Jagdbezirk

Wer die vertragliche Verpflichtung, im Falle der Anpachtung eines Jagdbezirks einen bestimmten Mitpächter aufzunehmen, dadurch zu umgehen sucht, dass er in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise seine Ehefrau den Jagdbezirk anpachten lässt, muss sich nach § 162I BGB so behandeln lassen, als hätte er selbst gepachtet.

Zum Sachverhalt: Der Beklagte pachtete mit Vertrag vom Januar 1972 den Jagdbezirk F. auf die Dauer von neun Jahren. Der Kläger trat diesem Jagdpachtvertrag mit schriftlicher Erklärung im Mai 1972 und mit Genehmigung der Gemeinde F. bei. Zuvor hatten die Parteien über ihr gemeinsames Jagdpachtverhältnis den Mitpachtvertrag vom 6. 4. 1972 geschlossen, dessen Nr. 4 wie folgt lautet: Sollte einer der Vertragsteile nach Ablauf des Jagdpachtvertrages mit der Gemeinde F. den Jagdbezirk F. erneut an- pachten, so räumt er hiermit dem anderen Vertragsteil ein Vorpachtrecht, gemäß dem Inhalt dieses Vertrages, für die Dauer der neuen Pachtperiode ein. Im Januar 1979 wurde im Wege der freihändigen Vergabe die Jagd ab 1. 4. 1981 an die Ehefrau des Beklagten verpachtet, und zwar wiederum für neun Jahre. Der Beklagte und seine Ehefrau sind nicht bereit, dem Kläger ein Mitprachtrecht einzuräumen. Mit der Klage verlangt der Kläger den Beklagten zu verurteilen, ihm das Jagdausübungsrecht im Jagdbezirk F. gemäß den Bedingungen des Mitpachtvertrages vom 6. 4. 1972 zu verschaffen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Darlegungen des Landgerichts ausgeführt:

Eine Verpflichtung des Beklagten zur Verschaffung des Mitpachtrechts entfalle schon wegen Unvermögen des Beklagten Da nicht er, sondern seine Ehefrau Pächter sei, sei er zur Erbringung der begehrten Leistung rechtlich außerstande. Der Beklagte habe auch nicht gegen Nr. 4 des Mitpachtvertrages vom 6. 4. 1972 verstoßen; denn darin sei die Verpflichtung zur Einräumung des Mitpachtrechts an die Anpachtung des Jagdbezirks geknüpft. Der Beklagte wäre somit nur dann zur Verschaffung des Mitpacht7 rechts verpflichtet, wenn er den Jagdbezirk selbst angepachtet hätte oder wenn er trotz Vorschiebens seiner Ehefrau auf diese entsprechend einwirken könnte; dies sei aber nicht feststellbar. Im übrigen könne der Beklagte auch nicht die erforderliche Einwilligung der Gemeinde F. erbringen. Ein klage zusprechendes Urteil sei auch nicht vollstreckungsfähig, da es nicht gegenüber der Ehefrau des Beklagten und der Gemeinde F. wirke.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Revision wäre allerdings zurückzuweisen, wenn das Berufungsgericht in rechtlich bindender Weise festgestellt hätte, dass dem Kläger in Nr. 4 des Mitpachtvertrages nur ein bedingtes Vor-Mitpachtrecht eingeräumt worden sei. Dann hätte der Kläger nur dann einen Anspruch auf Einräumung eines Mitpachtrechts, wenn der Beklagte den Jagdbezirk neu angepachtet hätte und einen Mitpächter aufnehmen wollte, was aber nicht der Fall ist. So hatte das Landgericht die Nr. 4 des Mitpachtvertrages ausgelegt. Der erkennende Senat vermag nicht festzustellen, dass das Berufungsgericht sich dieser Auslegung angeschlossen hat. Es hat sich zwar in seinen Entscheidungsgründen zunächst auf die Begründung des Landgerichts bezogen, hat aber dessen Darlegungen zum Vertrag zu Lasten Dritter ausgenommen. Gerade im Zusammenhang damit findet sich aber dessen Auslegung von Nr. 4 des Mitpachtvertrages, so dass das Berufungsgericht auch von dessen Auslegung abgerückt sein kann. Hierfür spricht auch, dass die übrigen Erörterungen des Berufungsgerichts zum Eintritt der Bedingung der Neuanpachtung und zur Unmöglichkeit der Verschaffung eines Mitpachtrechts überflüssig wären, wenn ein Anspruch des Klägers zusätzlich davon abhinge, dass der Beklagte einen Mitpächter aufnimmt. Im Ergebnis läßt sich somit nicht eindeutig feststellen, ob das Berufungsgericht die Rechtsposition des Klägers als bedingtes Vor-Mitpachtrecht oder als bedingtes Mitpachtrecht verstanden hat. Zugunsten der Revision ist daher bei den Erörterungen von der dem Kläger günstigeren Möglichkeit auszugehen, dass ihm ein bedingtes Mitpachtrecht eingeräumt worden ist.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht einer Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger ein Mitpachtrecht zu verschaffen, nicht entgegen, dass nicht er, sondern seine - möglicherweise vorgeschobene - Ehefrau den Pachtvertrag abgeschlossen hat. Damit ist zwar formal betrachtet die gesetzte Bedingung, dass der Beklagte den Jagdbezirk neu anpachtet, nicht erfüllt. Nach § 1621 BGB gilt aber eine Bedingung als eingetreten, wenn derjenige, zu dessen Nachteil sie gereichen würde, ihrem Eintritt wider Treu und Glauben verhindert. Wenn man mit dem Berufungsgericht unterstellt, dass der Beklagte seine Ehefrau als Nachfolgepächterin vorgeschoben hat, um einen Anspruch des Klägers auf ein Mitpachtrecht vorzubeugen, wäre diese Voraussetzung erfüllt; denn dann hätte er den Eintritt der vertraglichen Anspruchbedingung, dass er wiederum Pächter wird, verhindert, wobei er im Hinblick auf die bestehenden vertraglichen Beziehungen der Parteien treuwidrig gehandelt hätte.

Die Vertragsparteien waren aufgrund des Mitpachtvertrages zwar nicht verpflichtet, den Jagdbezirk neu anzupachten. Jedoch waren sie im Falle einer Neuanpachtung gehalten, alles zu unterlassen, was der für diesen Fall vorgesehenen gemeinsamen Fortsetzung entgegenwirkte. Der Beklagte handelte also treuwidrig, wenn er seine eigene Absicht zur Erneuerung des Pachtverhältnisses nur formal zurückstellte und seine Ehefrau vorschob, um auf diesem Wege faktisch die Pächterstellung beibehalten und der Verpachtung zur Aufnahme des Klägers als Mitpächter entgehen zu können. Mit einem solchen treuwidrigen Vergehen hätte er den Eintritt der Bedingung für den Anspruch des Klägers auf ein Mitpachtrecht gemäß Nr. 4 des Vertrages verhindert, so dass diese Bedingung gemäß § 162 I BGB als eingetreten zu behandeln und der Beklagte verpflichtet wäre, dem Kläger die Stellung des Mitpächters zu verschaffen.

Für den Klageanspruch kommt es somit darauf an, ob, wie unter den Parteien streitig ist, der Beklagte seine Ehefrau nur vorgeschoben hat, um der Verpflichtung zur Beteiligung des Klägers als Mitpächter zu entgehen. Hierfür bedarf es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen durch das Berufungsgericht Falls sich dabei ergeben sollte, dass sich die faktische Stellung des Beklagten in dem Revier nicht verändert hat und er weiterhin dort jagt und die wirtschaftlichen Lasten trägt, ohne dass überzeugende Gründe dafür vorliegen, warum an seiner Stelle nunmehr seine Ehefrau nach außen die Pächterstellung übernommen hat, könnte dies den Schluss rechtfertigen, dass er tatsächlich seine Ehefrau nur vorgeschoben hat.

Falls der Beklagte hiernach zur Verschaffung des Mitpachtrechts verpflichtet sein sollte, würde diese Verpflichtung nicht wegen rechtlichen Unvermögens entfallen. Wenn die Ehefrau den Pachtvertrag als Strohmann und damit als Beauftragte des Beklagten abgeschlossen hat, muss dieser zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung ein Mitpachtverhältnis zwischen dem Kläger und dem Strohmann herbeiführen. Dies wird auch vom Kläger angestrebt. Ein rechtliches Unvermögen liegt insoweit nicht vor. Vielmehr kann der Beklagte im Rahmen des Auftragsverhältnisses seine Ehefrau veranlassen, mit dem Kläger einen Mitpachtvertrag abzuschließen und dessen Genehmigung bei der Jagdgenossenschaft zu beantragen. Insoweit ist auch nicht ohne weiteres ein tatsächliches Unvermögen anzunehmen. Falls die Ehefrau nur vorgeschobener Strohmann des Beklagten ist, ist sie ihm gegenüber weisungsgebunden und wird voraussichtlich seinen Anweisungen folgen. In Betracht kommt auch, dass die Ehefrau vom Beklagten wirtschaftlich abhängig und daher für die Ausübung des Pachtrechts auf seinen finanziellen Beitrag angewiesen ist. Weiter ist möglich, dass sie im Hinblick auf die dem Beklagten drohenden Nachteile dem Klagebegehren nachkommt. Bei einer solchen Sachlage ist es dem Beklagten auch tatsächlich möglich, über seine Ehefrau den Kläger als Mitpächter aufzunehmen und die Genehmigung des Mitpachtverhältnisses bei der Jagdgenossenschaft zu beantragen. Bei einer solchen Erfüllungsmöglichkeit durch Einwirkung auf abhängige Dritte liegt kein Unvermögen vor.

Eine Verurteilung des Beklagten entsprechend dem Hauptklageantrag hätte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Die begehrte Verpflichtung des Beklagten zur Verschaffung des näher bezeichneten Mitjagdpachtrechts ist nicht dahin zu verstehen, dass auch die Zustimmung der Jagdgenossenschaft zum Mitpachtrecht des Klägers als Erfolg geschuldet wird. Der Klageantrag ist vielmehr dahin auszulegen, dass der Beklagte die erforderliche Mitwirkung seiner Ehefrau als Pächterin für das begehrte Mitpachtrecht des Klägers, nämlich den Abschluss eines Mitpachtvertrages und den Antrag auf Zustimmung der Jagdgenossenschaft herbeiführen soll. Ein solches Urteil kann gemäß § 888 I ZPO vollstreckbar sein. Ein dahingehender Titel wäre selbst dann noch für den Kläger von Nutzen, wenn die Zwangsvollstreckung erfolglos bliebe, weil die Ehefrau des Beklagten dessen Weisungen nicht folgen sollte. Dann könnte der Kläger § 283 BGB auf vereinfachtem Wege Schadensersatz wegen Nichterfüllung des bereits titulierten Anspruchs verlangen.