Irrtum

Irrtum - Willenserklärung, die objektiv einen Inhalt zum Ausdruck bringt, der nicht gewollt ist (z. B. Versprechen, Verschreiben, fehlerhafte Bezeichnung). Der Irrtum berechtigt den Erklärenden in Zivilrechtsverhältnissen zur . Anfechtung. Ein Irrtum über das Motiv einer Erklärung ist kein Anfechtungsgrund. Wirtschaftsrechtliche Erklärungen und Verträge unterliegen keiner Anfechtung wegen eines Irrtum; sie sind erforderlichen- falls zu ändern oder sogar unter Umständen aufzuheben.