Jugendstrafrecht

Täter zwischen 14 und 18 oder zwischen 18 und 21 Jahren sind Gegenstand des Jugendgerichtsgesetzes. Wenn es darum geht, eine Straftat einzuschätzen und zu bestrafen, dann geht das Jugendgerichtsgesetz in erster Linie vom Erziehungsgedanken aus. Dagegen strafrechtlich nicht verantwortlich sind Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren: diese gelten als schuldunfähig. Wenn ein Kind eine Straftat begehr, dann ist es ein Fall für die Fürsorgeerziehung. Alternativ kann es auch sein, dass die Eltern einen Erziehungsbeistand bekommen. Die 18-21jährigen werden als Heranwachsende bezeichnet. Bei ihnen entscheidet der individuelle Reifezustand die Einschätzung einer Straftat. So kann es sein, dass sie dem Jugendstrafrecht zugeordnet werden, weil sie wie die unter-18jährigen behandelt werden.

Dabei wird die persönliche Reife und die Schwere der Tat gewürdigt. Was die Ahndungsmöglichkeiten betrifft, so gibt es im Jugendstrafrecht die Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe. In das Strafrechtsregister eingetragen wird die Jugendstrafe. Es sind pädagogische Prinzipien, nach denen ein solcher Freiheitsentzug ausgerichtet wird. Erst wenn Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel keine Wirkung haben und der Jugendliche als besonders schädlich gilt, dann kommt eine Jugendstrafe zur Geltung.

Die Dauer einer Jugendstrafe geht von 6 Monaten bis maximal 5 Jahre. Sollte zu erwarten sein, dass der Jugendliche auch ohne die Bestrafung in Zukunft straffrei sein wird, dann kann eine Jugendstrafe, wenn sie nicht höher als 2 Jahre beträgt, zur Bewährung ausgesetzt werden. Dann gibt es dazu gewisse Auflagen. Sollte der Jugendliche in der Bewährungsfrist diese Auflagen nicht befolgen, dann kommt die Bestrafung zur Geltung. Es kommt auch vor, dass das Maximum der Jugendstrafe 10 Jahre beträgt.