Kapitalentschädigung

Zur Frage der Anfechtung einer innerhalb der Frist des § 96 BEG abgegebenen Erklärung, es werde die Kapitalentschädigung gewählt, wegen Irrtums, wenn in dem über die Kapitalentschädigung ergangenen Bescheid die Höhe der wählbaren Rente zu niedrig angegeben ist, und zur Frage der Wirkung der Anfechtung.

Zur Frage, welche Bedeutung die Kenntnis eines Vertreters von dem Anfechtungsgrund im Rahmen des § 121 BOB hat. Zur Frage der Rechtzeitigkeit einer in einer Klageschrift erklärten Anfechtung wegen Irrtums.

Aus den Gründen: Die Beurteilung, der Frage der Rechtzeitigkeit der Anfechtung von dem Ausgangspunkt einer Anfechtung wegen Irrtums her ist nicht frei von Rechtsfehlern. Dabei kann offen bleiben, ob die Auffassung des Berufungsrichters zutrifft, unter Berücksichtigung einer dem An- fechtenden im Rahmen des § 121 Abs. 1 Satz 1; BGB geraden angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist liege hier kein schuldhaftes Zögern vor, wenn die Anfechtung am 11. 8. 1971 erklärt worden sei; auf jeden Fall ist diese Anfechtungserklärung dem Beklagte nicht rechtzeitig übermittelt: worden. Wohl kommt es auf Grund der in § 121 Abs. 1 Satz 2,BOB getroffenen Sonderregelung bei einer, einem Abwesenden gegenüber abzugebenden Anfechtungserklärung zur Fristwahrung nicht, wie es der allgemeinen Regelung entsprechen würde, auf den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung an, vielmehr genügt bereits die unverzügliche Absendung; das Risiko einer bei der Übermittlung eintretenden Verzögerung hat also grundsätzlich der Anfechtungsgegner zu tragen. Da die Anfechtung durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner zu erfolgen hat, muss es sich aber auch im Rahmen des § 121 eine Absendung an den Anfechtungsgegner handeln, wenn die Absendung hinsichtlich der Fristwahrung den Zugang der Erklärung ersetzen soll; die Erklärung muss zum Zweck find mit der Bestimmung des unverzüglichen Transports an den weggegeben werden, z. B. durch das. Einwerfen eines an den adressierten Briefes in den Briefkasten. Der dem § 121 Abs. 1 Satz 2 BGB Schutzgedanke erscheint nur insoweit gerechtfertigt, als dem Erklärenden das Risiko einer bei Übermittlungen üblicher Art eintretenden Verzögerung abgenommen wird; es kann dem Erklärenden jedoch nicht die Wahl einer Übermittlungsart gestattet sein, bei der ein unmittelbarer und umgehender Zugang an den Anfechtungsgegner überhaupt nicht in Betracht kommt. Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 Satz 2 BGB können somit nicht als erfüllt angesehen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Anfechtung in der Klageschrift erklärt wird, die bei dem Gericht einzureichen ist und erst durch das Gericht dem Anfechtungsgegner zugestellt wird, §§ 263, 261a ZPO; die Anfechtung hätte vielmehr - nach Erlangung der Kenntnis von dem Anfechtungsgrund - unmittelbar an den Beklagten abgesendet werden müssen. Die gegenteilige Auffassung des Berufsgericht lässt sich auch nicht durch den weiteren Hinweis auf § 496 Abs. 3 ZPO - oder durch die gleichlautende: für Verfahren vor dem Landgericht maßgebende Bestimmung des § 261 b Abs. 3 ZPO - rechtfertigen. Die Rev. weist zutreffend auf das Urteil des BGH vom 10. 2. 1971- VIII ZR 208/69 = Nr. 32 zu § 125 BGB hin, in dem ausgeführt wird, die in § 261b. Abs. 3 ZPO vorgesehene Rückbeziehung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage gelte nach Sinn und Zweck der Vorschrift nur für die Fälle; =in, denen lediglich durch Klageerhebung eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden können. Die Vorschrift solle verhindern, dass der Kläger, der für die Fristwahrung auf die Mitwirkung des Staates angewiesen ist, durch etwaige seinem Einfluss entzogene Verzögerungen bei der Zustellung einen Schaden erleide; für Fälle, in denen ein einfaches Schreiben ausreiche, sei die Vorschrift nicht geschaffen: Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an.

Da somit eine Irrtumsanfechtung nicht rechtzeitig erklärt worden ist, kommt es auf die weiteren gegen die Ausführungen des Berufsgericht zur Wirksamkeit einer Irrtumsanfechtung gerichteten Angriffe der Rev. nicht mehr an.