Kapitalanlagemöglichkeiten
1. Zum Umfang der Informationspflicht im Rahmen der Vermittlung von Kapitalanlagemöglichkeiten.
2. Besondere Umstände, die den vom Vermittler erhobenen Einwand des Mitverschuldens gegenüber einem Kapitalanlageinteressenten rechtfertigen, können unter Berücksichtigung des werbenden Auftretens des Vermittlers auch im Hinblick auf die Interessenlage vorliegen, in welcher beide in vertragliche Beziehungen zueinander treten.
Zum Sachverhalt: Der Kläger verlangt von der Beklagte den Betrag, mit dem er sich bei einer inzwischen vermögenslosen Publikums-KG beteiligt hat, abzüglich erhaltener Zinsen als Schadensersatz. Die Beklagte vermittelt Anlagemöglichkeiten und berät Anlageinteressenten. 1975 hatte sie es für eine Publikums-KG, die U-KG, übernommen, Kommanditkapital zu beschaffen. Auf eine Zeitungsanzeige der Beklagte wandte sich Ende 1975 der Kläger an sie und erhielt ihr Beteiligungsangebot mit einem Emissionsprospekt der U-KG und weiteren Unterlagen. Danach war die U-KG als Einkaufs- und Finanzierungsgesellschaft für die englische U-Ltd gegründet und wollten beide Gesellschaften nach einem besonderen System so gewinnbringend auf dem britischen Spirituosenmarkt arbeiten, dass die U-Ltd für eine Mindestrendite von 20% des Kommanditkapitals eine Ausfallbürgschaft stellte. Der Kläger zeichnete am 29. 12. 1975 eine Einlage von 50000 DM. Anfang April 1976 erhöhte er seine Einlage um 40000 DM. Nach Zahlung dieser Beträge zuzüglich 5% Agio erhielt er im Laufe des Jahres 1976 von der U-KG in vier Quartalsraten Zinszahlungen von insgesamt 13349,99 DM. Im Jahre 1977 zahlte die U-KG unter Hinweis auf eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage keine Zinsbeträge mehr. Mitte 1977 wurde für die U-Ltd in England ein Liquidator bestellt; die U-KG wurde vermögenslos.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht dem Kläger ein Mitverschulden angerechnet und seiner Klage nur zur Hälfte stattgegeben. Die Revisionen beider Parteien wurden zurückgewiesen.
Aus den Gründen: Das Berufungsgericht hat mit Erwägungen, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind, die Haftung der Beklagte ebenso bejaht wie das Mitverschulden des Klägers an der Entstehung des Schadens.
I. 1. Das Berufungsgericht legt der Beklagte zur Last, den zwischen den Parteien jedenfalls stillschweigend abgeschlossenen Vertrag schlecht erfüllt zu haben. Dieser Vertrag habe zumindest auch die Anlageberatung des Klägers und die Erteilung von Auskünften zum Gegenstand gehabt. Ob zwischen den Parteien auch eine Vereinbarung über die Vermittlung der Anlagemöglichkeit geschlossen wurde, hat das Berufungsgericht dahingestellt sein lassen. Die von der Beklagte erteilten Informationen seien hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation der U-Ltd als Ausfallbürgin unvollständig gewesen. Von der Leistungsfähigkeit und Finanzkraft der U-Ltd sei nicht nur die Verzinsung, sondern letztlich auch die Sicherheit für die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals abhängig gewesen. Es habe die Gefahr bestanden, dass das ihr von der U-KG zur Verfügung gestellte Kapital auch bei konsequenter Durchführung des propagierten besonderen Geschäftssystems zur Abdeckung der erheblichen Verbindlichkeiten verbraucht worden wäre, die auf die U-Ltd insbesondere auch wegen der verbürgten Zinszahlungen zugekommen seien. Die Beklagte habe die im maßgeblichen Zeitraum rückläufige Netto-Gewinn-Entwicklung und die unzureichende Haftungsgrundlage der U-Ltd in Erfahrung bringen können und dem Kläger mitteilen, ihm jedenfalls aber in diesem wesentlichen Punkt etwa bestehende Informationslücken offenlegen müssen. Bei Kenntnis der ihm von der Beklagte nicht mitgeteilten Gegebenheiten würde der Kläger nicht investiert haben.
Die Auffassung des Berufungsgerichts zum Zustandekommen eines Vertrages mit daraus sich ergebender Informationspflicht wird von der Revision der Beklagte nicht bekämpft. Sie hält vielmehr die Begründung des Berufungsurteils zum Ausmaß der Informationspflicht, zum Ursachenzusammenhang und zur Sorgfaltspflichtverletzung für fehlerhaft.
2. Das Berufungsgericht hat den Umfang der Informationspflicht der Beklagte nicht überspannt.
a) Die Beklagte hatte dem Kläger alle diejenigen Informationen, die für seinen Beitrittsentschluss zur U-KG wesentliche Bedeutung hatten oder haben konnten, wahrheitsgemäß und sorgfältig, insbesondere vollständig zu erteilen (BGHZ 74, 103 [110] = LM § 676 BGB Nr. 20 = NJW 1979, 1449; BGHZ 79, 337 [344] = NJW 1981, 1449). In der Rechtsprechung zur sogenannten Prospekthaftung ist anerkannt, dass nicht nur unrichtige Unterrichtung, sondern auch das Unterlassen gebotener Information Schlechterfüllung sein kann (BGHZ 72, 382 [388] = NJW 1979, 718; BGH, LM § 276 [Fa] BGB Nr. 49 = WM 1978, 611 [612]). Je nach dem, wie weit im Einzelfall das schutzwürdige Vertrauen des Informationsempfängers auf die Richtigkeit der Angaben reicht, sind auch Nachforschungen zu fordern (BGHZ 74, 103 [111] = LM § 676 BGB Nr. 20 = NJW 1979, 1449; BGH, LM § 676 BGB Nr. 14 [Bl. 2]). Die wirtschaftliche Bedeutung und das Verlustrisiko eines solchen Beitrittsentschlusses sowie die Tatsache, dass der Interessent im Gegensatz zum Anlageberater zumeist selbst keine oder nur geringe Überprüfungsmöglichkeiten hat, rechtfertigen dieses Ausmaß der Aufklärungspflicht. Ihre Erfüllung nimmt dem Interessenten das Risiko des Anlagegeschäftes nicht ab, gibt ihm vielmehr erst die Möglichkeit, das wirkliche und ohnehin bestehende Risiko zu erkennen.
b) Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die Grenzziehung zwischen Tatsachen, die für den Beitrittsentschluss von wesentlicher Bedeutung sind, und der Bewertung solcher Tatsachen im Rahmen der Anlagevermittlung und der Anlageberatung nicht einfach ist. Der Kapitalanleger, der einen Berater in dem Bewusstsein heranzieht, dass er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und erst recht keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat, dass er auch nicht in der Lage ist, sich selbst Beurteilungsunterlagen zu verschaffen und diese richtig einzuordnen, wird in der Regel ebenso an der Mitteilung von Tatsachen interessiert sein wie an deren fachkundiger Bewertung und Beurteilung. Er wünscht eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung. Häufig zahlt er dafür auch ein besonderes Honorar unmittelbar an den Berater. In seinem mit diesem abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag ist die Beratung Hauptpflicht des Beraters (vgl. zu typischen Beratungssituationen und zum Erwartungshorizont des Ratsuchenden auch Lammel, AcP 179, 358 ff ). In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Berater besonders weitgehende Pflichten gegenüber dem von ihm betreuten Kapitalanleger. Er hat als individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, in größerem Rahmen für Vertrauensschutz zu sorgen. Deshalb muss er auch besonders differenziert und fundiert beraten.
Dem Anlagevermittler (vgl. zu den verschiedenen Erscheinungsformen der Anlagevermittlung Lutter, in Festschr. f. Bärmann, 1975, S. 609), der für eine bestimmte Emission im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf die ihm von diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat und deshalb einem Handelsvertreter oder Verkäufer ähnlich dafür wirbt, tritt der Anlageinteressent dagegen selbständiger gegenüber. An ihn wendet er sich in der Regel in dem Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht. Daher zielt der Vertrag, der zwischen dem Anlageinteressenten und einem solchen Anlagevermittler zustande kommt, lediglich auf Auskunfterteilung ab. Er verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Gleichgültig ist dabei, ob der zwischen beiden zustande gekommene Vertrag auch die Vermittlung der Kapitalanlage umfasst (zur Hinweispflicht des Maklers vgl. Senat, NJW 1981, 2685 = LM vorstehend Nr. 75 = WM 1981, 1175).
c) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Nach seiner Feststellung war die Beklagte als Anlagevermittlerin gegen Provision für die U-KG tätig und hatte der mit dem Kläger zustande gekommene Vertrag zumindest auch die Erteilung von Auskünften zum Gegenstand. Ohne Rechtsfehler hat es danach die Beklagte als verpflichtet angesehen, wahrheitsgemäße und vollständige Informationen über das Anlageprojekt zu erteilen, und deshalb den Kläger auch über die wirtschaftliche Entwicklung und die Haftungsgrundlagen der englischen U-Ltd umfassend zu unterrichten. Diese Gesellschaft war nicht nur als Zinsausfallbürgin für den Kapitalanleger von Bedeutung. Aus den Feststellungen im Berufungsurteil folgt vielmehr, dass ohne sie die Kapitalanlage sinnlos war, weil für ihren Kapitalbedarf die U-KG als Publikums-KG ins Leben gerufen worden war, und dass weiter von ihrer Tätigkeit auf dem Spirituosenmarkt in Großbritannien bei dem von beiden Schwestergesellschaften praktizierten System die Entwicklung der U-KG unmittelbar abhing. In diesem System war die U-Ltd sozusagen die Vertriebsabteilung und die U-KG die Abteilung, die den Finanzbedarf deckte und zum Teil für den Einkauf sorgte. Zudem lag schon nach dem angewendeten System die Gefahr eines Zusammenbruchs der U-Ltd und damit auch der U-KG immer dann nahe, wenn die Bestellungen einerseits und die Gewinnspannen andererseits nicht mehr ausreichten, die steigenden Einlagen mit dem zugesagten hohen Gewinn zu versorgen. Dann aber war wirtschaftlich gesehen letztlich die U-Ltd zumindest ebenso Anlageobjekt wie die U-KG. Ebenso wie bei einer Publikums-KG wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zu offenbaren sind (BGHZ 79, 337 [345] = NJW 1981, 1449), sind die wesentlichen für den Zeitpunkt des Beitritts geltenden wirtschaftlichen Daten derjenigen Gesellschaft offenzulegen, die bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise zumindest auch Anlageobjekt ist. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Jedenfalls muss dem Anlageinteressenten offengelegt werden, dass insoweit Informationslücken bestehen, wenn solche Daten nicht beschafft werden können.
3. Gegen die Bejahung der Kausalität wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die dazu getroffene tatrichterliche Feststellung trägt das Ergebnis des Berufungsurteils. Die Revision der Beklagte verkennt bei ihrem Angriff den Ansatzpunkt des Berufungsgerichts zur Kausalität. Bei der Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang zwischen Schlechterfüllung und dem Schaden des Klägers hat das Berufungsgericht nicht auf das letzte mögliche Glied der Kausalkette, auf den Verlust des Rückzahlungsanspruches, abgestellt. Zu recht hat es vielmehr den davorliegenden Umstand der Investition durch den Kläger die Einzahlung seiner Kommanditeinlage, im Blick gehabt. Auf die Anlageentscheidung des Klägers ist der Verlust seiner Beteiligung letztlich zurückzuführen (vgl. dazu auch BGHZ 79, 337 [346] = NJW 1981, 1449). Zur Einzahlung war er wegen des von der Beklagte veranlassten Beitritts bzw. wegen der von ihr angeregten Erhöhungserklärung verpflichtet. Diese Schritte hätte der Kläger nicht vollzogen, wenn er über die wirtschaftliche Entwicklung der U-Ltd und deren Haftungsgrundlage umfassend aufgeklärt oder wenn zumindest insoweit bestehende Informationslücken offen- gelegt worden wären. Diese tatrichterliche Überzeugungsbildung wird von der Revision der Beklagte nicht angegriffen. Ihr Hinweis darauf, dass im Angebotsschreiben der Beklagte insgesamt acht für eine Beteiligung sprechende Umstände aufgeführt waren, schließt die Kausalität der nach der Feststellung des Berufungsgerichts unterlassenen Information für den eingetretenen Schaden ebenso wenig aus wie der von der Beklagte behauptete Umstand, die U-KG sei deshalb gescheitert, weil sich deren Geschäftsführer pflichtwidrig nicht an das besondere Geschäftssystem gehalten habe.
4. Auch die Ausführungen des Berufungsurteils dazu, dass die Beklagte ihre Informationspflicht schuldhaft schlecht erfüllt habe, halten den Angriffen der Revision der Beklagte stand. Die Revision stellt auch in diesem Zusammenhang in den Vordergrund, dass der Geschäftsführer der U: KG von dem besonderen Geschäftssystem pflichtwidrig abgewichen sei. Die Beklagte haftet jedoch nicht für eine später etwa eingetretene Verschlechterung aufgrund einer Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage öder aufgrund von Fehlentscheidungen der Geschäftsführung. Sie haftet dafür, dass sie den Kläger im Zeitpunkt seiner Beteiligung nicht vertragsgerecht informiert hat. Demgemäß ist entscheidend die herausragende Bedeutung, welche die Ende 1975 aktuelle wirtschaftliche Entwicklung der U-Ltd und die bei ihr vorhandenen und greifbaren Haftungsgrundlagen für die Anlageentschließung des Klägers hatte und haben musste. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte sich über die Bedeutung der U-Ltd für das Gelingen des Geschäftsablaufs im klaren gewesen sei und sich auch in gewissem Maße bemüht habe, Einblick in die neuesten Geschäftsunterlagen der englischen Gesellschaft zu bekommen, diesen Aufklärungsversuch aber abgebrochen habe. Er hätte ergeben, dass in den Jahren 1973 bis 1975 die Umsätze der U-Ltd ständig stark gestiegen waren und auch deren Bruttogewinn zugenommen hatte, dass aber die maßgebliche Entwicklung des Nettogewinns in diesen Jahren - und nicht nur aufgrund unternehmerischer Entscheidung für ein Wirtschaftsjahr - rückläufig war und zu einem erheblichen Verlust für 1975 geführt hatte. Es hätte sich herausgestellt, dass schon Ende 1975 nahezu der gesamte Bruttogewinn der U-Ltd für die versprochenen Zinszahlungen benötigt wurde. Diese Feststellungen greift die Revision nicht an. Deshalb kann es nicht darauf ankommen, ob andere Kommanditisten der U-KG eigene Nachforschungen in England betrieben haben.
II. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass bei der Entstehung des Schadens ein erhebliches Mitverschulden des Klägers mitgewirkt und dieses das gleiche Gewicht wie die Pflichtverletzung der Beklagte habe, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. In der Rechtsprechung zur Anlagevermittlung und Anlageempfehlung ist bisher die Frage offengeblieben, ob der Einwand des Mitverschuldens überhaupt entfallen muss, weil der Berater nach Treu und Glauben sich grundsätzlich nicht darauf berufen könne, dass der Beratene seinem Rat ohne eigene Nachprüfung folgt (BGHZ 74, 103 [112] = LM § 676 BGB Nr. 20 = NJW 1979, 1449; BGHZ 70, 356 [365] = LM § 676 BGB Nr. 17 = NJW 1978, 997). Dass ein solcher Grundsatz (dazu BGH, WM 1965, 287 [288]; BGH, LM § 276 [Hb] BGB Nr. 15 = NJW 1971, 187 [L] = WM 1971, 74 [77]) ohnehin nicht ausnahmslos gilt und gelten kann, wird mit Recht hervorgehoben (BGH, WM 1977, 334 [337]). Wie oben unter I 2b bereits ausgeführt, gibt derjenige, der einen Sachkundigen hinzuzieht, damit zu erkennen, dass er auf dem betreffenden Fachgebiet nicht die erforderlichen Fachkenntnisse hat und auf fremde Hilfe angewiesen ist. Sein Vertrauen verdient besonderen Schutz. Dennoch kann unter besonderen Umständen auch dieser Sachkundige ihm den Einwand des Mitverschuldens entgegenhalten, wenn z.B. Warnungen von dritter Seite oder differenzierende Hinweise des Beraters nicht genügend beachtet wurden (vgl. auch die Ausführungen zum Mitverschulden in dem Urteil NJW 1979, 1595 = LM § 676 BGB Nr. 19). Solche besonderen Umstände können auch im Hinblick auf die Interessenlage vorliegen, in welcher der Anlageinteressent und der Anlagevermittler in vertragliche Beziehungen zueinander treten. Für den Interessenten kann danach auf der Hand liegen, jedenfalls aber ohne weiteres erkennbar sein, dass der Vermittler für die andere Seite handelt, nämlich für die kapitalsuchende Gesellschaft, dass er vornehmlich deren und sein eigenes wirtschaftliches Interesse im Auge hat. Dem entspricht, dass der Vermittler von dem Interessenten in diesen Fällen häufig keine Bezahlung fordert und erhält, seine Provision oder sein Honorar vielmehr von der anderen Seite bezieht. Auch die Art und Weise, in welcher der Anlagevermittler werbend auftritt, kann Vorsicht nahelegen. Das Vertrauen in einen solchen Vertragspartner reicht nicht gleich weit wie gegenüber dem Berater, der vom Kapitalanleger in dessen individuellem Beratungsinteresse als Sachkundiger hinzugezogen wird (vgl. Lutter, in: Festschr. f. Bärmann, 1975 S. 625, 626; Coing, WM 1980, 210). Es ist nicht zu verkennen, dass derjenige, der, auf solche Weise von einem Vermittler geworben, sein Anlagekapital investiert, wegen wirtschaftlicher Gewinnchancen und zur Erreichung von Steuervorteilen ein unternehmerisches Risiko auf sich nimmt (vgl. Wittmann, Betr 1980, 1582). Der Anlagewillige weiß, jedenfalls ist für ihn erkennbar, dass er sich im Bereich der eben nicht mündelsicheren, sondern steuergünstigen Vermögensanlage bewegt (vgl. auch Hiddemann, Anm. LM § 676 BGB Nr. 17 a. E.). Er rechnet damit, muss zumindest davon ausgehen, dass auch wesentliche Tatsachen, die dem Vertriebsinteresse des zugleich für den Kapitalsuchenden tätigen Anlagevermittlers aber entgegenstehen könnten, nicht herausgehoben und auffällig mitgeteilt werden, sondern erst durch Überprüfung des Informationsmaterials erkennbar werden. Er beseitigt die, bei seiner eigenverantwortlichen Beurteilung sich ihn aufdrängenden Unklarheiten zumindest durch Rückfragen, wenn nicht sogar - wie die Beklagte hinsichtlich anderer Kommanditisten vorträgt - durch eigene Nachforschungen.
2. Diesen Grundsätzen trägt das Berufungsgericht Rechnung. Aus seinen Feststellungen folgt, dass besondere Umstände in dem erörterten Sinn hier vorlagen. Der Kläger war durch eine Zeitungsannonce auf das Vertriebsinteresse der Beklagte gestoßen. Daraus war für ihn ohne weiteres erkennbar, dass die Beklagte als Anlagevermittlerin für den Kapitalsuchenden tätig war. In der Anzeige wurde auf 20, 30, 40 ...% p. a. als Rendite hingewiesen. Der Kläger hätte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die überragende Bedeutung der U-Ltd für seine Anlageentschließung und die demgegenüber wenig aussagekräftigen Informationen der Beklagte dazu erkennen können und müssen. Das Berufungsgericht weist darauf hin, dass nach dem von der Beklagte hervorgehobenen Geschäftssystem die U-Ltd als Bürgin gerade dann in Anspruch genommen werden sollte, wenn die von der U-KG zugesicherten Zinsen deshalb nicht gezahlt werden konnten, weil die Ltd, die die Zinsen verdienen und an die KG abführen sollte, keinen ausreichenden Gewinn erzielte. Jedenfalls hätte der Kläger deshalb vor der Investition die notwendigen Angaben von der Beklagte verlangen müssen. Das gilt im Falle der Erhöhung seiner Beteiligung um 40000 DM umso mehr, als er zu diesem Zeitpunkt bereits Kommanditist der U-KG war und direkt von der Gesellschaft entsprechende Aufklärung fordern konnte.
3. Die von der Revision des Klägers erhobenen Rügen stellen dieses Ergebnis nicht in Frage. Die Annahme des Berufungsgerichts, die von der Beklagte gemachten Tatsachenangaben seien richtig gewesen, nur erkennbar subjektive Bewertungen, Prognosen und reklamehafte Übertreibungen hätten sich als unrichtig herausgestellt, ist auch im Hinblick auf die vom Kläger dazu genannten Punkte nicht zu beanstanden. Ob Mitteilungen wie diejenige, die U-Ltd habe bisher nur Erfolg gehabt, zähle zu den Branchenführern, habe einen Verkehrswert von 1 Million, subjektive Bewertungen oder die Wiedergabe von Tatsachen sind, kann verschieden beantwortet werden, da in diesem Bereich eine Grenzziehung schwierig ist. Der Kläger, der insoweit die Beweislast trägt, weil er Umstände zu Lasten der Beklagte bewertet wissen will, hat weder Beweis angetreten noch übergangene Beweisantritte gerügt. Überdies beruht die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Frage des Mitverschuldens erkennbar nicht auf einer Würdigung gerade dieser Punkte zu Lasten des Klägers
4. Die Bewertung der verschuldeten Mitverursachung und die dabei vorzunehmende Abwägung ist dem Tatrichter vorbehalten. Die dem Senat allein mögliche Prüfung, ob alle Umstände berücksichtigt und die Entscheidung von rechtsirrtümlichen Erwägungen frei ist, ergibt keine rechtlichen Bedenken gegen die hälftige Aufteilung des Schadens. Die Beklagte hält lediglich das Mitverschulden des Klägers für so überwiegend, dass eine Haftung der Beklagte entfalle. Damit setzt sie ihre eigene Bewertung und Abwägung in unzulässiger Weise an die Stelle der Würdigung des Tatrichters.