwaltungsgerichten eine Inzidentprüfung und Inzidententscheidung vorgenommen wird. Die plananwendenden Behörden liefen überdies Gefahr, Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung leisten zu müssen. Wer innerhalb der Behörde zur Entscheidung über die Nichtanwendung eines Bebauungsplans befugt ist, richtet sich nach allgemeinem Organisationsrecht. Eine ausschließliche Kompetenz des Behördenleiter; besteht nicht. In Niedersachsen ist eine gewisse Konzentration der Prüfungs- und Verwerfungs-Befugnis innerhalb der Verwaltung durch Verwaltungsvorschriften angestrebt worden. Nach Nr.40.3 NdsVV-BBauG haben Behörden, bei deren Verwaltungstätigkeit es auf die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans ankommt, das Verwaltungsverfahren auszusetzen und die Gemeinde sowie die zuständige Aufsichtsbehörde zu unterrichten und deren Entscheidung abzuwarten. Dieses Verfahren ist vom BGH gebilligt worden. Eine Beteiligung der Gemeinde vor einer Inzident-Verwerfung eines Bebauungsplans dürfte aber auch ohne ausdrückliche Anordnung im Hinblick auf die Planungshoheit geboten sein. Eine echte Beschränkung der Verwerfungs -kompetenz ist damit jedoch nicht erreicht worden. Die Verantwortung der planvollziehenden Behörde, für die Verfassungsmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit ihres Handelns zu sorgen, wird hierdurch nicht aufgehoben. Außerdem darf der Verwaltungsvollzug nicht unvertretbar hinausgezögert werden. Trifft weder die Gemeinde noch die Aufsichtsbehörde innerhalb vertretbarer Fristen eine Entscheidung über die Wirksamkeit des betreffenden Bebauungsplans, so muss die Behörde von sich aus selbst entscheiden. Sie bleibt letzten Endes für die Rechtmäßigkeit ihres Handelns verantwortlich.

Zuständigkeit von Behörden der Gemeinde - Soweit Behörden der Gemeinde einen Bebauungsplan anzuwenden haben, ist ihre Kompetenz zur inzidenten Verwerfung durch das Kommunalverfassungsrecht der Länder eingeschränkt, wenn die Plandurchführung in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde fällt, z. B. bei Umlegungsverfahren nach § 46ff. oder bei der Herstellung von Erschließungsanlagen nach §§123$. Kommt die Gemeindeverwaltung bei der Erfüllung solcher Aufgaben zur Erkenntnis, dass ein Bebauungsplan nichtig ist, so darf sie den Beschluss ihrer Vertretungskörperschaft nicht einfach ignorieren, sondern muss die Angelegenheit der Vertretungskörperschaft vorlegen. Das gleiche gilt, wenn Organe der Gemeinde über einen Widerspruch zu entscheiden haben. Im übertragenen Wirkungskreis ist dagegen die Gemeindeverwaltung an Weisungen oder Beschlüsse der Vertretungskörperschaft nicht gebunden und damit auch nicht in ihrem Recht zur Inzidentprüfung und -verwerfung eingeschränkt.

Sonstige Verfahren der Verwaltung im Hinblick auf rechtswidrige Bebauungspläne - Widerspruchsrecht des Hauptverwaltungsbeamten - Ist ein Satzungsbeschluss rechtswidrig, so hat nach dem Kommunalverfassungsrecht der Länder der Hauptverwaltungsbeamte, in Bremerhaven der Magistrat, in Hessen der Gemeindevorstand die Pflicht bzw. das Recht, dagegen Widerspruch oder Einspruch einzulegen bzw. den Beschluss zu beanstanden oder den Vollzug auszusetzen. Die Maßnahme hat aufschiebende Wirkung. In den meisten Ländern hat die kommunale Vertretungskörperschaft in einer weiteren Sitzung nochmals über diese Angelegenheit zu entscheiden. Ist auch der erneute Beschluss rechtswidrig, so entscheidet in der Regel die Kommunalaufsichtsbehörde. Der Widerspruch ist in Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland Pfalz und im Saarland an keine Frist gebunden. Er muss lediglich unverzüglich nach Bekanntwerden der Rechtsverletzung eingelegt werden. Er ist in diesen Fällen auch nach Inkrafttreten der Satzung zulässig. Das Widerspruchsrecht ist allerdings durch die §§214 und 215 sowie die ihnen nachgebildeten Vorschriften des Kommunalverfassungsrechts begrenzt; ist die Rechtsverletzung nach diesen Vorschriften entweder von vornherein oder nach Ablauf bestimmter Fristen unbeachtlich, so kann ein Widerspruch nicht mehr geltend gemacht werden.

Geltendmachen von Rechtsverletzungen nach § 215 Abs. 1 - §215 Abs. 1 eröffnet die Möglichkeit, die dort genannten Fehler innerhalb einer Frist von einem Jahr bzw. von sieben Jahren gegenüber der Gemeinde geltend zu machen. Liegt eine ordnungsgemäß erhobene Rüge vor, so ist der Fehler gegenüber jedermann und zeitlich unbegrenzt beachtlich. Die betreffenden Fehler können von jedermann geltend gemacht werden. Auch Organe der Gemeinde und andere Behörden können diese Möglichkeit nutzen.

Normenkontrollklage von Behörden - Behörden können nach §47 VwGO einen Antrag auf Normenkontrolle stellen. Damit haben sie die Möglichkeit, die Nichtigkeit eines Bebauungsplans verbindlich feststellen zu lassen. Die Antragsbefugnis nach § 47 VwGO steht auch der Gemeindeverwaltung zu, wenn sie z. B. als Bauaufsichtsbehörde den Bebauungsplan zu beachten hat. Auch die für die Sonderaufsicht über Bebauungspläne zuständige Behörde kann die Prüfung der Gültigkeit eines von ihr genehmigten Bebauungsplans gemäß §47 Abs. 1 VwGO beantragen, wenn sie den Bebauungsplan anzuwenden hat. Ob auch Behörden, die den Bebauungsplan nicht anzuwenden haben, antragsbefugt sind, lässt das BVerwG offen.

Rechtsschutz gegen Bebauungspläne - Normenkontrollverfahren - Durch das Gesetz zur Änderung der VwGO vom 24.8.1976 ist für alle Bundesländer die Möglichkeit geschaffen worden, gegen Bebauungspläne einen Antrag auf Normenkontrolle nach §47 VwGO zu stellen; bis dahin bestand diese Möglichkeit nur in Bayern, Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Saarland und Rheinland-Pfalz. Die Zahl der Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne hat sich seit 1977 erheblich gesteigert. Nach den Ermittlungen des DIFU ist die Erfolgsquote regional sehr unterschiedlich, sie beträgt z. B. in NW 65%, in BaWü nur 33%. Gleichwohl wurde teilweise härtere Kritik an der Normenkontrollrechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte geübt; so spricht Stich von einem wachsenden Ärgernis, Schlichter von überzogener Rechtskontrolle. Ähnlich kritische Äußerungen haben Gaentzsch und Sellner abgegeben. Diese Kritik ist unberechtigt. Nach den Ermittlungen des DIFU werden nur 3% aller Bebauungspläne mit einem Normenkontrollantrag angegriffen, wobei nur ca. 50% dieser Anträge Erfolg haben. Die für unangemessen erachtete Kontrolldichte bei der Normenkontrolle von Bebauungsplänen hat den Gesetzgeber zum Erlass der §§ 155 a und b BBauG bzw. §§ 214, 215 BauGB veranlasst, was zweifellos die Chance auf eine für den Antragsteller positive Normenkontrollentscheidung deutlich verringert hat. Sinn und Zweck des Normenkontrollverfahrens ist es, in einem vor dem OVG geführten Verfahren abstrakt, d. h. unabhängig von einer bereits eingetretenen Rechtsverletzung eines Bürgers, die Gültigkeit einer Rechtsnorm zu überprüfen und dadurch möglicherweise eine Vielzahl von Einzelverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu vermeiden. Das Normenkontrollverfahren ist damit einerseits ein sogenanntes objektives Beanstandungsverfahren, d. h. Streitgegenstand ist die Gültigkeit einer Norm, unabhängig von der Verletzung subjektiver Rechte des das Verfahren betreibenden Bürgers; andererseits dient das Verfahren nach §47 VwGO aber auch dem Rechtsschutz des betroffenen Bürgers, der bereits vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts aufgrund der Norm deren Gültigkeit überprüfen lassen kann.Demgegenüber wird in der Literatur teilweise angenommen, das Normenkontrollverfahren sei ein reines Beanstandungsverfahren. Weder der Wortlaut noch die systematische Stellung des §47 VwGO sagen etwas über den Zweck der Vorschrift aus. Eine eindeutige Antwort ergibt sich aber aus den Gesetzesmaterialien, die an mehreren Stellen von der Beanstandungs- und Rechtsschutzfunktion der Normenkontrolle sprechen. Es lässt sich kaum in Zweifel ziehen, dass de facto die meisten Normenkontrollverfahren eingeleitet werden, um die dem Antragsteller drohenden Nachteile abzuwehren, d. h. aus Gründen der Rechtsschutzgewährung. Nach Ansicht des BVerwG steht bei der Normenkontrolle von Bebauungsplänen die Rechtsschutzfunktion im Vordergrund. Die Doppelnatur der Normenkontrolle ist von Bedeutung für die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses. Nur wenn die Normenkontrolle auch Rechtsschutzfunktion hat, ist es gerechtfertigt, einen Normenkontrollantrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen. Die Doppelfunktion der Normenkontrolle kann nur für solche Verfahren gelten, die von Privatleuten angestrengt werden. Bei Anträgen von Behörden hat die Normenkontrolle dagegen nur die Funktion, die objektive Rechtslage zu klären.