Jahreszins

Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses sind neben den laufzeitabhängigen Kredit- und Verlängerungsgebühren auch die einmalige Bearbeitungsgebühr und die Auslagen der Bank zu berücksichtigen. Im Ansatz nicht zu beanstanden ist es auch, wenn das Berufsgericht außerdem die Restschuldversicherungsprämie zur Hälfte als Teil der Gesamtbelastung des Kreditnehmers in die Berechnung einbezogen hat; der Senat hat eine solche generalisierende Behandlung in seiner Entscheidung BGHZ 80, 153 = LM vorstehend Nr. 31 = NJW 1981, 1206, grundsätzlich gebilligt. Zu beachten ist jedoch, dass bei einem Marktvergleich nur entsprechende Kredite gegenübergestellt werden können. Ein Vergleich der vom Kreditnehmer zu tragenden Belastungen ist nur sinnvoll, wenn die zu vergleichenden Kredite ihm auch die gleichen Vorteile bieten. Deswegen kann ein Kredit mit Restschuldversicherung nicht ohne weiteres den Krediten ohne Restschuldversicherung, die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesen werden, gegenübergestellt werden. Für den Marktvergleich muss vielmehr entweder die anrechenbare Restschuldversicherungsprämie bei dem zu überprüfenden Kredit abgesetzt oder beim Marktzins zugeschlagen werden. An dieser Auffassung hält der Senat jedenfalls für die Restschuldversicherung fest, weil sie nicht nur der kreditgewährenden Bank, sondern auch dem Kreditnehmer Vorteile bietet. Ob für die Vermittlungskosten etwas anderes gelten muss, weil die Einschaltung eines Kreditvermittlers im weitaus überwiegenden Interesse der kreditgebenden Bank liegt, braucht hier nicht entschieden zu werden, da der Vertrag der Parteien ohne Vermittlung geschlossen wurde.

Bleibt die Restschuldversicherung beim Vergleich zwischen Vertrags- und Marktzins auf beiden Seiten unberücksichtigt, so ergibt sich folgendes: Beim ursprünglichen Vertrag vom 5. 12. 1975 waren für einen Nettokredit von 5900 DM bei einer Laufzeit von 36 Monaten 1444,40 DM Kreditgebühren, 118 DM Bearbeitungsgebühren und 2 DM Auslagen, insgesamt also 1564,40 DM zu zahlen. Nach der vom Berufsgericht benutzten Annäherungsformel

Gesamtbelastung x 2400

Nettokredit x, die hier für einen Vergleich genügt und auch von der Revision nicht angegriffen wird, ergibt sich danach ein effektiver Jahreszins von 17,2%. Bei der Vergleichsberechnung aufgrund eines Marktzinses von 0,33% pro Monat betragen die Kreditgebühren 700,92 DM. Zusammen mit der marktüblichen Bearbeitungsgebühr von 2% = 118 DM ergibt sich eine Gesamtbelastung von 818,92 DM und damit ein effektiver Jahreszins von 9%. Der von der Kläger verlangte effektive Jahreszins überstieg also den Marktzins um 91%.

Beim zweiten Kreditvertrag vom 24. 11. 1976 bildeten die Laufzeitverlängerung für den Restkredit aus dem ersten Vertrag und die Aufstockung ein einheitliches Geschäft, für das vom Berufsgericht mit Recht auch der effektive Jahreszins einheitlich berechnet worden ist. Für einen Nettorestkredit von 4351,80 DM und einen Aufstockungsbetrag von 4000 DM, insgesamt also für einen Nettokredit von 8351,80 DM mit einer Laufzeit von noch 46 Monaten sollte der Beklagten nach der Abrechnung der Kläger vom 1. 12. 1976 folgende Gebühren zahlen: unverbrauchte Gebühr aus Vorkredit 696,50 DM, Verlängerungsgebühr für Kreditrest 720,90 DM, Kreditgebühr für Aufstockungsbetrag 1251,20 DM, Bearbeitungsgebühr für Aufstockungsbetrag 120,00 DM = 2788,60 DM

Dabei hatte die Kläger einen einheitlichen Gebührensatz von 0,68% berech- net. Die am 24. 11. 1976 vereinbarten Vertragsbedingungen sahen jedoch Verlängerungsgebühren bis zu 0,85% vor. Dieser Satz ist der Berechnung des effektiven Jahreszinses zugrunde zu legen; denn für die Prüfung der Sittenwidrigkeit der Vereinbarung vom 24. 11. 1976 kommt es darauf an, welche Rechte sich die Kläger darin ausbedungen hatte, nicht darauf, was sie später tatsächlich forderte. Geht man von 0,85% aus, so erhöht sich die Verlängerungsgebühr auf 921,06 DM, die Gesamtbelastung auf 2988,76 DM. Der von dem Kläger verlangte effektive Jahreszins betrug danach 18,27%. Die Vergleichsberechnung aufgrund eines Marktzinses von 0,33% ergibt folgendes: Für die Aufnahme eines Nettokredits von 8351,80 DM hätte die Beklagten am 24. 11. 1976 bei einer Laufzeit von 46 Monaten Kreditgebühren von 1267,80 DM und eine Bearbeitungsgebühr von 2% = 167,04 DM, zusammen also 1434,84 DM zahlen müssen. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass bei dieser Marktzinsberechnung nur eine Bearbeitungsgebühr von 2% angesetzt worden ist. Ihr Vorbringen, wegen der längeren Laufzeit des aufgestockten Kredits sei eine Erhöhung auf 3% marktüblich, ist neu und widerspricht der eigenen Berechnung der Kläger in der Berufungsbegründung, von der gemäß § 561 ZPO auszugehen ist.

Bei einer Gesamtbelastung von 1434,84 DM ergibt sich ein effektiver Jahreszins von 8,77%. Der von dem Kläger verlangte Jahreszins lag also um 108% über dem Marktzins.

Diese Zahlen rechtfertigen, auch wenn der von der Kläger geforderte effektive Jahreszins den Marktzins beim ersten Vertrag nicht um volle 100% übersteigt, doch für beide Verträge die Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, das im Zusammenhang mit weiteren Umständen zur Sittenwidrigkeit gemäß § 138I BGB führen kann. Der Senat hat es bereits im Urteil BGHZ 80, 153 = LM vorstehend Nr. 31 = NJW 1981, 1206, abgelehnt, die Entscheidung über die Sittenwidrigkeit eines Teilzahlungskreditvertrages von einem ganz bestimmten Zahlenverhältnis zwischen Vertrags- und Marktzins abhängig zu machen. Auch bei einem unter 100% liegenden Überschreiten des Marktzinses können, wenn weitere Umstände hinzutreten, die Voraussetzungen des § 138 I BGB vorliegen. Maßgebend bleibt eine Gesamtwürdigung aller Geschäftsumstände.

Das Ergebnis dieser Gesamtwürdigung ändert sich auch nicht, wenn die Restschuldversicherungsprämie - sowohl beim Vertragszins wie auch beim Marktzins - berücksichtigt wird. Dadurch verschiebt sich zwar das rechnerische Verhältnis der beiden effektiven Jahreszinssätze zueinander zugunsten der Kläger, auch wenn man - entsprechend der von der Revision im Anschluss an Scholz vertretenen Auffassung - nicht nur die eine Hälfte der Restschuldversicherungsprämie als dem Kreditgeber zugute kommende Belastung des Kreditnehmers ansetzt, sondern außerdem die andere Hälfte als Erhöhung der Nettokreditsumme in die Berechnung des effektiven Jahreszinses aufnimmt, weil die Restschuldversicherung auch den eigenen Interessen des Kreditnehmers dient, die Prämie aber sofort voll allein vom Kreditgeber bezahlt wird. Ein Vertrag, der bei einer Berechnung des effektiven Jahreszinses ohne Berücksichtigung der Restschuldversicherungsprämie ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung offenbart, kann bei der Überprüfung nach § 138 I BGB nicht deswegen milder beurteilt werden, weil eine andere Berechnung, die beim Marktzins wie beim Vertragszins die Restschuldversicherungsprämie berücksichtigt, den Unterschied beider verringert. Der Charakter eines Darlehensvertrages wird durch die verschiedenen Rechenmethoden beim Marktvergleich nicht verändert; der Abschluss einer Restschuldversicherung kann im Rahmen der Gesamtwürdigung allenfalls als zusätzliche Belastung des Kreditnehmers ins Gewicht fallen; seine Berücksichtigung kann hier aber nicht einen sonst als sittenwidrig zu bewertenden Vertrag wirksam machen.