Karenzzeit

Karenzzeit - 1. Schonzeit - im Wirtschaftsver- kehr der Zeitraum, in dem die Vertragspartner bestimmte Rechte nicht ausüben dürfen bzw. die Erfüllung bestimmter Pflichten unterbleiben kann. Nach den Allgemeinen Lieferbedingungen des RGW beginnt die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugsvertragsstrafe in der Regel nicht vom Tage des Lieferverzuges an, sondern erst nach Ablauf der Karenzzeit, die im Vertrag oder in den Ergänzungsprotokollen festgelegt wird. - 2. Wartezeit - Zeitraum, in dem zu Beginn einer Versicherung noch keine Leistungsverpflichtung der Versicherungseinrichtung besteht. In der Krankentagegeld Versicherung der Staatlichen Versicherung beträgt die Karenzzeit 3 Monate und wird gerechnet von dem im Versicherungsschein festgelegten Zeitpunkt des Versicherungsbeginns bzw. von der Einlösung des Versicherungsscheines ab. In der Sozialversicherung gibt es bei der Gewährung von Krankengeld keine Karenzzeit mehr.