Kaufmann
Zur Frage der unzulässigen Rechtsausübung, wenn der missbilligenswert Handelnde weder den anderen Teil geschädigt noch Vorteile erzielt hat, die bei ordnungsgemäßem Vorgehen für ihn unerreichbar gewesen wären.
Zum Sachverhalt: Die Beklagte Bank steht seit dem Jahre 1968 in Geschäftsbeziehungen zu dem Kläger und der Firma F und seit 1973 zu der Firma T. Der Kläger ist Kommanditist der Firma T sowie Gesellschafter und Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH. Die Firma T hatte im Gründungsstadium durch Lizenzvertrag vom November 1972 von dem Kaufmann D ein Herstellungs- und begrenztes Vertriebsrecht für einen von diesem entwickelten, patentierten Öltank erworben. Sie übertrug durch Vertrag vom Juni 1973 den Alleinverkauf der Tanks für ein bestimmtes Gebiet auf den Kaufmann B-sen. Dieser verpflichtete sich, ihre gesamte Produktion an Tanks bis höchstens 5000 Stück jährlich zu vertreiben. Die Firma T hatte bis zum Herbst 1973 eine größere Anzahl von Tanks produziert und dem Kaufmann B in Rechnung gestellt. Nachdem B-sen., der auf die Forderung nichts gezahlt hatte, von der Firma F gemahnt worden war, sagte er sich mit Schreiben vom 20. 11. 1973 von dem Alleinvertriebsvertrag los. D sprach mit Schreiben vom 21. 12. 1973 die fristlose Kündigung des mit der Firma T abgeschlossenen Lizenzvertrages aus. Die Verbindlichkeiten des Kläger sowie der Firmen F und T gegenüber der Beklagte hatten sich Ende September 1973 auf knapp 700000 DM belaufen, wovon der größte Teil auf die Firma F entfiel. Damals entstand für die in der Firma T anlaufende Tankherstellung ein größerer Kreditbedarf. Die Beklagte wurde gebeten, den Kreditrahmen der F-Firmen von 650000 DM auf 950000 DM zu erhöhen. Hierzu kam es dann auf folgende Weise: Die Firma F veräußerte Ende September 1973 ihren Fahrzeugpark und ihr sonstiges Anlagevermögen für 1,4 Mio. DM an die Firma T. Man trat an die Beklagte heran mit der Bitte, den Kaufpreis bis zur Höhe von 950000 DM auf Wechselbasis zu finanzieren. Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten fassten im Oktober 1973 einen entsprechenden Bewilligungsbeschluss. Die von der Beklagten angekauften Wechsel waren von dem Kläger und den Kaufleuten H und K, die damals ebenfalls Kommanditisten der Firma T waren, akzeptiert worden. Als weitere Sicherheiten wurden der Fahrzeugpark und die Gegenstände, auf die sich der erwähnte Kaufvertrag zwischen den F-Firmen bezog, der Beklagte übereignet. Ferner trat die Firma T ihre gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen den Kaufmann B-sen. mit dessen Einverständnis an die Beklagte ab. Außerdem übereignete die Firma T 99 Tanks aus ihrer Produktion zur Sicherheit an die Beklagte Im Dezember 1973 schlossen die F-Firmen mit der Beklagte eine Vereinbarung über die Rückführung der gewährten Kredite aus den Verkaufserlösen für die der Beklagte bereits sicherungsübereigneten und die noch herzustellenden Tanks und über die Prolongation von Wechseln in Höhe von 830000 DM. Diese Vereinbarung sollte nur unter der Voraussetzung wirksam werden, dass der Beklagte vom Kläger an seinem Grundbesitz, der bereits mit Grundpfandrechten in Höhe von 170000 DM vorbelastet war, Grundschulden über 300000 DM und ferner von den beiden anderen Kommanditisten, den Kaufleuten H und K, an ihren unbelasteten Grundstücken eine Gesamtbriefgrundschuld von 200000 DM bestellt wurden. Diese zusätzlichen Sicherheiten wurden in der Folgezeit der Beklagte von dem Kläger und seinen beiden damaligen Mitkommanditisten eingeräumt. Der Kläger ließ u. a. im Januar 1974 eine 1968 von ihm in notarieller Urkunde bestellte und mit einem persönlichen Schuldanerkenntnis verbundene Grundschuld über 100000 DM an die Beklagte abtreten. Ferner verbürgte er sich gegenüber der Beklagte selbstschuldnerisch für deren gegenwärtige und zukünftige Ansprüche gegen die Firma T. Die Kaufleute B-sen. und jun., die inzwischen unmittelbar mit dem Lizenzgeber D Vereinbarungen getroffen hatten, gründeten mit einem Dritten eine eigene Firma T-West. Diese Gesellschaft sollte auf dem Betriebsgrundstück der Firma T tätig werden, die ihren Betrieb inzwischen verlegt hatte. Die neugegründete Firma T-West erwarb von der Beklagte die Tanks, die die Firma T hergestellt und zunächst B-sen. mit 622488 DM in Rechnung gestellt hatte, zum Preise von 300000 DM. Der Kläger erklärte namens der Firma T mit Schreiben vom Februar 1974 sein Einverständnis hiermit; er verzichtete zugleich auf Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte Diese gewährte ihrerseits der Firma T-West zur Finanzierung des Kaufs einen zunächst zinslosen Kredit.
Die Beklagte betreibt aus der genannten Grundschuld über 100000 DM die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger Dagegen wendet sich dieser mit der Vollstreckungsabwehrklage. Er hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 1968 für unzulässig zu erklären. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagte ist erfolglos geblieben. Die Revision der Beklagte führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen: Das Berufsgericht spricht der Beklagte die Befugnis ab, die auf Grund der Vereinbarung vom Dezember 1973 erlangten Sicherheiten zu verwerten. Es fiihrt zur Begründung im wesentlichen aus:
Die Beklagte habe sich diese Sicherheiten in treuwidriger Weise und unter sittenwidriger Schädigung der Sicherungsgeber verschafft. Der grobe Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und gegen die guten Sitten liege darin, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Beklagte im November 1973 mit B-jun. vereinbart habe, den wirtschaftlichen Ruin der Firma T herbeizuführen, und sich gleichwohl in der Folgezeit im Dezember 1973 und Januar 1974 noch Grundschulden an dem Grundbesitz der Kommanditisten dieser Firma habe einräumen lassen. Die Beklagte habe mit B-jun. verabredet, dass der zwischen dessen Vater und der Firma Tim Juni 1973 abgeschlossene Alleinvertriebsvertrag gekündigt oder als unwirksam behandelt werden solle mit der Folge, dass die Kaufleute B keine Tanks mehr abnähmen. Dabei habe die Beklagte in Aussicht gestellt, sie werde sich die von der Firma T hergestellten Tanks sicherungsübereignen lassen und zu einem günstigen Preis an die Kaufleute B veräußern. Auf Grund dieses Übereinkommens habe sich B-sen. mit Schreiben vom 20. 11. 1973 von dem mit der Firma T geschlossenen Alleinvertriebsvertrag losgesagt. Die Beklagte habe ferner durch den Hinweis, dass B Vater und Sohn das Betriebsvermögen der Firma T zu günstigen Bedingungen erwerben könnten, wenn diese in Konkurs falle, bei ihnen den Entschluss geweckt, selbst Tanks zu produzieren und dazu die Fabrikationsstätte der Firma T zu übernehmen. Schließlich habe die Beklagte B-jun. veranlasst, auf den Lizenzgeber D einzuwirken, dass dieser den Lizenzvertrag mit der Firma T fristlos kündige und in der Folgezeit die Lizenz den Kaufleuten B überlasse. Es könne zwar nicht festgestellt werden, dass dem Kläger oder der Firma T wegen des Vorgehens der Beklagte auf Geld gerichtete Schadensersatzansprüche zustünden. Die Beklagte dürfe jedoch aus den treuwidrig erlangten Sicherheiten nicht gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung betreiben.