Käufer eines Unternehmens

Hält der Käufer eines Unternehmens, der von dem Verkäufer durch fahrlässig falsche Angaben über den bilanzmäßig ausgewiesenen Gewinn zum Vertragsschluss veranlasst worden ist und bei Kenntnis der wahren Vermögenslage vom Kauf hätte, gleichwohl am Vertrag fest, so kann er unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss auch den Betrag als erstattungsfähigen Schaden verlangen, um den er das Unternehmen zu teuer gekauft hat.

Anmerkung: Hat ein Verkäufer einem Käufer wegen schuldhaft unrichtig erteilter Auskunft über die Kaufsache unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung Schadensersatz zu leisten, so bemisst sich die Höhe des Schadens nach dem sog. negativen Interesse. Der Käufer kann also verlangen, bei Ersatz des Vertrauensinteresses so gestellt zu werden, wie er ohne die unrichtige Auskunft stehen würde, wobei der Schadensersatz nach oben nicht durch das sog. Erfüllungsinteresse begrenzt wird, dieses vielmehr übersteigen kann. Das gilt auch in Fällen, in denen ein Unternehmenskäufer durch unrichtige Ertragsangabe oder Mitteilung einer irreführenden Bilanz zum Kauf veranlasst worden ist, während er bei Kenntnis der wahren Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens vom Kauf Abstand genommen hätte. Der Schaden bemisst sich hier danach, welche Aufwendungen der Geschädigte - unter beiderseitiger Rückabwicklung des Vertrages und Rückgewähr der bereits erbrachten Leistungen - im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft nutzlos erbracht hat. Das alles entspricht einer seit langem gefestigten Rechtsprechung.

Schwierigkeiten bieten jedoch die nicht seltenen Fälle, in denen der in seinem Vertrauen enttäuschte Käufer nicht Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangt, sondern - was grundsätzlich in seinem Belieben steht - beim Vertrag stehen bleiben will, - sei es dass er dies wirtschaftlich für sinnvoll hält, sei es, dass er, wie in dem hier vom VIII. Zivilsenat des BGH entschiedenen Fall, das gekaufte Unternehmen bereits so weitgehend in den eigenen Unternehmensverband eingegliedert hat, dass eine Rückgabe praktisch nicht mehr möglich ist. Will man auch in einem solchen Fall - und zwar unter Festhalten an dem Grundsatz, dass bei positiver Vertragsverletzung lediglich ein Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens besteht - zu einer sinnvollen und den Interessen beider Parteien gerecht werdenden Schadensberechnung kommen, so muss dem Geschädigten - soll ihm nicht sein Recht, beim Vertrag stehen zu bleiben, genommen werden - ein Anspruch auf diejenigen Beträge zugebilligt werden, um die er die Sache im enttäuschten Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft zu teuer gekauft hat. Schaden ist also in einem solchen Fall die Differenz zwischen dem Betrag, den der Käufer angesichts der ihm unrichtig erteilten Auskunft für angemessen gehalten und tatsächlich aufgewendet hat, und dem Betrag, der unter Berücksichtigung der vorgenannten Relation bei der tatsächlich bestehenden Vermögens- und Ertragslage im Zeitpunkt des Kaufes angemessen wäre. Der so zu ermittelnde, zumeist im Wege der Schätzung festzustellende Schaden ist der Sache nach ebenfalls ein Vertrauensschaden. Auf die hypothetische Frage, ob sich der Verkäufer damals auf einen solchen niedrigeren Kaufpreis eingelassen hätte, kommt es dabei nicht an.

Wer als Dritter bei Vertragsverhandlungen besonderes Vertrauen in Anspruch nimmt, entscheidenden Einfluss auf die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags zu haben, kann wegen Verletzung von Schutzpflichten auch dann schadensersatzpflichtig sein, wenn er es nach Vertragsabschluss unterlässt, dem Verhandlungspartner wesentliche Informationen über die voraussichtliche Undurchführbarkeit des Geschäfts zu geben, und dieser deshalb Dispositionen trifft, die ihm schädlich sind, oder solche unterlässt, die ihn vor Schaden bewahrt hätten.