juristische Beratungstätigkeit
1. Zu den Pflichten eines Anwalts, für die rechtzeitige Unterbrechung der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen zu sorgen.
2. Ein Anwalt muss grundsätzlich sowohl die Anhörung und Befragung der Mandanten als auch die eigentliche juristische Beratungstätigkeit persönlich ausüben und darf dies nicht dem Bürovorsteher überlassen.
Zum Sachverhalt: Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten. Im Jahre 1975 nahmen der Klägerund seine Ehefrau über eine Zeitungsannonce Kontakt zu den Eheleuten B auf, die ein Erbbaurecht mit einem darauf neu errichteten Einfamilienhaus, in dem sie nur kurz gewohnt hatten, wieder verkaufen wollten. Der Kläger und seine Ehefrau hatten Interesse an diesem Haus. Um Grunderwerbsteuer zu sparen, kauften sie jedoch nicht unmittelbar von den Vorerwerbern. Erbbaurecht nebst Aufbau wurden vielmehr wieder an die Baugesellschaft zurückübertragen. Durch einen am 30. 10. 1975 beurkundeten Vertrag erwarb der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau von der S-GmbH & Co. KG das Erbbaurecht nebst dem aufgebauten Einfamilienhaus. In § 6 des Vertrages war folgendes bestimmt: Unter ausdrücklicher Freistellung des Verkäufers von jeglicher Gewährleistung tritt dieser alle das verkaufte Haus betreffenden Gewährleistungsansprüche gegen die am Bau tätigen Handwerker und Firmen an den Erwerber ab, und zwar von der Abnahme des Hauses an. Den Verkäufer trifft jedoch die Gewährleistungspflicht für diejenigen Handwerkerleistungen, welche er selbst für Bauherstellung erbringt. Art und Umfang dieser Gewährleistungspflicht des Verkäufers richten sich nach den Bestimmungen der VOB, welche hiermit ausdrücklich vereinbart werden. Jedoch erlischt die Gewährleistung am 10. 12. 1976. Hierauf sind die Käufer ausdrücklich hingewiesen worden und erklären sich ausdrücklich einverstanden. Die subsidiäre Haftung des Verkäufers bleibt bis zum 10. 12. 1976 bestehen. Bei der Besichtigung des Kaufgegenstandes am heutigen Tage haben sich keine Mängel gezeigt. Nachdem im Mauerwerk Risse aufgetreten waren, beauftragten der Kläger und seine Ehefrau die Beklagte mit der Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber dem Verkäufer. Das Mandat nahm der Bürovorsteher der Beklagte an. Weder der Kläger noch seine Ehefrau konnten zunächst ein persönliches Gespräch mit einem der beklagten Anwälte führen. Mit Schreiben vom 7. 10. 1976, das ebenfalls ihr Bürovorsteher diktiert hatte, wandten sich die Beklagte an den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Verkäuferin und forderten ihn zur Mängelbeseitigung auf. In einem weiteren, ebenfalls vom Bürovorsteher diktierten Schreiben vom 25. 10. 1976 bezeichneten sie im einzelnen die Mängel; sie ersuchten die Verkäuferin, die Mängelbeseitigung bis zum 10. 11. 1976 in Angriff zu nehmen. Ausdrücklich fügten sie noch hinzu: Sollte innerhalb obiger Frist die Arbeit nicht in Angriff genommen sein, wird unsere Partei ein Beweissicherungsverfahren durchführen lassen und alsdann eine andere Firma auf Ihre Kosten mit der Mängelbeseitigung beauftragen. Nachdem sich die Verkäuferin in ihren Antworten grundsätzlich bereit erklärt hatte, etwaige, nach dem 30. 10. 1975 aufgetretene Mängel zu beseitigen, entwarf der Bürovorsteher der Beklagte ein weiteres Schreiben, welches der Erstbeklagte unter dem Datum des 15. 11. 1976 unterzeichnete und worin er erwiderte, die von ihrem Mandanten angegebenen Mängel seien sämtlich nach dem 30. 10. 1975 aufgetreten. Gleichzeitig unterbreitete er der Verkäuferin folgenden Vorschlag: Es wäre zur Kostenersparnis zweckmäßig, wenn Sie jetzt umgehend fernmündlich mit unserem Mandanten einen Besichtigungstermin vereinbaren, feststellen, welche Arbeiten von Ihnen durchzuführen sind und diese dann umgehend in Angriff nehmen . . . Wir bitten Sie daher nochmals freundlichst, in der kommenden Woche diesen Termin mit Herrn B zu vereinbaren. Daraufhin kam es am 15. 12. 1976 im Hause des Klägers zu einer Unterredung zwischen diesem und dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Verkäuferin über die Frage der Mängelbeseitigung. Mit Schreiben vom 16. 12. 1976 übersandte die Verkäuferin dem Kläger einen Scheck über 1500 DM unter Bezugnahme auf eine am 15. 12. 1976 getroffene Vereinbarung. Nach Erhalt dieses Schreibens begab sich die Ehefrau des Klägers in die Kanzlei der Beklagte und sprach darüber wiederum nur mit deren Bürovorsteher. Dieser bestätigte daraufhin in einem vom Erstbeklagte unterzeichneten Schreiben vom 21. 12. 1976 gegenüber der Verkäuferin, dass mit dem erhaltenen Betrag die bis dahin bekannten Mängel abgegolten seien. Am 14. 2. 1977 beantragten die Beklagte, nachdem der Kläger und seine Ehefrau am 25. 1. 1977 mit deren Stationsreferendar nochmals die Sache besprochen hatten, für den Kläger beim AG die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Verkäuferin. In einem Ergänzungsgutachten vom 27. 4. 1978 gelangte der Sachverständige, der in dem Beweissicherungsverfahren tätig geworden war, zu dem Ergebnis, dass die Kosten der Beseitigung der Mängel am Mauerwerk etwa 51729 DM betragen. Die Verkäuferin lehnte jegliche Mängelbeseitigung ab und berief sich auf Verjährung bzw. die Vereinbarung vom 15. 12. 1976. Die Ehefrau des Klägers hat ihre Ansprüche aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Anwaltsvertrag sowie die ihr aus dem Vertrag über das Erbbaurecht gegen die S-KG zustehenden Ansprüche an den Kläger abgetreten. Der Kläger verlangt von den Beklagten den Ersatz der nach dem Gutachten erforderlichen Mängelbeseitigungskosten abzüglich der erhaltenen 1500 DM. Er hat weiterhin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sind, ihm auch allen weiteren Schaden zu ersetzen. Die Beklagte machen im Wege der Widerklage Gebührenansprüche geltend, die sie für die Vertretung des Klägers in dem Beweissicherungsverfahren in Rechnung gestellt haben.
LG und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Revision des Klägers hatte Erfolg.
Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, den Beklagten könne nicht vorgeworfen werden, dass sie es schuldhaft unterlassen hätten, verjährungsunterbrechende Maßnahmen zu ergreifen. Aus § 6 des Vertrages vom 30. 10. 1975 ergebe sich nicht, dass die Gewährleistungsfrist bis zum 10. 12. 1976 nicht durch eine Mängelrüge nach § 13 Nr. 5 VOB/B, unterbrochen werden konnte. Auf etwaige gegenteilige Parteivereinbarungen komme es nicht an, da es nicht feststellbar sei, dass die Beklagte derartige Vereinbarungen kannten. Da die Beklagte mit Schreiben vom 25. 10. 1976 ausdrücklich auf Mängel hingewiesen hätten, die nach dem Tag der Übernahme des Hauses aufgetreten seien, hätten sie alles von ihrem Standpunkt aus zur Unterbrechung der Verjährung Erforderliche getan.
Der geltend gemachte Schaden des Klägers ist nach Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht auf ein sonstiges schuldhaftes Fehlverhalten der Beklagte zurückzuführen. Er sei vielmehr dadurch entstanden, dass der Klägerohne ihre Mitwirkung am 15. 12. 1976 einen Vergleich geschlossen habe, durch den seine Ansprüche wegen aller vorhandener Mängel abgegolten worden seien. Da der Kläger von den Beklagten im Wesentlichen auch über die Möglichkeit einer Beweissicherung informiert worden sei, hätten diese den ungünstigen Vergleichsabschluss nicht zu vertreten. Der Kläger trage auch selbst nicht vor, dass die Beklagte ihm geraten hätten, sich bei der Unterredung vom 15. 12. 1976 auf die Zahlung eines bestimmten Ersatzbetrages zu einigen.
Der Widerklage hat das Berufungsgericht schon deshalb stattgegeben, weil der Klägerausdrücklich die Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens gewünscht habe und für die Beklagte nicht erkennbar gewesen sei, dass es nur um Mängel ging, die bereits Gegenstand des Vergleiches waren.
II. Diese Ausführungen halten gegenüber den Angriffen der Revision einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die Abweisung der Klage ist in mehrfacher Weise von Rechtsirrtum beeinflusst.
a) Bedenken bestehen schon gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte hätten es nicht schuldhaft unterlassen, als verjährungsunterbrechende Maßnahme für den Kläger und dessen Ehefrau vor dem 10. 12. 1976 ein Beweissicherungsverfahren zu beantragen.
aa) Ein solches Beweissicherungsverfahren hätte entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung durchaus die Verjährung unterbrechen können, gleichgültig, ob der zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau einerseits und der S-GmbH & Co. KG andererseits geschlossene Vertrag als Kaufvertrag oder als Werkvertrag anzusehen war (§ 477 II BGB bzw. § 639 I i. V. mit § 477 II BGB). Die Anwendung des § 477 II BGB war nicht durch § 6 des notariellen Vertrags ausgeschlossen.
bb) Rechtsfehlerhaft geht das Berufungsgericht aber davon aus, für die Beklagte sei aus dem ihnen vorgelegten notariellen Vertrag zu entnehmen gewesen, dass bereits eine einfache Mängelrüge zu einer Unterbrechung der Verjährung habe führen müssen. Die Auslegung individueller Verträge ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das RevGer. kann sie nur auf die Verletzung von Denkgesetzen, Erfahrungssätzen oder allgemeinen Auslegungsregeln überprüfen, sowie darauf, ob sie auf verfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen beruht (vgl. BGH, LM § 133 [D] BGB Nr. 4). Ob diese Grundsätze uneingeschränkt auch da gelten, wo die Auslegung nicht unmittelbar für die Entscheidung des Rechtsstreits wesentlich ist, es vielmehr darum geht, ob ein Anwalt pflichtgemäß bei der Wahrnehmung der Belange seiner Mandanten alle nur möglich erscheinenden Auslegungen in Betracht gezogen hat, kann dahinstehen. Denn schon die Auslegung, die das Berufungsgericht als einzige in Betracht zieht, hält der Revisionsprüfung nicht stand. Die Revision weist hier zutreffend darauf hin, dass das Berufungsgericht bei seiner Auslegung des Vertrages dessen Inhalt und Zusammenhang nicht genügend beachtet, mithin den Vertrag im Widerspruch zu seinem Text ausgelegt und damit Denkgesetze verletzt hat. In § 6 des Vertrages wird zwar, worauf sich das Berufungsgericht stützt, auf die Bestimmungen der VOB Bezug genommen. Daraus allein durfte das Berufungsgericht jedoch noch nicht entnehmen, dass auch eine Mängelrüge nach § 13 Nr. 5 VOB/B 1973 zur Unterbrechung der Verjährung führen musste. In dem Vertrag ist nämlich nicht pauschal auf die VOB verwiesen. Dort ist nur bestimmt, dass sich für diejenigen Handwerker-Leistungen, die der Verkäufer selbst erbringt, Art und Umfang der Gewährleistungspflicht nach den Bestimmungen der VOB richten. Schon hier ist zweifelhaft, ob zu dem Umfang der Gewährleistungspflicht auch die Ausgestaltung der Verjährung gehört. Im gerichtlichen Fachschrifttum wird unter Art und Umfang der Gewährleistungspflicht nur das verstanden, was in § 13 Nrn. 1 bis 3 VOB/B geregelt ist (vgl. Ingenstau-Korbion, VOB Teile A und B, 9. Aufl., § 13 VOB/B Rdnr. 18).
Das Berufungsgericht hat vor allem übersehen, dass durch § 6 S. 4 des notariellen Vertrages die Anwendung von § 13 Nr. 5 VOB/B abbedungen war. Denn die Gewährleistungspflicht sollte am 10. 12. 1976 endgültig erlöschen. Damit wurde klargestellt, dass jedenfalls eine schriftliche Mängelrüge keine verjährungsverlängernde Wirkung haben sollte. Die Bedeutung dieser Regelung wird, worauf die Revision mit Recht hinweist, noch dadurch unterstrichen, dass in dem folgenden Satz 5 des § 6 zusätzlich ausgeführt wird: Hierauf sind die Käufer ausdrücklich hingewiesen worden. Damit konnte § 13 Nr. 5 VOB/B 1973 keine Anwendung finden. Die Beklagte hätten bei der klaren Vertragsregelung auch erkennen können, dass sie nach dieser nächstliegenden, mindestens aber möglichen und daher für einen sorgfältigen Rechtsanwalt in Betracht zu ziehenden Auslegung allein mit einer Mängelanzeige den Ablauf der Verjährung nicht hinausschieben konnten. Schon damals war auch im Schrifttum darauf hingewiesen worden, bei Vereinbarung einer kürzeren Verjährungsfrist als derjenigen des § 13 Nr. 4 VOB/B sei besonders zu prüfen, ob dadurch nicht gleichzeitig die verjährungsverlängernde Wirkung der schriftlichen Mängelanzeige (§ 13 Nr. 5 VOB/B) abbedungen war (Kaiser, NJW 1975, 2185).
cc) Die Beklagte konnten auch nicht davon ausgehen, die Verjährung sei durch ein Anerkenntnis nach § 208 BGB unterbrochen worden, und durften nicht etwa deshalb weitere verjährungsunterbrechende Maßnahmen unterlassen. Eine Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis ist zwar grundsätzlich möglich (vgl. BGH, NJW 1978, 537 = BauR 1978, 143 [144] = LM VOB Teil B Nr. 94). Entgegen der von den Beklagten in den Vorinstanzen vertretenen Auffassung ist im Streitfalle eine solche Unterbrechung jedoch nicht eingetreten. Dadurch, dass die Verkäuferin sich im Schreiben vom 13. 12. 1976 bereit erklärt hatte, die nach dem 30. 10. 1975 eingetretenen Mängel zu beseitigen, und indem sie im Schreiben vom 3. 11. 1976 nochmals wegen etwaiger neu aufgetretener Mängel auf ihr Schreiben vom 13. 10. 1976 verwies, war eine generelle Mängelbeseitigungspflicht nicht anerkannt. Allenfalls hatte sie bezüglich der Schäden, die durch eine Durchfeuchtung vom Balkon her eingetreten waren, eine Gewährleistungspflicht anerkannt; diese Schäden stehen jedoch mit den jetzt geltend gemachten Ansprüchen nicht im Zusammenhang. Zwar gibt es auch ein Anerkenntnis dem Grunde nach (vgl. Senat, VersR 1974, 571 [572]). Die Verkäuferin hatte ein solches Anerkenntnis jedoch nicht abgegeben, da sie in diesem Schreiben gerade nicht eingeräumt hatte, dass Rißschäden vorlagen, zu deren Beseitigung sie verpflichtet war.
dd) Da die Beklagte verpflichtet waren, den sichersten Weg zu gehen, um das von ihren Mandanten erstrebte Ziel zu erreichen (Senat, VersR 1975, 540 [541] m. w. Nachw.; VersR 1980, 925 [926]), nämlich die Verkäuferin zur Beseitigung sämtlicher Baumängel zu veranlassen, hätten sie nur dann von der Beantragung des der Verkäuferin bereits angekündigten Beweissicherungsverfahrens absehen dürfen, wenn die Mandanten anderweitig ausreichend gesichert waren, oder wenn diese trotz Belehrung über die möglichen Folgen der Nichtdurchführung eines solchen Verfahrens - etwa aus Kostengründen - davon hatten absehen wollen. Eine gewisse Sicherung könnte allerdings dann eingetreten sein, wenn die Verkäuferin bereits vor Ablauf der Verjährung auf den Vorschlag, der im Schreiben der Beklagte vom 15. 11. 1976 enthalten war, eingegangen war und mit dem Kläger einen Termin vereinbart haben sollte, um die Mängel zu besichtigen. Richtet sich die Gewährleistung nach Werkvertragsrecht, was auch beim Kauf vom Bauträger möglich ist (BGHZ 68, 372 [373] = LM § 633 BGB Nr. 28 = NJW 1977, 1336; BGHZ 74, 204 [206]) = LM § 633 BGB Nr. 34 = NJW 1979, 1406), dann konnte durch eine solche Vereinbarung die Verjährung gemäß § 639 II BGB gehemmt gewesen sein. Nach dieser Vorschrift tritt eine Hemmung der Verjährung ein, wenn sich der Unternehmer im Einverständnis mit dem Besteller der Prüfung des Mangels oder der Beseitigung des Mangels unterzieht, und zwar solange, bis der Unternehmer das Ergebnis der Prüfung dem Besteller mitteilt oder ihm gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert. Fand Kaufvertragsrecht Anwendung, dann hätte das Verhalten der Verkäuferin dazu führen können, dass sie sich nach einem eventuellen Scheitern der Verhandlungen aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (pactum de non petendo, § 242 BGB) nicht auf Verjährungsablauf hätte berufen können, wenn dann unverzüglich eine verjährungsunterbrechende Maßnahme getroffen worden wäre.
Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellung dazu getroffen hat, wann sich die Verkäuferin zu einer Besichtigung des Hauses eingelassen hat, kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob die Verjährung bereits vor Vergleichsabschluss eingetreten war. War die Verjährung eingetreten, dann haben die Beklagte ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag bereits dadurch schuldhaft verletzt, dass sie jede Kontrolle darüber verloren hatten, ob die Verkäuferin überhaupt auf den Vorschlag eingegangen war, Baumängel festzustellen, bzw. dass sie nicht für eine Verjährungsunterbrechung durch Beantragung eines Beweissicherungsverfahrens sorgten. Da nur eine sehr kurze Hemmung der Verjährung eingetreten bzw. ein pactum de non petendo für kurze Zeit abgeschlossen sein konnte, vielleicht nur von 1 bis 2 Tagen, hätten sie besondere Vorsichtsmaßnahmen treffen und mit dem Kläger oder seiner Ehefrau vor allem absprechen müssen, ob, wie und mit welcher Begründung gegebenenfalls kurzfristig ein Beweissicherungsverfahren hätte durchgeführt werden können. War die Verjährung bei Abschluss des Vergleichs noch nicht eingetreten (etwa auch deshalb, weil nach dem Verständnis der Kaufvertragsparteien der § 6 des Kaufvertrages dennoch die Anwendung des § 13 Nr. 5 VOB/B zugelassen haben mag), dann sind allerdings die vorerwähnten Pflichtverletzungen der Beklagte nicht schadensursächlich geworden, da der Schaden dann erst durch den Abschluss des Vergleichs entstanden ist.
b) Die Revision rügt für diesen Fall aber ferner mit Recht, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an die Betreuungspflichten eines Rechtsanwalts zu gering bemisst, wenn es ausführt, der Schaden sei auch nicht auf ein sonstiges schuldhaftes Fehlverhalten der Beklagte zurückzuführen.
aa) Das Berufungsgericht stellt dazu - von der Revision und der Revisionserwiderung nicht beanstandet - fest, der Klägerhabe sich bereits am 15. 12. 1976 ohne Mitwirkung der Beklagte oder ihres Bürovorstehers persönlich mit dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Verkäuferin abschließend dahin geeinigt, dass ihm die Verkäuferin zur Abgeltung aller bis dahin erkennbarer Mängel nur einen Betrag von 1500 DM zahlte. An diese Feststellung ist der Senat gebunden.
bb) Der Senat vermag dem Berufungsgericht nicht zu folgen, wenn es meint, den Beklagten könnte kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie bzw. ihr Bürovorsteher dem Kläger geraten haben, sich mit dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH seiner Verkäuferin in Verbindung zu setzen und zu sehen, was er selbst erreichen könne. Die Beklagte traf allerdings nicht die Pflicht, sich selbst den Schaden anzusehen oder, wie der Kläger im Berufungsverfahren einmal gemeint hat, ihren Bürovorsteher zu diesem Zwecke zum Haus des Klägers zu schicken. Eine wichtige Pflicht des Anwaltes ist es zwar, den Sachverhalt genau zu klären (vgl. Borgmann-Haug, Anwaltspflichten - Anwaltshaftung, S. 62). Die Pflicht zur persönlichen Ermittlung beschränkt sich jedoch im allgemeinen auf die Beiziehung und Lektüre von Korrespondenzen (OLG Düsseldorf, NJW 1971, 1614), Gerichtsakten (Borgmann-Haug, S. 64) oder sonstiger schriftlicher Unterlagen, gegebenenfalls noch auf die Inaugenscheinnahme sonstiger Beweisstücke, die ihm in seiner Kanzlei vorgelegt werden können.
Andererseits entfällt eine Haftung der Beklagte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht bereits deswegen, weil sie dem Kläger nicht geraten haben, sich anlässlich der Unterredung mit dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Verkäuferin auf einen bestimmten Betrag zu einigen. Die Beklagte waren vielmehr verpflichtet, dem Kläger eingehend die rechtliche Tragweite und das Risiko einer solchen Vereinbarung darzulegen. Dazu hätte nicht nur gehört, ihm klar zu machen, dass er dabei eine Unterbrechung der Verjährung erreichen könne, wenn die Verkäuferin ausdrücklich anerkennt, zur Beseitigung bestimmter Mängel verpflichtet zu sein. Vor allem mussten sie aber den Kläger eindringlich davor warnen, in dem damaligen Zeitpunkt - in dem noch kein richtiger Überblick über die vorhandenen Schäden und deren weitere Entwicklung bestand - sich durch Annahme eines bestimmten Geldbetrages endgültig wegen aller oder auch nur der bis dahin sichtbaren Schäden abfinden zu lassen. Sie mussten ihn insbesondere auch darauf hinweisen, dass gerade dann eine besondere Gefahr bestand, wenn er nur eine endgültige Einigung bezüglich der damals feststellbaren Schäden traf. Denn die Verjährung bezüglich der unbekannten Mängel lief dann weiter, es sei denn, diese seien arglistig verschwiegen worden (vgl. dazu BGH, NJW 1965, 534 = LM § 823 [Bb] BGB Nr. 7 = VersR 1965, 245 [246]; VersR 1970, 744 [745]). Ein Beweissicherungsverfahren wegen solcher unbekannter Mängel, das die Verjährung hätte unterbrechen können, war aber kaum möglich.
Die Beklagte haben auch diese Pflichten schuldhaft verletzt. Sie können sich insbesondere nicht darauf berufen, dass ihr Bürovorsteher, der bis zum Abschluss des Vergleichs ausschließlich mit dem Kläger bzw. dessen Ehefrau verhandelt und diese beraten hat, und für dessen Verschulden sie gemäß § 278 BGB haften, nicht die erforderlichen Kenntnisse besaß. Ein Anwalt muss grundsätzlich sowohl die Anhörung und Befragung der Mandanten (vgl. Borgmann-Haug, S. 62) als auch die eigentliche juristische Beratungstätigkeit (Borgmann-Haug, S. 35) persönlich ausüben und darf dies nicht dem Bürovorsteher überlassen. Begnügt er sich mit der Mandatsannahme oder Rechtsberatung durch den Bürovorsteher, dann geschieht dies auf sein eigenes Risiko (Borgmann-Haug, S. 164).
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch der Widerklage stattgegeben. Die Beklagte haben allerdings gegen den Kläger für ihre Tätigkeit in dem Beweissicherungsverfahren zunächst einmal eine Honorarforderung in Höhe des Widerklagebetrages erlangt. Die Beklagte sind jedoch verpflichtet, im Wege des Schadenersatzes auf diese Forderung zu verzichten.
a) Die Beklagte schulden dem Kläger indes nicht Schadensersatz in Höhe ihrer Gebührenforderung, wie die Revision meint, weil die Verkäuferin verpflichtet gewesen wäre, die Kosten eines vor Vergleichsabschluss beantragten Beweissicherungsverfahrens zu tragen. Haben die Beklagte ihre Anwaltspflichten dadurch verletzt, dass sie nicht vor dem 10. 12. 1976 ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet haben, so haben sie dem Kläger den ihm daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Dazu gehören aber nicht Kosten, die erst später nach vergleichsweisem Abschluss der Sache nur deshalb noch entstehen, weil der Geschädigte in Verkennung der mittlerweile durch Verjährung bzw. den Vergleich geschaffenen Sachlage die verjährten bzw. erledigten Ansprüche geltend macht.
b) Die Beklagte haben sich jedoch dadurch schadensersatzpflichtig gemacht, dass sie im Jahre 1977 überhaupt noch ein für den Kläger nutzloses Beweissicherungsverfahren eingeleitet haben, dazu noch gegen den Geschäftsführer der Komplementärin der Verkäuferin.
aa) Der Ersatzanspruch entfallt nicht dadurch, dass das Berufungsgericht nicht feststellen konnte, den Beklagten sei erkennbar gewesen, dass in dem Beweissicherungsverfahren lediglich Mängel festgestellt werden sollten, die bereits durch den Vergleichsabschluss erledigt waren. Die Beklagte hätten spätestens damals erkennen müssen, dass ein Beweissicherungsverfahren der von ihnen beantragten Art keinen Wert für den Kläger hatte.
bb) Fehlerhaft war es ferner, dass die Beklagte den Antrag auf Beweissicherung nicht gegen die Verkäuferin selbst, sondern gegen den Geschäftsführer von deren Komplementärin gerichtet haben, jedenfalls dann, wenn sie glaubten, dadurch noch die Verjährung bzgl. der Gewährleistung unterbrechen zu können. Denn nur ein gegen den Vertragspartner gerichteter Antrag konnte diese Wirkung haben (BGH, NJW 1980, 1458 = LM § 485 ZPO Nr. 4 = BauR 1980, 364 [3651).
cc) Ein Beweissicherungsverfahren war zu dieser Zeit jedoch ohnehin sinnlos gewesen, da dem Kläger bzw. seiner Ehefrau überhaupt keine Gewährleistungsansprüche mehr zustanden. Alle diesbezüglichen Ansprüche waren entweder durch den Vergleich abgegolten oder - soweit sie Mängel hätten betreffen können, die im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch nicht bekannt waren - inzwischen verjährt. Da die Verjährung nichtunterbrochen war, hätte sie - wie bereits ausgeführt - nur insoweit nicht eingetreten sein können, als die Verkäuferin Mängel arglistig verschwiegen haben sollte. Die Beklagte tragen aber selbst nicht vor, dass sie bei Beantragung des Beweissicherungsverfahrens von dieser Voraussetzung ausgegangen sind. Wenn also auch der Kläger wegen neu aufgetretener Mängel die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens gewünscht haben sollte, so hätten die Beklagte ihm die Sinn- und Nutzlosigkeit eines solchen Verfahrens darlegen müssen. Da sie dies unterlassen haben, beruht die Entstehung ihrer Gebührenforderung auf diesem Unterlassen.
III. Bei dieser Sachlage muss das Berufungsurteil in vollem Umfange aufgehoben werden. Der Senat kann im wesentlichen auch schon abschließend in der Sache entscheiden, und zwar dahingehend, dass unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils der bezifferte Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und zugleich festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren, aus ihrer Pflichtverletzung entstandenen Schaden zu ersetzen, und dass die Widerklage abgewiesen wird.